Liebes Forum,
ich finde den Fehler in meinen Gedanken nicht.
Bei einer HD J12.8 (Pneumonie durch sonstige Viren) und einer
ND U07.1 ! ( COVID-19, Virus nachgewiesen) und einem
OPS 8-98g.02 (Komplexbehandlung .... mit nicht multiresistenten isolationspflichtigen Erregern auf spezieller Isoliereinheit mindestens 10 bis höchstens 14 Behandlungstage)
wird im DRG-System 2021 mit dem Grouper 2021 die DRG E65A ermittelt.
Im Übergangsgrouper 2019/2021 jedoch nur die DRG E79B.
Im Defintionshandbuch ist für die DRG E65A erforderlich:
Pr Komplexbehandlung bei isolationspflichtigen Erregern (MRE ab 7 BT/NONMRE ab 10 BT) - (E65-V8)
ND COVID-19, Virus nachgewiesen (E65-V5)
Pr Bestimmte hochaufwendige Behandlung (E65-V9)
Alle diese Bedingungen sind erfüllt. Und der Abfragepunkt liegt vor der E79B. Kann mir jemand das erklären?
Danke