Kann ich B34.2 + U07.1! kodieren?

  • Guten Tag,

    mal anders gedacht:

    wenn B34.2 nicht für das COVID-19-Virus gedacht ist, würde doch dann B34.88 (Sonstige Virusinfektionen nicht näher bezeichneter Lokalisation) für die Virusinfektion in Frage kommen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • DIMDI - seit ICD-10-GM 2020

    Die Kodierfrage wurde am 27.12.2022 fortgeschrieben.

    Der Primärkode B34.2 in der ICD-10-GM 2022 „Infektion durch Coronaviren nicht näher bezeichneter Lokalisation“ ist nicht für die Kodierung von COVID-19 Infektionen zu verwenden, sondern für andere Infektionen mit humanen Coronaviren (z.B. HCoV-NL63, HCoV-229E, HCoV-OC43 und HCoV-HKU1), die bei Kindern und Erwachsenen besonders in den Wintermonaten auftreten können.

    In Bezug auf die Kodierung der mit COVID-19 verbundenen Erkrankungen und Symptome (mit Beachtung der Hinweise zu Anfang des Kapitels XVIII) verweisen wir auf die Kodierempfehlungen im Zusammenhang mit dem Infektionsgeschehen SARS-CoV-2/COVID-19, die unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden können:

    https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Kodiersysteme/Kodierfragen/Kodierempfehlung-COVID-19.pdf

    Somit ist eine Kombination der beiden Kodes B34.2 und U07.1! bzw. B34.2 und U07.2! nicht möglich.

    Hallo,

    das scheint mir die einzige Stelle zu sein, die behauptet, die Kombination B34.2 + U07.1 sei unzulässig....

    In der ICD-10-GM-2023 finde ich dazu keinen weiteren Hinweis. Auch nicht in den DKR und auch nicht in der Kodierempfehlung-COVID-19... und auch nicht in der Corrigenda...

    Warum kann so eine wichtige Frage vom BFARM nicht besser beantwortet werden ? Wie relevant ist das Textchen oben, wenn die vorangestellten Verweise die fragwürdige Schlußfolgerung "Somit ist eine Kombination der beiden Kodes B34.2 und U07.1! bzw. B34.2 und U07.2! nicht möglich." nicht rechtfertigen ? Liest sich für mich wie eine unbeholfene und nicht nachvollziehbare "Interpretation" ... habe ich irgendetwas übersehen ?

    Mit freundlichen Grüßen

    Einmal editiert, zuletzt von C-Hirschberg (4. Februar 2023 um 08:13)

  • Hallo Merguet,

    sehe ich im Ergebnis ebenso.

    Allerdings führt der Schlichtungsausschuss ja auch aus, dass er hier eine Abweichung von der DKR D002 formuliert:

    "Für diesen Sonderfall wird daher festgelegt, dass abweichend von der DKR D002 Hauptdiagnose Absatz „Zuweisung der zugrunde liegenden Krankheit als Hauptdiagnose“, das Symptom als Hauptdiagnose zu kodieren ist."

    Die neue Sonderregelung gilt für Fälle, "die ab dem 1.9.2023 in ein Krankenhaus aufgenommen w[u]rden" bzw. "für Krankenhausabrechnungen, die am 07.07.2023 bereits Gegenstand einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst [...] sind."

    Inhaltlich ist das eine neue spezielle DKR, die formal für o.g. Konstellationen gültig ist.

    Viele Grüße

    M2