Liebe Kolleginnen und Kollegen,
gerne möchte ich die folgende Frage in die Diskussion einbringen:
Zusammengeführter urologischer Fall aufgrund Partitionswechsel. Zunächst stationäre Aufnahme mit Hydronephrose bei Obstruktion durch Niere (N13.2 ), Einlage einer Ureterschiene; DRG = L64B
Wiederaufnahme zur Steinentfernung; Hauptdiagnose jetzt N20.0; Nebendiagnose zudem N20.0 (da keine Hydronephrose mehr vorlag; m.E. hätte man hier auch den Kombinationscode N20.2 verwenden). DRG bei URS mit Steinentfernung aus Ureter und Niere jetzt L20B.
Der Gesamtfall nach Fallzusammenführung bildet sich in der DRG L20B ab.
Dieses resultiert daraus, dass durch die Nebendiagnose N20.0 die L20B statt der L20C angesteuert wird.
Die Krankenkasse des Pat. lehnt die Rechnung mit Hinweis auf die KDE 464 ab und verweigert eine MD-Prüfung.
Hier sind meines Erachtens verschiedene Aspekte zu bewerten:
So bezieht sich die KDE 464 auf einen isolierten Behandlungsfall und nicht auf die Konstellation einer Fallzusammenführung.
In der der Vorbemerkung zur DKR 001a wird jedoch ausgeführt, dass bei einer Fallzusammenführung alle Diagnosen und Prozeduren auf den gesamten Abrechnungsfall zu beziehen.
Die ICD 2020 verweist bei ICD N20 auf das Exklusivum N13.2.
Gleichwohl lagen ja in den beiden - erst später zusammengeführten - Fällen unterschiedliche Befundkonstellationen vor.
Wie ist die Forderung der Krankenkasse zu bewerten?
Vielen Dank vorab und viele Grüße
Stephan Wegmann