• Guten Tag,

    eigentlich unter Stilblüten einzusortieren, aber auch hier passend.

    Wir haben aktuell ein "Widerspruchsgutachten" vom MDK vom 27.01.2021 auf unseren Widerspruch vom 21.09.2015 (Prüfanzeige 03.11.2015) erhalten. Manches dauert halt ein bisschen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,

    Standardtext: Keine neuen Unterlagen (Wurde auch nix angefordert) Vorgutachten bleibt bestehen.

    Der Fall wurde von uns auch zwischenzeitlich anders geklärt.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,

    zu diesem Thema "neg. MDK-GA >> Widerspruch/Nachverfahren >> Folgegutachten" mit dem "Ergebnis: keine neuen Unterlagen/Erkenntnisse" klafft m. E. sowieso eine grosse Lücke zwischen Kostenträgern und MD.

    Das Nachverfahren wird heutzutage per INKA beim Kostenträger beantragt. Eine grundsätzliche Begründung ist hier per DTA möglich, jedoch sind manche Fälle nur über darüberhinaus gehende Erläuterungen und Unterlagen zu klären.

    Wer aber nun meint, dass die kurze, grundsätzliche Begründung, beim MDK auslöst, dass "aktiv" Unterlagen angefordert werden, liegt (zumindest bei uns in BB) falsch. Man fragt sich sogar, was von der INKA-Meldung überhaupt von Kasse an MD übermittelt wird.

    Geht man in vorbeugendem Gehorsam vor und schickt parallel zur INKA auch Unterlagen an den MD, muss man Glück haben, dass dies dort an die richtigen Beschäftigten gerät und insbesondere (!) es "muss auch einen Vorgang geben".

    Da haben wir schon die wildesten Konstellationen erlebt und eben auch "keine neuen Erkenntnisse, keine neuen Unterlagen".

    Das sog. "Erörterungsverfahren" entfällt ja ebenfalls weiterhin, da niemand dies mal voranbringt.

    Nachvollziehbar ist das also alles nicht mehr, da sorgt u. a. der MD selbst dafür, dass ihm weiterhin der Amtsschimmel anhaftet. Die Selbstverwaltung wäre gefordert, diese Lücke im Gesamtprozess mal zu schließen.

    VG

    geoff

  • Hallo geoff,


    warum sollte der MDK im Rahmen eines Nachverfahrens neue Unterlagen anfordern? Das würde meines Erachtens einen eklatanten Verstoss gegen die PrüfvV darstellen. Selbst die Annahme neuer Unterlagen ist mir unverständlich, ich denke, das sind auch in BB einzelne Fehler.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo Herr Breitmeier,

    derartige Verläufe über mehrere Jahre sind ganz besonders erquicklich, wenn Ergebnis des Erst- wie auch des Widerspruchsgutachtens ist, dass die Behandlung 1 Tag eher hätte beendet werden können.

    Zur Anforderung von Akten durch den MDK:

    • "Standardtext: Keine neuen Unterlagen (Wurde auch nix angefordert) Vorgutachten bleibt bestehen."

    Dass in solchen Fällen etwas Wesentliches schief gelaufen ist, wird auch dem Gutachter klar sein. Selbst wenn man davon ausginge, dass dieser Fehler mit Sicherheit nicht im Verantwortungsbereich des MDK entstanden ist, wäre eine Rückfrage beim Kostenträger oder zumindest die Rückweisung der Begutachtung wegen der offensichtlich unzulänglichen Beurteilungsgrundlage sinnvoll. Stattdessen erfolgt formal eine sinnfreie Beurteilung. Der Begriff "Amtsschimmmel" von geoff liegt da nicht ganz fern.

    Viele Grüße

    M2

  • Hallo,

    bzgl. der Unterlagen zum/im Folgeverfahren sprechen wir zunächst mal über die "ausführliche Begründung" bzw. Gegendarstellung, die einfach in der DTA-INKA-Meldung keinen Platz mehr findet (z. B. begrenzte Zeichenzahl). Ohne diese hätte ein Folgeverfahren ja nun mal überhaupt keinen Sinn, da wird sicher auch Herr Breitmeier zustimmen.

    Wie ich oben schon schrieb, es gab für uns in manchen Fällen Anlass, dass beim MDK ein Folgeauftrag ausgelöst wurde, dort aber wohl noch nicht einmal der INKA Kurztext angekommen war. Was soll also ein Folgeauftrag ohne Inhalt? Oder ein Folgeauftrag, zum dem ein INKA-Kurztext nicht ausreicht? Kurze Rückmeldung dazu? - Fehlanzeige.

    Und bevor jetzt wieder der "eklatante Verstoss ... durch Übersendung neuer Unterlagen" angeführt wird:

    oft handelt es sich um "ergänzende" Unterlagen wie z. B. Röntgenbilder/-befunde o. ä. Diese stellen zum Erstgutachten jedoch kein Versäumnis und jetzt keine "neuen" Unterlagen dar. Sie wurden nämlich ursprünglich nicht versendet, weil z. B. die Röntgenbefunde im 2fach fachärztlich und 1fach assistenzärztlich vidierten und unterschriebenen Artzbrief (Dokument !) wörtlich aufgeführt sind. Im MDK-ErstGA werden jedoch darauf beruhende ICD oder OPS als "nicht belegt" attestiert (man möchte wohl Fotos oder Original-Befunde gucken, wortgetreues Diktat im Arztbrief reicht nicht, die pulmonale Infiltrate sind herbeigelogen, befundende(r) Radiolog*in hat keine Ahnung, unterschreibender Chefarzt, Oberarzt, Assistenzarzt ebenfalls nicht ...., ).
    Da bleibt bei diesem häufig ungefilterten stereotypen MDK-Reflex nur, diese Unterlagen quasi zur Erhärtung des fachlich u. formal schon korrekt belegten Befundes, diese zusätzlich beizubringen. Leider springen manche MDK-Gutachter*innen unverständlicherweise erst darauf an.

    Es werden also keine "neuen" Unterlagen beigebracht, da hier redundant schon belegte medizinische Inhalte lediglich in anderer Form geliefert werden. Leider u. wohlgemerkt: geliefert für ärztliche Kolleg*innen, die quasi auch noch den "Erläuterungstext im Anhang des Lehrbuchs" benötigen.

    Ähnliche und häufige Konstellationen dieser Art gibt es beispielsweise auch zu Inhalten aus OP-Berichten, die aus Mediziner-/Facharztsicht in ihrer Terminologie komplett ausreichen, jedoch ebenfalls vom MDK angezweifelt werden als "nicht belegt". Da fragt man sich wirklich manchmal, wer da wo und wann seine (Facharzt?)-Ausbildung gemacht hat. Wenn ich also ein Röntgenbild benötige, um eingebrachten Knochenzement (im OP-Bericht komplett mit Lokalisation und Einbring-Prozeß diktiert, Chargenaufkleber in der Kurve) zu verifizieren, dann ist das nicht mehr nachvollziehbar und ohne Augenmaß. Auch hier muss leider noch der "ergänzende Anhang" her ....

    Vielleicht bringen die Erörterungsverfahren demnächst ja Besserung und ersparen uns hier diese Diskussionen.

    VG

    geoff

  • Kurze Frage in die werte Runde:

    Kann ein Widerspruchsgutachten eigentlich verjähren oder hat der MDK theoretisch Jahrzehnte Zeit zur Erstellung???

    Schöne Grüße, Anyway

  • Hallo Anyway,

    wenn die KK aufgerechnet hat, verjährt ggf. der Anspruch des KH, wenn die KK nicht aufgerechnet hat, verjährt ggf. der Anspruch (die Rückforderung) der KK.

    Das eigentliche Widerspruchsgutachten unterliegt keiner Verjährung.

    Viele Grüße

    M2

  • Hallo geoff,


    die Medaille hat wie meistens 2 Seiten. So, wie Sie es beschreiben, kann ich bei den meisten Punkten mitgehen. Insbesondere eine ausführliche Begründung zum Nachverfahren ist natürlich essentiell.

    Auch bei Original Röntgenbildern bin ich bei Ihnen. Selbst wenn ein Diagnoseirrtum vorliegen sollte, wäre dieser ja in der Regel für die Abrechnung uninteressant.

    Bei uns fordert der MDK diesbezüglich regelhaft „Befunde“ an- und darunter würde ich keine Originalbilddateien sondern Texte verstehen.

    Andererseits werden Sie vielleicht auch Entlassberichte kennen, die ganz im Sinne einer fragwürdigen Abrechnung geschrieben werden ( um es milde zu sagen). Oder Texte, in denen bei jedem Patienten ( nicht nur Private 😜) alle Eingriffe total schwierig und jeder Wundverlauf kompliziert gestaltet ist...

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Guten Morgen,

    da stimme ich wiederum Ihnen zu. Und wenn man sich in solchen Fällen auf die PrüfvV bzgl. "neuer" Unterlagen bezieht, gehe ich natürlich mit.

    Ich hatte ja oben die Konstellationen beschrieben, die ich anders gelagert sehe.

    Eine erfolgreiche Woche noch

    Gruß

    geoff