Doch Anspruch auf stationäre KH-Behandlung/Vergütung wegen des Wartens auf einen Rehaplatz?

  • Guten Abend,

    eine Frage an die Juristen unter den Foristen:

    Würden Sie im BSG-Urteil B 1 KR 13/19 R vom 19.11.2019 (KH hat Anspruch auf Vergütung, obwohl der Pat "nur" auf einen stat. Rehaplatz warten musste) eine Trendwende in der Rechtsprechung sehen, im Vergleich zur Entscheidung des großen Senats (GS 01/06 vom 25.09.2007)? Einerseits liest sich die Urteilsbegründung aus 2019 (aus Sicht des KH) positiv: wenn eine vorübergehende Entlassung (nachhause oder in eine Pflegeeinrichtung) bis zur Reha medizinisch nicht verantwortbar wäre, da gesundheitliche Nachteile absehbar drohen würden, sei eine KH-Behandlung bis zur Verlegung in die Reha legitim (incl. Vergütungsanspruch dafür). Andererseits handelte es sich bei dem konkreten Fall nach meiner Recherche wohl um einen beatmeten Patienten, was die Hürden für "übliche" Fälle, welche nach abgeschlossener akutstationärer Behandlung auf einen Platz in der Anschlußreha oder Geri-Reha warten, doch recht hoch setzen dürfte. Gar nicht reden möchte ich von sogenannten Versorgungsproblemen, bei denen die pflegerische Weiterversorgung im Vordergrund steht - auch die kann man als KH nicht einfach (ohne gesundheitliche Gefährdung) irgendwo ambulant "parken", sondern muss auf den nächsten freien Pflegeheimplatz warten (bei oGVD-Überschreitung selbstverständlich ohne Vergütungsanspruch).


    Beste Grüße

  • Hallo Cardiot,

    das Urteil betrifft eine besondere Konstellation und als KH sollte man m.E. vorsichtig sein, dies nun pauschal auf andere Fälle zu übertragen:

    Der Sachverhalt war m.W. so gelagert, dass die KK als Reha-Träger (die KK hatte den Rehaantrag im Fall zudem nicht fristgerecht an den eigentlich zuständigen träger weitergeleitet) dem Patienten die notwendige Reha nur in genau einer Klinik anbieten konnte und diese war belegt, weshalb es zu der Verzögerung kam. Der Krankheitszustand ließ zudem eine zwischenzeitliche Entlassung des Patienten nicht zu, weshalb dann eben die "fiktive" Reha im AkutKH zulässig war ("Die Klägerin informierte die Beklagte frühzeitig, in ausreichendem zeitlichen Abstand vor Ende der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit über die Notwendigkeit der AHB. Die Beklagte bewilligte den Antrag des Versicherten umgehend, war jedoch nicht in der Lage, ihm vor dem 27.1.2010 einen freien AHB-Platz zur Verfügung zu stellen."). Als KH muss hier tatsächlich gut dokumentiert sein, dass es eben auch aus Sicht des Reha-Trägers trotz frühzeitiger Info über die notwendige Reha keinerlei andere Versorgungsmöglichkeit gab, bevor man den Patienten dann "weiterbehandelt". Wie das BSG klar aufzeigt, reicht es eben nicht aus, dass der Reha-Träger dem Patienten zB nicht eine Reha in seiner Wunschklinik gewährt ("Die entsprechende Anwendung der Notfallregelung ist aber kein Mittel für den Versicherten oder das weiterbehandelnde Krankenhaus, um eine für rechtswidrig erachtete Entscheidung des Reha-Trägers über den Reha-Bedarf zu unterlaufen"). Die "Verwahrfälle" lassen sich damit also idR wohl nicht lösen, da ein KH dort kaum nachweisen kann, dass es eben keinerlei andere Versorgungsmöglichkeit gegeben hat.

    MfG, RA Berbuir