Siehe Anlage 2 zur Fallpauschalenverordnung mit der Überschrift:
"Nicht mit dem Fallpauschalenkatalog vergütete Leistungen"
Es handelt sich hier um Leistungen (DRGs), für die keine ausreichende Datengrundlage zur Kalkulation in der ersten Runde bestand (z.B. wegen Nichtbeteiligung der Unikliniken)
Die Vergütung dieser Leistungen werden lokal Vereinbart (§8 KFPV bzw. §6 Abs. 1 KHEntgG)
Schönen Tag noch -- Reinhard Schaffert
Medizincontroller Facharzt für Chirurgie Kliniken des Wetteraukreises