MDK-Prüfung bei Extremlanglieger nach §4 PEPPV

  • Hallo,

    ich habe eine Frage zu folgender Konstellation bei einem PEPP-Fall.

    Pat. wird 2018 zur stationären Behandlung aufgenommen. Die Behandlung dauert insgesamt bis ins Jahr 2020. Nach der PEPPV §4 wird beim Jahreswechsel 2019 auf 2020 für den Zweck der Abrechnung eine "formelle" Entlassung zum 31.12.2019 vorgenommen und eine "formelle" Neuaufnahme für den 01.01.2020 angelegt. Somit ergeben sich 2 Fälle. 1. Fall Aufn. 2018 bis Entl. 31.12.2019 und 2. Fall Aufn. 01.01.2020 bis Entl. Mitte 2020. Für die beiden Fälle wurden 2 Rechnungen an die Kasse gesendet.

    Die Kasse leitete für den 1. Fall (Aufn. 2018 bis Entl. 31.12.2019) nach Erhalt der Rechnung fristgerecht eine MDK-Prüfung ein. Es wurden an den MDK Unterlagen für den Zeitraum Aufn. 2018 bis Entl. 31.12.2019 versendet. Nun leitet die Kasse für den 1. Fall (Aufn. 2018 bis Entl. 31.12.2019) einen Nachtrag zur Prüfanzeige beim MDK ein und möchte zusätzlich den Zeitraum des 2. Falles (Aufn. 01.01.2020 bis Entl. Mitte 2020) prüfen obwohl dieser Zeitraum nicht zum 1. Fall gehört.

    Für den 2. Fall (Aufn. 01.01.2020 bis Entl. Mitte 2020) ist die Rechnung an die Kasse auch schon raus, jedoch ist hier die Frist für die Kasse zur Einleitung eines Prüfverfahrens abgelaufen.

    Kann die Kasse einen Nachtrag für die Prüfanzeige des 1. Falles stellen für den Zeitraum des 2. Falles?

    Bezieht sich die PrüfVV auf Abrechnungsfälle oder Behandlungsfälle? Es wäre ja formell gesehen ein Behandlungsfall und die Behandlungsunterbrechung nur aus abrechnungsteschnischen Gründen. Jedoch wurden 2 PEPP-Fälle abgerechnet und eine Fallzusammenführung ist nach PEPPV §4 ausgeschlossen. Wäre dann der 2. Fall ein neuer Prüffall?

    Wer kennt oder hatte eine solche Konstellation bei PEPP-Fällen schon mal und kann hier Licht ins dunkel bringen.

    Viele Grüße

  • Hallo,

    meiner Meinung nach sind es 2 Fälle mit unabhängigen Prüffristen, auch wenn es medizinisch einen Zusammenhang gibt.

    Der Pat. hätte ja (hypothetisch) auch am 31.12. abends entlassen werden können und nach Mitternacht notfallmäßig wieder aufgenommen werden können. Resultat: 2 Fälle, keine FZ.

    Viele Grüße - NV

  • Hallo NuxVomica,

    dann hätte also der Nachtrag zur MDK-Prüfung für den 1. Fall mit Prüfanlass den Zeitraum des 2. Falles zu prüfen keine Grundlage.

    Ihre Meinung teile ich und sehe es auch so. Nur die Kasse sieht dies nicht so. Vielen Dank erstmal für Ihre Antwort.

    Viele Grüße

  • Hallo allerseits,

    an der Tatsache, dass es sich um zwei unterschiedliche Fälle handelt, gibt es wohl nichts zu rütteln. Auch bei Folgeaufenthalten, bei denen es aufgrund der 90-Tage-Regelung zu keiner Fallzusammenführung kommt, können ja nicht einfach so en bloc geprüft werden....unglaublich....!

    Insofern würde ich die Kasse freundlich auf diesen Umstand hinweisen und die Füße hochlegen...:P