Portimplantation innerhalb der OGVD als AOP

  • Liebe Forumsmitglieder,

    im § 8 Abs. 5 um Satz 3-neu KHEntgG heisst es : „In anderen als den vertraglich oder gesetzlich bestimmten Fällen ist eine Fallzusammenführung insbesondere aus Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht zulässig“.

    Gilt die bekannte BSG-Rechtsprechung vom (19.04.2016) zu AOP damit nicht mehr?

    Ist also eine Port-Implantation innerhalb der OGVD als AOP abrechenbar, ab dem 01.01.2019?

    Oder müssen die Krankenhäuser immer noch mit Problemen bei der Vergütung ambulanter Eingriffe (§115b SGB V) rechnen, wenn diese

    - Innerhalb der OGVD nach einer DRG durchgeführt werden und

    - Thematisch mit der vorhergehenden Behandlung zu tun haben

    Vielen Dank

    nails

  • Hallo,

    stationär + nachstationär ist ja auch eine Art der "Fallzusammenführung".

    Wie ist Ihrer Meinung nach der o.a. Gesetzestext § 8 Abs. 5 um Satz 3-neu KHEntgG auszulegen?

    Gemäß § 4 gemeinsame Empfehlung sind vor und nachstationäre Behandlungen anderen Behandlungsformen nachrangig. Das AOP ist eine andere Behandlungsform...(?)

    Wie gehen die anderen Forumsmitglieder mit dieser Thematik um?

    MfG

    nails

  • Hallo,

    bei uns fassen die KK solche Fälle als "nachstationär" zusammen und der MDK unterstützt das.

    Haben es aufgegeben, dagegen vor zu gehen, da bei diesen Summen eine Klage nichts bringt :thumbdown:

    Grüße

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

  • Guten Tag,

    hier scheiterte aber die von der Kasse gewünschte VS-Abrechnung am Fehlen des Einweisungsscheines. Und dieses Formular wird ja an anderer Stelle von den Kassen als "Eintrittspforte" für eine VS-Abrechnung sozusagen als conditio sine qua non gefordert. Ob das deshalb eine AOP-Abrechnung grundsätzlich ermöglicht wage ich zu bezweifeln.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo zusammen,

    wir haben auch allgemeine Unsicherheiten, wenn es um AOP Prozeduren in der nachstationären Frist geht.

    Wie denn nu?

    AOP innerhalb von 14 Tagen nach Entlassung --> KK bittet um Korrektur "nachstationär"!

    Nach Korrektur ergibt sich eine DRG Höherbewertung -->findet die KK auch nicht richtig! Unter Angabe diverser BSG Urteile (2013 und 2016) geht die Berechnung so natürlich auch nicht. Wirtschaftlichkeitsprinzip...

    Ich kann doch keine Nullrechnung machen. Wie machen Sie das?

    LG und Danke

    Ida

  • Hallo Ida 78,

    wir verweisen auf folgendes Urteil B 1 KR 23/15 R und stellen in der Stellungnahme fest, dass die Portimplantation in einzelnen Fällen aufgrund des Algorithmus zu einer höheren DRG führt.

    Wird zumeist bezahlt. Manchmal muss auch mit dem Gesprächspartner noch ein kurzes Telefonat geführt werden.

    VG

    Medctr

  • Guten Tag,

    das BSG hat ausgeführt:

    Nach Wortlaut, System und Zweck dieser gesetzlichen Regelung begründet nicht etwa, wie die Klägerin meint, eine nachstationäre Behandlung die Möglichkeit, eine abweichende Fallpauschale zu berechnen. (Urteil vom 17. 9. 2013 – B 1 KR 51/12 R)

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Morgen zusammen,

    FPV §1 (6)

    Satz 5: Soweit und solange vor- bzw. nachstationäre Behandlungen nicht gesondert vergütet werden, sind deren Diagnosen und Prozeduren bei der Gruppierung und der Abrechnung der zugehörigen vollstationären Behandlung zu berücksichtigen (Neugruppierung); dies gilt nicht für Diagnosen und Prozeduren im Rahmen belegärztlicher Leistungen.

    Satz 6: Ergibt sich aus der Neugruppierung eine andere Fallpauschale, ist diese für die Abrechnung sowie für weitere Prüfungen maßgeblich.