externe Abrechnungsoptimierung vs. Schweigepflicht

  • Hallo zusammen,

    das ist jetzt zwar eine eher juristische Fragestellung, allerdings würde mich mal interessieren, wie die Praxis damit umgeht:

    Es gibt ja mittlerweile eine ganze Reihe von Anbietern, die den KH Dienstleistungen anbieten, mit denen nachträglich bereits abgerechnete Fälle innerhalb der Fristen des BSG DRG-erlösmäßig optimiert werden sollen (das Modell dürfte sich allerdings im Hinblick auf § 17c Abs. 2a KHG demnächst erledigen). Oftmals werden hierzu dann Auftragsdatenverarbeitungsverträge geschlossen und dann Patientenakten zur externen Durchsicht versandt oder vor Ort von Dritten eingesehen. Teilweise wird dann zwar vorgesehen, die Patientennamen zu schwärzen, wobei sich für mich dann immer noch die Frage stellt, ob dies ausreicht, da man ja weiterhin eine Fülle persönlicher Daten preisgibt, aus denen sich ggf. Rückschlüsse auf die Person ziehen lassen - abgesehen von der praktischen Problematik einer lückenlosen Schwärzung, nachdem ja der Patientenname auf fast jedem Dokument auftaucht. Aber auch die komplette Auslagerung der primären Rechnungserstellung dürfte dann ja zukünftig ein Thema werden, wenn die KH nur noch "einen Schuß frei haben". Ich sehe hier ohne eine explizite, vor der Behandlung eingeholte Schweigepflichtentbindungserklärung des Patienten bzw. seiner Vertreter (analog zur Praxis bei der ambulanten Abrechnung durch entsprechende Dienstleister) erhebliche straf- und berufsrechtliche Risiken, die sich nicht allein durch eine datenschutzkonforme Vertragsgestaltung umgehen lassen. Hat das mal jemand mit den Dienstleistern besprochen oder wie löst man das Problem in der Praxis?

    Besten Dank für das Feedback aus der Gemeinde!

    MfG, RA Berbuir