• Hallo Gemeinde,
    was sind eigentlich genau Kurzlieger ?
    theoretisch gefragt...ist es problematisch, wenn ich z.B. Kurzlieger mit DRG wie G44A/B (sonstige koloskopie...)und G42A (sonstige Gastroskopie...) habe ?
    Wie sind die denn von prästationären Patienten (auch aus der Sicht von MDK oder Kassenfürsten...) abbzugrenzen ?

    Grüße aus Hanau

    Poschmann

    Poschmann

  • Hallo Herr Poschmann,

    im Allgemeinen versteht man darunter stationäre Aufenthalte bis zu drei Tagen. Probleme könnten entstehen, wenn diese in der Kalkulation und Vereinbarung mit den KK nicht berücksichtigt sind. Die Abschläge bei Nicht-Erreichen der uGVD könnten dazu führen, daß Sie Ihr Budget nicht erreichen. Wir machen aus AOK-Fällen bis zu sechs Stunden meistens ambulante Abrechnung. Andere Kassen wollen bei einem bis drei Tagen nur ambulante Behandlung haben. Aber das geht eben nicht in jedem Fall. Für vorstationäre ohne nachfolgende stationäre Behandlung gibt es spezielles Entgelt.

    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Schönen guten Tag Herr Poschmann!

    Bisher waren Kurzlieger Patienten, die drei oder weniger Tage stationär behandelt wurden.

    Im DRG-Sprachgebrauch werden als Kurzlieger oft die Patienten mit Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer bezeichnet.

    Egal welche Definition, bei Kurzliegern liegt natürlich der Vedacht nahe, dass sie auch ambulant hätten behandelt werden können. Daher ist die Notwenidgkeit der stationären Behandlung bei ihnen besonders sorgfältig und für den MDK nachvollziehbar zu dokumentieren (Nebendiagnosen, Alter, sonstige Einschränkungen, am besten gemäß der AEP-Kriterien), insbesondere bei Diagnosen oder Maßnahmen, die regelhaft oder auch ambulant erbracht werden.

    Prästationäre Patienten sind nach § 115a Abs. 1 SGB V die Patienten, bei denen nach Einweisung eine stationäre Behandlung abgeklärt und letztlich für unnötig befunden oder die stationäre Behandlung vorbereitet (innerhalb von 5 Tagen vor Aufnahme) wird.

    Bei weitgefasster Intepretation kann ein Patient, der wegen Ulcusverdacht eingewiesen wird, noch am Aufnahmetag eine Gastroskopie bekommt und, da sich lediglich eine Gastritis zeigt, wieder entlassen wird, als vorstationär angesehen werden.

    Hier beginnen allerdings die Grenzen zwischen ambulant, stationär und vorstationär etwas zu verschwimmen. Denn zum Zeitpunkt der Aufnahme bestand ja noch der Vedacht auf ein Ulcus mit der entsprechenden Klinik, also auch ggf. stationäre Behandlungsnotwendigkeit. Der Patient hat ja möglicherweise auch Infusionen, Medikamente usw. bekommen. Dass die Gastroskopie noch am Aufnahmetag durchgeführt wurde, spricht ja eher für die Krankenhausbehandlung (beim Niedergelassenen Gastroenterologen hätte er mindestens drei Tage auf einen Termin warten müssen), als gegen sie.

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Kliniken des Wetteraukreises

  • Hallo,

    ich schließe mich meinen Vorrednern an, dass eine Abgrenzung sicherlich schwierig sein wird.

    Allerdings wage ich schon zu behaupten, dass die Kassen unter wirtschaftlichen Aspekten die Kurzlieger künftig noch stärker als bisher prüfen (lassen) werden, da die Erlöse für z.B. Tagesfälle unter DRG-Bedingungen trotz der Abschlagsregelungen zum größten Teil gestiegen sind.

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Zitat


    Original von ToDo:
    da die Erlöse für z.B. Tagesfälle unter DRG-Bedingungen trotz der Abschlagsregelungen zum größten Teil gestiegen sind.


    Hallo ToDo,

    das beschriebene Phänomen hängt ja eindeutig damit zusammen, dass die behandlungs- (=kosten-)intensiven Tage in einem System tagesgleicher Pflegesätze auf die Verweildauer umgelegt wurden. Aus ähnlichen - nur umgekehrten - Motiven wurde von Eurer Seite auch gerne auf Abrechnung ambulanter Operationen verzichtet, wenn die Vergütung über Pflegesätze günstiger war, gelle?!?

    Grüße

    Norbert Schmitt

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Hallo Herr Schmidt,
    ganz sachte, die Kassenargumentation ist zumindest nachvollziehbar.
    Vielen Dank todo für diese Anmerkung, denn da wollte ich eigentlich darauf hinaus...es ist völlig undurchsichtig, wie ein Patient mit einer Einweisung einer Leistung zugeführt werden soll, so wie sie zB im Katalog für spezialisierte und fachärztliche ambulante Leistungen verzeichnet sind, wie sie von der DKG zusammengefasst wurden.
    Prästationär ? Kurzzeitlieger über DRG ? Besser doch Verhandlung über Tagesklinik ? Direktpauschalierung mit der Kasse als KV-Ersatz ?
    Eines ist klar...die doppelte Facharztversorgung wird mittel-und langfristig aussterben und sich im Krankenhaus konzentrieren (gibt es Gegenstimmen ?) Es gibt aber von der Kassenseite keinen kompetenten Ansprechpartner, um diese medizinische notwendige Versorgung auch kostengerecht zur Deckung zu bringen. Ansonsten ist das klar...Kurzzeitlieger brauchen eine exellente Dokumentation, sonst gibt es Knatsch

    Grüße aus Hanau

    Poschmann
    --
    Grüße aus Hanau
    Poschmann

    Poschmann

  • Hallo Herr Schmitt,

    natürlich war das ein beliebtes Kassenargument, aber auch nur deshalb, weil Mitarbeiter von Kostenträgern in der Regel kein medizinisches Fachwissen haben und kritische Fragestellungen aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten entwickeln.

    Hätten Kassen mehr Einsichtsrecht oder eigenes medizinisches Personal mit entsprechenden Befugnissen, würden sich vielleicht einige Fälle vor der MDK-Einschaltung klären lassen - dies ist aber (wertfrei) nicht gewünscht.

    Ich bin in diesem Forum mal aufgefordert worden, ein Praktikum im Krankenhaus zu machen, um mehr Verständnis zu entwickeln. Mein Gegenvorschlag: Ein Arzt setzt sich einen Tag zu mir und sagt mir anhand der Meldungen mit (mehr oder weniger) vollständigen Daten nach § 301, die mehr oder weniger fristgerecht übersandt werden, nach welchen Kriterien er welchen Fall zeitnah als "gut oder schlecht" beurteilt. Mein aktuelles Beispiel: Patient wird aufgenommen wegen L 84 = Hühneraugen; VWD 93 Tage; Einschaltung des MDK und Weigerung des Krankenhauses, die Behandlungsunterlagen an MDK zu senden wegen fehlendem "Anfangsverdacht"! Ergebnis war nach 4-monatiger Konfrontation die Übersendung der Berichte an den MDK, aus denen hervorging, dass der Patient einen diab. Fuß hatte und während des Aufenthaltes drei Vorfußamputationen mit anschließenden Wundheilungsstörungen zu erleiden hatte. Noch Fragen?


    Und noch eine Anmerkung zur Kostenintensität der ersten Behandlungstage. Nach AEP sind für jeden Behandlungstag (mehr oder weniger kostenintensive) Kriterien zu erfüllen, damit eine sekundäre Fehlbelegung nicht unterstellt werden kann.

    So, jetzt habe ich doch mal wieder richtig Öl ins Feuer gegossen und das Image der Kostenträger gestärkt, oder???

    Gruß aus dem Bergischen Land,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Hallo, das die Kurzlieger gerade unter DRG - Gesichtpunkten zum Problem für alle Seiten wird, kann und wird sicherlich keiner bestreiten.

    Die Einstellung gerade der Belegärzte (z. B. HNO) geht teilweise soweit, den Patienten/Kunden gegenüber den Kostenträger aufzubringen mit der Aussage: Bitte holt Euch eine Kostenzusage für die stationäre Behandlung, sonst operiere ich Euch nicht. Der Patient wird am gleichen Tag aufgenommen, operiert und entlassen - also eine klassische ambulante Operation. Argumentation der Ärzte: Ich zahle eine zu hohe Miete an das KH und kann daher keinen Gewinn mit dieser Operation erzielen (welches Wírtschaftsunternehmen macht bei jedem Auftrag denn Gewinn?).

    Die Kostenträger können dieses natürlich nicht akzeptieren. Also treffen sich alle Fachärzte einer Fachrichtung zu einem "strategischen DRG - Treffen".

    Ich hoffe, das der Katalog § 115 b etwas Ruhe in diese Diskussionen bringen wird.

    Solange werden alle Seiten (Patient/Kunde/Verwaltung KH/Ärzte/Kostenträger) noch viele Gespräche führen oder interne Regelungen krankenhausindividuell treffen müssen.

    Gruß Harmsen

    • Offizieller Beitrag

    Hallo ToDo,

    Zitat


    Original von ToDo:
    ...
    Und noch eine Anmerkung zur Kostenintensität der ersten Behandlungstage. Nach AEP sind für jeden Behandlungstag (mehr oder weniger kostenintensive) Kriterien zu erfüllen, damit eine sekundäre Fehlbelegung nicht unterstellt werden kann.

    Ist das wirklich so ? Ich dachte, das AEP-Verfahren zielt nur auf die (ausführliche) Begründung der stationären Behandlungsbedürftigkeit ab, um den "Vorwurf" der primären Fehlbelegung erst gar nicht entstehen zu lassen ??!

    Habe ich das falsch verstanden ?

    Schöne Grüße
    sendet
    B. Sommerhäuser

  • Hallo Kassenfürst,

    Zitat


    Original von ToDo:
    Mein aktuelles Beispiel: Patient wird aufgenommen wegen L 84 = Hühneraugen; VWD 93 Tage; Einschaltung des MDK und Weigerung des Krankenhauses, die Behandlungsunterlagen an MDK zu senden wegen fehlendem "Anfangsverdacht"! Ergebnis war nach 4-monatiger Konfrontation die Übersendung der Berichte an den MDK, aus denen hervorging, dass der Patient einen diab. Fuß hatte und während des Aufenthaltes drei Vorfußamputationen mit anschließenden Wundheilungsstörungen zu erleiden hatte. Noch Fragen?


    wenn wirklich bei der Entlassanzeige nicht mehr als die Hühneraugen + VWD 93 Tage übermittelt worden ist, wäre vermutlich ein Griff zum Telefonhörer effektiver, effizienter und nervenschonender gewesen. Denn die Amputationen waren ja dokumentiert (enthalten in den Berichten an den MDK) und somit zumindest die OPS-Codes zu übermitteln.
    Seltsam sind allerdings 3 Vorfußamputationen am selben Fuß?( .
    MfG


    --
    R. Balling
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

  • Hallo Herr Sommerhäuser,

    ich weiß, dass derzeit keine Einigkeit über die anzuwendende AEP besteht, die erste Version enthält aber in der Tat

    "Kriterien für die Notwendigkeit eines Behandlungstages - II übrige Fälle"

    Mir hat ein MDK-Arzt bestätigt, dass diese Abteilung zur Prüfung der sekundären Fehlbelegung dient.

    Vielleicht liege ich damit ja auch falsch!?

    Gruß,

    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)