Guten Morgen alle zusammen,
gemäß den Regelungen des §7 Abs. 3 AOP-Vertrag wird ein AOP-Behandlungsfall, bei dem eine Patientin aufgrund von Komplikationen stationär aufgenommen werden muss, als vollstationärer Behandlungsfall abgerechnet. Regelhaft haben wir bisher den AOP-Fall in einen vollstationären Behandlungsfall gewandelt, abgerechnet und vergütet bekommen. Jetzt haben wir erstmalig eine Komplikationsaufnahme nach einer Sterilisations-OP bei der die zuständige Krankenkasse eine gänzlich neue Abrechnungsvariante vorschlägt. Da eine Sterilisierungs-OP aufgrund der abgeschlossenen Familienplanung (keine medizinische Indikation) aus der Leistungspflicht der GKV ausgeschieden ist, soll der Eingriff auf der Grundlage der AOP ambulant mit der Patientin abgerechnet werden und "nur" die stationäre Nachbehandlung (dann ohne die OPS des Eingriffes) der Kasse in Rechnung gestellt werden. Die Vorgaben des §52 SGB V (Kostentragung durch Krankenkasse und im Innenverhältnis Krankenkasse/Patient eine Beteiligung an den Behandlungskosten) greifen hier nicht, die Sterilisation erfüllt nicht die dort angeführten medizinischen Tatbestände.
Ich möchte daher nachfragen, ob diese vorgeschlagene Abrechnungssplittung bekannt und gelebt wird?
Vielen Dank im Voraus
MfG stei-di