Hallo zusammen,
ab 2021 gibt es ja 2 neue Zuschläge:
-"Zuschlag für die Speicherung von Daten auf der elektronischen Patientenakte"
- "Zuschlag für die Unterstützung der Versicherten bei der erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte gemäß § 5 Abs. 3g KHEntgG ", nur in 2021
Kann ich zumindest den ersten Zuschlag bei jedem Patienten abrechnen, oder muss man hierzu bestimmte Voraussetzungen erfüllen?
LG