Hallo,
folgende beispielhafte Konstellation:
01.02. vorstationär (mit Covid Test)
02.02. vollstationäre Aufnahme (erneuter Covid-Test), Aufnahmegrund 0201 (voll- nach vorstationär)
04.02. Entlassung, vorher noch Gabe eines ZE an diesem Tag
Das Entgelt 76CT9998 wird für den 01.02. und für den 02.02. in der Rechnung ausgewiesen, die DRG für den 02.02.-03.02., die Zu- und Abschläge für den 02.02. und das das ZE für den 04.02.
Jetzt werden die Rechnungen von den Kostenträgern zum Teil abgewiesen, Fehlertext entweder "Abrechnung außerhalb Behandlungszeitraum" oder "Abrechnung Entgelt am Entlassungstag (kein Berechnungstag) unzulässig"
Wo steht im DTA geschrieben, dass z.B. bei Aufnahmegrund 0201 die vorstationäre Leistung mit 0,00 Euro und Datum mit in der Rechnung aufgeführt sein muss (für die Abrechnung des Covid-Tests), und weiter eine Zuweisung eines ZE auf den Entlassungstag nicht zulässig ist (unser KIS legt das ZE immer auf den Tag des OPS, und der ist hier nun mal am Entlassungstag kodiert)?
In der Abrechnungsbestimmung zum Covid-Test steht nur sinngemäß "vorstationäre Tests werden im vollstationären Aufenthalt mit abgerechnet. Setzte ich beide Tests (Abrechnung 76CT9998) auf den 02.02. kommt die Rechnung mit dem Hinweis "Doppelabrechnung ZE am gleichen Tag" zurück.
Vielen Dank
Gruß
zakspeed