aktueller §301-Nachtrag: Nachtrag 11 – Mitteilung der durchgeführten Prüfung der Dienste der TI (VSDM)

  • Hallo zusammen,

    ich möchte hier auf den aktuellen §301-Nachtrag hinweisen

    Insbesondere auf Nachtrag 11

    "

    1.2.8.7 Mitteilung der durchgeführten Prüfung der Dienste der TI

    wird wie folgt ergänzt
    Umsetzung der Mitteilung:
    Gemäß § 291b Abs. 2 SGB V haben an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer
    bei der erstmaligen Inanspruchnahme ihrer Leistungen durch einen Versicherten die Leistungspflicht der Krankenkasse durch die Nutzung der Dienste nach § 293 Abs. 1 SGB V zu prüfen.

    Gemäß § 291b Abs. 3 Satz 2 SGB V teilen Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und die vertragsärztlichen Leistungen direkt mit den Krankenkassen abrechnen die
    Durchführung der o.g. Prüfung bei der Übermittlung der Abrechnungsunterlagen mit.

    Bis zum 31.12.2020 sind an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Krankenhäuser von der Kürzung der Vergütung um pauschal 2,5 Prozent ausgenommen (§291b Abs. 5 Satz 5 SGB V). Eine evtl. Kürzung wird ab dem 01.01.2021 wie folgt umgesetzt:

    Ab dem 01.01.2021 teilen die von o.g. Regelung betroffenen Einrichtungen den Krankenkassen durch den Abschlag [2,3,4,6,7,8]9200000 die Durchführung der Prüfung im Rahmen der Abrechnungsunterlagen mit dem Rechnungssatz Ambulante Operation dahingehend mit, dass in den Fällen, in denen keine online Überprüfung nach §291b Abs. 1 SGB V stattgefunden hat, dieser Abschlag (in Höhe von 2,5 von Hundert des zuvor ermittelten Rechnungsbetrages im Segment REC – ohne Berücksichtigung des Abschlags selbst) im Segment ENA zum Ansatz gebracht wird.

    In allen anderen Fällen erfolgt keine Abrechnung des Abschlages und es wird eine Durchführung der online Überprüfung nach §291b Abs. 1 SGB V durch den Leistungserbringer angenommen.

    Der Abschlag findet nicht bei den Einrichtungsarten `5` (IGV) und `0` (§115b SGB und §116b SGB V) Anwendung."

    Anwendung findet der Abschlag in folgenden §301-Einrichtungsarten:

    2 Hochschulambulanzen nach § 117 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V

    3 Psychiatrische Institutsambulanzen nach § 118 SGB V

    4 Sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V

    6 Kinderspezialambulanzen (ergänzende fall- oder einrichtungsbezogene Pauschale) nach § 120 Abs. 1a SGB V

    7 Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG - § 117 Abs. 3 SGB V

    8 Medizinische Behandlungszentren (MBZ) nach § 119c SGB V [ab 1.4.2017]

    Für alle die sich im TI-Thema nicht so auskennen.

    Analog zu KV-Ambulanz ist in den o.g. Ambulanzen (vertragsärtzlicher Bereich) ab dem 01.01.2021 ein Abschlag von 2,5% zu zahlen wenn nicht ein VSDM-Prüfnachweis durchgeführt worden ist.

    Ich bin auf die Umsetzung gespannt.

    Wie wird mit Heimbewohner in der PIA umgegangen, die mit mobilen Kartenlesegeräten besucht werden? Selbst die TIfähigen Geräte können kein VSDM.

    Gibt es auch eine Quote, wie bei den KVen? Wenn nicht x% der Scheine im Quartal einen VSDM-Prüfnachweis haben wird man auffällig?

    Gibt es ein Automatismus durch das KIS

    ...

    S. Lindenau


    möchte

  • Guten Morgen,

    ich bewundere das Problem... Obwohl ich glaube, viel Erfahrung zu haben, entdecke ich immer wieder Bereiche, bei denen ich schon die Formulierung nicht verstehe, geschweige denn den Inhalt.

    Gruß

    merguet

  • ich bewundere das Problem... Obwohl ich glaube, viel Erfahrung zu haben, entdecke ich immer wieder Bereiche, bei denen ich schon die Formulierung nicht verstehe, geschweige denn den Inhalt.

    Hallo,
    wo ist der Gefällt mir-Button?:)

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo ck-pku

    wie soll das Gerät denn VSDM durchführen?

    Es ist nicht mit dem Konnektor verbunden und hat damit keinen Zugriff auf den TI-Fachdienst

    Haben sie schon mal einen VSDM-Prüfnachweis mit einem mobilen KT generiert?

    Das Update aus Ihrem Link ist von 2018

    S. Lindenau

  • Guten Morgen alle zusammen,

    für mich liest es sich nicht mehr so dramatisch, der Einzelfall kann wohl vernachlässigt werden, entscheidend ist eine grundhafte Anbindung ...

    MfG stei-di

    "...Nach § 291b Abs. 5 SGB V ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen so lange zu kürzen,

    bis sich der betroffene an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer

    an die Telematikinfrastruktur angeschlossen hat und über die für die Online Überprüfung

    gemäß § 291b Abs. 2 SGB V erforderliche Ausstattung verfügt. Es kommt daher nicht auf die

    Durchführung der Online-Überprüfung im Einzelfall sondern auf die Anbindung an die

    Telematikinfrastruktur an..."

  • Hallo S. Lindenau,

    es läuft doch (in der Betriebsart 'mobil') so: Im Heim lesen Sie eGK's ein. Diese Daten werden auf dem "Orga 930 M" zunächst 'nur' gespeichert. Selbstverständlich läuft zu diesem Zeitpunkt noch kein VSDM-Austausch (z.B. über eine mobile VPN-Verbindung). Wieder zurück in der PIA wird das Gerät mittels mitgeliefertem USB-Kabel (oder optional erhältlichem Druckerkabel) mit einem Rechner, auf dem das Primärsystem läuft, verbunden. Danach erfolgt das Übertragen von eGK-Daten auf das Primärsystem. Die Übertragung in die TI wird vom Primärsystemsoftwareprogramm gesteuert. Richtig ist, falls Sie das meinten, dass die Rückmeldung über das Versicherungsverhältnis dann erst in der PIA (also nach der Behandlungssituation) erfolgt. Sie können nicht sofort (z.B. über eine mobile VPN-Verbindung) diese Info erhalten.

    Oder verstehe ich Sie evtl. nicht richtig?

    MfG,

    ck-pku