MDK Prüfauftrag nach stornierter/neuer Abrechnung

  • Hallo B.W.,

    dann ist es offenbar absichtlich im Sinne einer Sanktion protektiv so geregelt worden, um dem von Ihnen genannten, nicht sinnvollen Vorgehen seitens (einiger) Kassen vorzubeugen.

    Es ist halt hüben wie drüben. Manche brauchen Sanktionen, manche nicht, um sich sinnvoll im Sinne aller zu verhalten.

    Viele Grüße

    M2

  • Hallo,

    möchte mich hier anhängen.

    Im 3. Quartal wurde ein Fall durch Prüfanzeige eingeleitet. Wir haben Unterlagen versendet. Im gleichen Quartal wurde die Rechnung durch uns storniert (Fallzusammenführung) und eine neue Rechnung erstellt. Die Prüfung wurde danach durch die KK storniert.

    Eine neue Prüfung wurde eingeleitet. So weit so gut.

    Jetzt das Problem:

    Die neue Prüfung wurde im 4. Quartal für den Gesamtfall eingeleitet. Wenn ich nun alle Prüfungen im 4. Quartal zusammenzähle, wurde die Prüfquote dieser KK um einen Fall überschritten.

    Frage wie ist diese „neue“ Prüfanzeige (für den Gesamtfall) zu werten/ zu zählen?

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo,

    als Prüfung, die auf die Prüfquote im 4. Quartal angerechnet wird.

    Überschritten ist überschritten. Aber Vorsicht, es kommt schnell zu Fehlern bei der Auswertung.

    Viele Grüße

    M2

  • Guten Morgen,

    da kann man sich tunlichst drüber streiten.

    Man kann genauso sagen, dass dieser Fall bereits im 3. Quartal gezählt wurde und - immer noch der gleiche Fall - als Folgeauftrag (weil Rechnungskorrektur durch das KH) im 4. Quartal wieder kommt und dort nicht gezählt wird.

    Gruß

    B.W.

  • Hallo,

    Danke für die Hinweise.

    Wie wäre dann ein Prüfanzeige im 4.Quartal, in dem eine Fallzusammenführung mit einem angefragten Fall aus dem 3. Quartal zu werten? Auch nur einmal zu zählen? Und wenn ja, für welches Quartal?

    Ich denke eine Stornierung ist anders zu werten als ein Folgeauftrag.

    Natürlich gibt es Überlegungen (denke auf beiden „Seiten“) wie das System „ausgetrickst“ werden kann, aber es geht mir primär um die Zählweise.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo B.W.,

    inhaltlich sehe ich das wie Sie. Nun sind Sie ja beim MDK, der das überwachen soll, mithin hierzu auch eine Meinung haben sollte. Wie ist denn die offizielle Sichtweise des MDK?

    Ich hoffe, dass es nicht nach dem Motto geht, wir gleichen ausschließlich die vom GKV-Spitzenverband gemeldeten Zahlen ab, der Rest interessiert uns nicht.

    Der GKV-Spitzenverband stellt übrigens auf Rechnungen eines Quartals ab, nicht auf Fälle:

    • "Anzahl Schlussrechnungen (AS)
    • Zu übermitteln ist die Anzahl der ab dem 01.01.2020 eingegangenen Schlussrechnungen zur vollstationären Behandlung, bei denen im betrachteten Quartal eine zum Zeitpunkt der Erhebung (Stichtag) ins Fachverfahren übernommene gültige Schlussrechnung eingegangen ist. Als Zuordnung zu dem betrachteten Quartal gilt das Datum des Eingangs der letzten Schlussrechnung eines Falles bei der Datenannahmestelle der Krankenkasse. Bei Fällen, für die in vergangenen Quartalen bereits Schlussrechnungen gestellt wurden, sind neu eingehende Schlussrechnungen erneut zu zählen. Die unter dem Punkt „Abgrenzung der Daten allgemein" (siehe Seite '8) getroffenen Festlegungen sind zu beachten."


    Viele Grüße

    M2

  • Hallo Medmann2,

    das mit den Schlussrechnung ist natürlich schwierig, wenn die korrigierte Schlussrechnung im nächsten Quartal ist. Wenn man bei der Zuordnung zum Quartal die erste Schlussrechnung genommen hätte wäre es einfacher.

    Der Medizinische Dienst bekommt Zahlen vom GKV-SV, wie viele Fälle (Folgeauftrag nach Rechnungskorrektur des Krankenhauses wird nicht gezählt) pro Krankenhaus pro Kasse beauftragt werden dürfen. Der MD kann diese Zahl nicht selbst errechnen, denn die Anzahl der Schlussrechnungen ist ja nicht bekannt.

    Wenn mehr als diese Anzahl von Fällen eingeht, wird der Fall abgewiesen.

    Es gibt aber immer noch einige Punkte, die extrem streitbehaftet sind ......,

    Gruß

    B.W.