Kollaps nach OP

  • Hallo werte Forumsmitglieder,

    mal eine lesenswerte Urteilsbegründung in einem Fall, bei dem am 1. postoperativen Tag noch eine Kollapsneigung bestand, die Patienten aber nach Auffassung des MDK hätte bereits entlassen werden können:

    SG Halle vom 23.03.2016 - S 35 KR 361/13

    • "Im vorliegenden Fall erhielt die Versicherte jedoch am ersten postoperativen Tag zusätzlich zu der Drainage, die mit 50 ml eine nicht unwesentliche Menge förderte, Schmerzmittel und kollabierte gegen 8:00 Uhr. Auch wird sie auch nach 14 Uhr noch zur Toilette begleitet, was darauf schließen lässt, dass sie nicht ausreichend stabil war, sie nach Hause zu entlassen. Der Einwand der Beklagtenseite, aus der Begleitung der Patientin ergebe sich nicht, dass diese auch erforderlich gewesen sei, liegt neben der Sache, da Krankenschwestern in deutschen Krankenhäusern nicht an Langeweile leiden und Patientinnen zur Toilette begleiten, wo dies nicht erforderlich zu sein scheint. Auch spricht nicht viel dafür, dass die Versicherte (Jahrgang 1982) gerne mal in Begleitung zur Toilette gehen wollte, wenn dies nicht aus Vorsicht heraus geboten gewesen wäre. Damit scheidet eine Entlassung auch in den Nachmittagsstunden des 1. postoperativen Tages aus, so dass die gesamte Verweildauer medizinisch gerechtfertigt war."

    Viele Grüße

    M2

    Einmal editiert, zuletzt von medman2 (5. Februar 2021 um 14:57)

  • Guten Abend,
    ist das SG hier aus eigener Erkenntnis dazu gekommen oder war ein Sachverständiger vonnöten?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Morgen,

    ich halte es für ein Urteil, welches mal nicht an der Wirklichkeit vorbei geht und werde mich darüber freuen, bis es spätestens vom BSG wieder gekippt wird.

    Gruß

    Zwart

  • Hallo zusammen,

    ich habe mich sehr über die Formulierung der Urteilsbegründung gefreut. Da scheint der Richter genau über die Lage Bescheid zu wissen, wer weiß, vielleicht arbeitet jemand aus der Familie im KH?

    Schönes Wochenende wünscht

    Anne:)