Guten Tag an das Forum,
ich habe eine Frage zur Formulierung in den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesverordnung für die Leistungserbringer zur Coronavirus-Testverordnung vom 14.10.2020 mit Stand 12.11.2020 (Version 2). Unter Punkt 1.2.1. wird ausgeführt: " Für die Beauftragung der Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis gemäß §9 TestV oder mittels Antigentest gemäß §10 TestV ist der gemäß §7 Absatz7 TestV festgelegte Vordruck Muster OEGD ... zu verwenden."
Lese ich da richtig raus, dass für jeden Test, der nicht im vorstationären mit anschließend vollstationären, teilstationären oder vollstationären Setting erbracht wird und abgerechnet werden soll, dieser OEGD-Vordruck verwendet und zur späteren Abrechnungsüberprüfung abgelegt werden soll? Ich muss anmerken, dass wir eine vom Gesundheitsamt beauftragte Einrichtung werden wollen und das daher dann ein Thema werden wird ...
Vielen Dank im Voraus
MfG stei-di