Guten Abend,
eine Frage an die Juristen unter den Foristen:
Würden Sie im BSG-Urteil B 1 KR 13/19 R vom 19.11.2019 (KH hat Anspruch auf Vergütung, obwohl der Pat "nur" auf einen stat. Rehaplatz warten musste) eine Trendwende in der Rechtsprechung sehen, im Vergleich zur Entscheidung des großen Senats (GS 01/06 vom 25.09.2007)? Einerseits liest sich die Urteilsbegründung aus 2019 (aus Sicht des KH) positiv: wenn eine vorübergehende Entlassung (nachhause oder in eine Pflegeeinrichtung) bis zur Reha medizinisch nicht verantwortbar wäre, da gesundheitliche Nachteile absehbar drohen würden, sei eine KH-Behandlung bis zur Verlegung in die Reha legitim (incl. Vergütungsanspruch dafür). Andererseits handelte es sich bei dem konkreten Fall nach meiner Recherche wohl um einen beatmeten Patienten, was die Hürden für "übliche" Fälle, welche nach abgeschlossener akutstationärer Behandlung auf einen Platz in der Anschlußreha oder Geri-Reha warten, doch recht hoch setzen dürfte. Gar nicht reden möchte ich von sogenannten Versorgungsproblemen, bei denen die pflegerische Weiterversorgung im Vordergrund steht - auch die kann man als KH nicht einfach (ohne gesundheitliche Gefährdung) irgendwo ambulant "parken", sondern muss auf den nächsten freien Pflegeheimplatz warten (bei oGVD-Überschreitung selbstverständlich ohne Vergütungsanspruch).
Beste Grüße