Epiduraler spinaler Abszess

  • Guten Tag zusammen,

    ich möchte Sie um Rat bzgl. der Kodierung im folgenden Fall bitten.

    OP bei postoperativer Spondylitis L3/4. Im präoperativen MRT-Befund war ein intraspinaler Abszess nicht erkenntlich.

    OP-Bericht (Auszug): Umlagern des Patienten in Bauchlage und Lagerung auf dem Wirbelsäulenrahmen. Nach Überprüfung auf regelrechte Lagerung Desinfektion, sterile Abdeckung. Nach Team-Timeout wird zunächst die Wunde excidiert, schlaffes Granulationsgewebe mit dem Luer entfernt. Der gesamte Wundgrund bzw. die sichtbare paravertebrale Muskulatur wird angefrischt. Die Instrumente werden separat wieder abgegeben. Es erfolgt Handschuhwechsel. Erweiterung des Zugangsweges nach proximal wie auch distal. Teils stumpfes, teils scharfes Abschieben der Muskulatur. Man trifft auf schlaffes Granulationsgewebe, makroskopisch nicht eindeutig infiziert. Anteile davon werden zur Histologie eingesandt. Bei der weiteren Präparation Abschieben der Weichteile von den Wirbelbögen bis zu den Zwischengelenken. Es entleert sich rechtseitig ein Abszess. Entnahme eines Abstriches. Das Weichteilgewebe wird großzügig excidiert bzw. debridiert. Spülung des Operationsgebietes. Einstellen des 1. Lendenwirbelkörpers unter Durchleuchtung in zwei Ebenen.

    [ ... Im weiteren Verlauf erfolgt Laminektomie L3 und L4 und dorsale Instrumentation durch Schrauben-Stab-System. Die Dura bleibt verschlossen.]

    Ist in diesem Fall die Kodierung G06.1 (Intraspinaler Abszess und intraspinales Granulom Inklusiva: epidural, extradural) korrekt oder befindet sich der Abszess noch klassifikatorisch im "oberflächlicheren" Weichteilgewebe?

    Vielen Dank im Voraus!

    Einmal editiert, zuletzt von C-3PO (17. Februar 2021 um 09:57)

  • Admin 17. Februar 2021 um 13:51

    Hat den Titel des Themas von „Epidurales spinaler Abszess“ zu „Epiduraler spinaler Abszess“ geändert.
  • Hallo zusammen,

    ich versuche es mal selber - aus der Beschreibung kann man nicht erkennen, dass der Abszess intraspinal liegt. Insofern eher keine Begründung für G06.1.