Zuschlag von 0,42 % für nachträglichen pauschalen und abschließenden Ausgleich ... auch bei tagesgleichen Pflegesätzen wie REHA abrechenbar?

  • Hallo liebe Forumsmitglieder,

    wir haben in unserem Krankenhaus auch einen kleinen, stationären Rehabereich. Den oben genannten Zuschlag haben wir bislang problemlos bei unseren Rehafällen mit abrechen können.

    Nun ist aber eine der großen Krankenkassen plötzlich der Meinung, dies dürfe nicht sein. Begründung: In der §301 Vereinbarung steht " ... Berechnung der Zuschläge für nachträglichen pauschalen und abschließenden Ausgleich etwaiger nicht refinanzierter Tarifsteigerungen im Bereich des Pflegepersonals (Entgeltschlüssel 47100031 (DRG) oder A6200012 und B6200012 (PEPP) ... ". Da unser tagesgleicher Pflegesatz keine DRG ist, darf der Zuschlag auch nicht berechnet werden.

    Wir sind der Meinung, der Zuschlag unterliegt § 8, Abs. 11 KHEntgG. Hier steht: " ... Das Krankenhaus berechnet bei Patientinnen und Patienten, die im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 zur voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, einen Zuschlag in Höhe von 0,42 Prozent des Rechnungsbetrags und weist diesen gesondert in der Rechnung aus. ...".

    Hat jemand schon ähnliche Erfahrungen gemacht?

    Vielen Dank.

  • Admin 21. September 2020 um 19:25

    Hat den Titel des Themas von „Zuschlag von 0,42 % für nachträglichen pauschalen und abschließenden Ausgleich ..... auch bei tagesgleichen Pflegesätzen wie REHA abrechenbar?“ zu „Zuschlag von 0,42 % für nachträglichen pauschalen und abschließenden Ausgleich ... auch bei tagesgleichen Pflegesätzen wie REHA abrechenbar?“ geändert.