Abrechnungsprobleme: Teilstationäre pädiatrische DRGs

  • Hallo Forum,

    bei den neuen teilstationären DRGs sehe ich zwei Probleme, vielleicht hat die ja jemand schon gelöst:

    1) Teilstationäre Fälle werden ja quartalsweise abgerechnet, wenn die Aufenthalte mit derselben Hauptdiagnose erfolgen. Bei mehreren Aufenthalten (zB zur Bougierung oder Chemotherapie) im selben Quartal verliere ich die teilstationäre DRG, da erstes Aufnahme- und letztes Entlassdatum nicht taggleich ist. Mein Grouper gibt mir dann eine stationäre DRG aus. Zudem können verschiedene DRGs resultieren, wenn zB eine Diagnostik und dann Therapie durchgeführt wird - wie rechne ich verschiedene DRGs im selben Fall ab?

    2) Wie gehe ich mit dem Aufenthalt zur Prämedikation, Aufklärung und Covid-Test um? Ein vorstationärer Aufenthalt zu einem teilstationären Aufenthalt ist ja nicht möglich.

    Vielen Dank für euren Input!

  • Hallo,

    jeder Aufenthalt ist ein Fall, aber nicht jeder Fall löst einen fallbezogenen Zuschlag aus, z.B. DRG Systemzuschlag

    Da gilt die von Ihnen erwähnte quartalsweise Fallzählung.

    Gruß

    S. Lindenau

  • Vielen Dank, Herr Lindenau!

    Aber widerspricht das nicht dem InEK? Dort liest man in der Klarstellung zur FPV vom 23.06.2020 :

    1. Fallzählung bei Fallpauschalen für teilstationäre Leistungen
    Bei der Abrechnung von tagesbezogenen teilstationären Fallpauschalen wird
    gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 für jeden Patienten, der wegen derselben Erkrankung
    regelmäßig oder mehrfach behandelt wird, je Quartal ein Fall gezählt.

    Bei der Abrechnung soll die Anzahl der Tages-Fallpauschalen eines Falles ausgewiesen werden, damit nur einmalig Zuschläge ausgelöst werden.

    Wie werden Sie das abrechnen? Einmal im Quartal eine Fallpauschale mit Zuschlägen, alle anderen Aufenthalte als einzelne Fälle ohne Zuschläge?

  • Guten Morgen,

    bei uns war die Freude der Pädiater zuerst groß. Endlich könnten diese Fälle nun abgerechnet werden. Tja, bis man darauf gekommen ist, dass teilstationäre Betten in der Pädiatrie im Krankenhausplan nicht ausgewiesen sind.:/

    Gruß Attila

  • Hallo 123GanzViele,

    genau so, wie sie schreiben

    Ihr System muss anhand der Fallkonstellation klären, ob jetzt ein Zuschlag abgerechnet werden darf oder nicht

    Ähnliche Herausforderung bei Quartals/Jahrsüberligern, wenn dann auch noch andere Entgelthöhen gezogen werden müssen, oder neue Zu- und Abschläge dazu kommen

    S. Lindenau

  • Guten Morgen,

    bei uns war die Freude der Pädiater zuerst groß. Endlich könnten diese Fälle nun abgerechnet werden. Tja, bis man darauf gekommen ist, dass teilstationäre Betten in der Pädiatrie im Krankenhausplan nicht ausgewiesen sind.:/

    Gruß Attila

    Guten Morgen Attila,

    zumindest in NRW darf man in vollstationären Kapazitäten auch teilstationär tätig werden. Das VG Minden hat 2005 einen Schiedsspruch bestätigt, der teilstationäre Pflegesätze für Strahlentherapie im Rahmen der vollstationären Bettenkapazitäten der Inneren Medizin festgesetzt hatte (vollstationäre Betten für Strahlentherapie waren ebenfalls ausgewiesen).


    VG Minden, 05.12.2005 - 3 K 3627/02

    "Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Fünftes Buch (SGB V) wird die Krankenhausbehandlung vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär (§ 115a SGB V) sowie ambulant (§ 115b SGB V) erbracht. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V bestimmt weiter, dass Versicherte einen Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108 SGB V) haben, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Daraus ergibt sich, dass - mit Blick auf eine angestrebte Reduzierung von Behandlungskosten - die teilstationäre Behandlung gegenüber einer vollstationären Behandlung vorrangig ist."

    Ich bin mir allerdings nicht vollkommen sicher, ob das rechtskräftig geworden ist. Kennt jemand eine frei verfügbare Quelle, aus der man die Rechtskraft sicher feststellen kann?

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Hallo,

    das würde mich auch sehr interessieren. Laut Plan gibt es in Nds. 57 teilstationäre Betten. Diese wären aufgeteilt auf 8 Häuser wenn ich es richtig überschlagen habe. Es kann doch wirklich nicht im Sinne des Erfinders sein, wenn ab jetzt nur diese 8 Häuser die Möglichkeit haben sollen diese Patienten abzurechnen. Richtig lustig wird es dann, wenn diese Abrechnungsmöglichkeit als "großer Wurf im System" angepriesen wird...

    Gruß Attila

  • Hallo attila,


    man könnte es aber auch anders herum sehen: Diese 8 Häuser haben sich in der Vergangenheit schon um kostengünstige Abrechnungsalternativen zu vollstationärer Behandlung gekümmert und profitieren nun zuerst/ weiter von diesen Möglichkeiten, während andere Häuser jetzt langsam nachsteuern müssen...

    Nur mal so als theoretische Denkmöglichkeit 😉

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier