"Patienten dürften dann nur stationär aufgenommen werden, wenn der MDK das freigegeben hat"

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag

     „Eine Möglichkeit wäre auch, das Zweitmeinungsverfahren auszuweiten. Die Gutachter des MDK könnten zeitnah prüfen, ob es eine Indikation dafür gibt, dass ein Patient aus der Notaufnahme stationär im Krankenhaus aufgenommen wird. Dafür müssten dann natürlich sehr enge zeitliche Grenzen gelten.

    Patienten dürften dann nur stationär aufgenommen werden, wenn der MDK das freigegeben hat

    Alle Patienten, die ambulant behandelt werden könnten, dürften dann nicht mehr stationär aufgenommen werden.“

    https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/12…-temporaer-sein

    bitte unbedingt den Kommentar im Ärzteblatt (gleiche Seite, unten) lesen

    „zweifelhafte Expertise“


    Gruß

    Eberhard Rembs

  • hallo,

    was für eine geile Idee! Stellt euch das vor: (über-)volle Notaufnahme - Flurniveau, alle im Stress, Pflege kommt kaum hinterher; Ärzte ebenso und mittendrin sitzt dann der MDKollege*in und wartet bis die Fälle von den Assistenz- und Fachärzten vorgestellt werden und dann entweder nochmal zum Patienten marschiert oder nach "Aktenlage" prüft und sagt dann ja oder nein...

    Herrlich dieses Bild!

    wenn dann die eigene juristische Angreifbarkeit beim Kollegen*in vorliegt: "ja klar, bitte aufnehmen!" (aber später dann auf uGVD prüft..."na ja hätte aber schon am Folgetag gehen können, war ja nix...").

    Besser lieber gleich in den Eingangsflur setzen und noch vor der Notauafnahme die "einfachen" Patienten wegschicken lassen oder den Rettungsdienst zurückfahren lassen oder zum KND...

    Doch, hat er gut überlegt den Vorschlag...

    Pauschale aber bitte angemessene(!) Notaufnahmevergütung außerhalb DRG wäre ich übrigens dafür...

    MfG

    rokka

  • Hallo ,

    leider sehen es aktuell die Gerichte anders. Es gibt ja Krankenhäuser, die vor der Aufnahme das Ganze prüfen lassen wollen. Denen wird das vom LSG Sachsen untersagt:

    Aus den vorstehend skizzierten Grundsätzen zur Prüfung der Erforderlichkeit stationärer Krankenhausbehandlungen ergibt sich, dass eine Prüfung seitens des Krankenhauses vor/bei Aufnahme (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V) und seitens der Krankenkasse regelmäßig erst danach (insb. nach Eingang der Abrechnung) – ggf. unter Beauftragung des MDK (§ 275 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1c SGB V) – vorgenommen wird. (LSG Sachsen, 26.02.2019 - L 9 KR 691/17 B ER)

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,

    ich finde die Idee ausgezeichnet. Selbstverständlich müsste der MDK-Kollege, der vor Ort die Verweisung in die ambulante Schiene entscheidet, die Verantwortung dafür tragen.

    Da wäre doch der Kritik, MDK-Ärzte würden vom grünen Tisch ex post und in aller Ruhe ohne jedwede Verantwortung und damit ohne jedwedes Risiko beurteilen, vollständig der Boden entzogen.

    Viele Grüße

    M2

  • Hallo Herr Horndasch,

    Obacht, die von Ihnen genannte Entscheidung ist keine Entscheidung über die zugrundeliegende Fragestellung selbst, sondern lediglich darüber, ob eine diesbezüglich einstweilige Anordnung erfolgen kann.

    Zur eigentlichen Fragestellung gibt es die rechtskräftige Entscheidung des SG Lüneburg, S 51 KR 331/12 vom 20.2.2014, S. 5 unter Bezug auf den dortigen Landesvertrag. Danach kann das Krankenhaus bei Nichtnotfällen die Aufnahme von Patienten ohne Kostenübernahmezusage ablehnen. Der Kostenübernahmeantrag muss vom Patienten gestellt werden.

    Diese Entscheidung nimmt Bezug auf die Entscheidungen des Großen Senats (GS 1/06 vom 25.9.2007, RNr. 28):

    • "Die Entscheidung darüber, ob [...] eine stationäre Behandlung aus medizinischen Gründen notwendig ist, obliegt nicht dem Krankenhaus. sondern der Krankenkasse, [...]".

    Vorgenannte Ausführungen wurden vom BSG mehrfach wiederholt (B 1 KR 29/13 R, B 1 KR 6/16 R).

    Abgesehen davon sind Leistungserbringer gemäß § 630c BGB verpflichtet, den Versicherten darauf hinzuweisen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die Kostenübernahme nicht gesichert ist. Der Gesetzgeber knüpft daran die "Pflicht des Patienten als mündigem Vertragspartner, vorab bei der Versicherung eine vorherige Kostenübernahmezusage-/Übernahmebestätigung einzuholen", weil "das wirtschaftliche Risiko der Behandlung nicht allein dem Behandelnden aufgebürdet werden" darf (BT-Drucksache 17/10488 S. 22).

    Zudem ist gemäß BMV (Anlage 2 Nr. 5) der Patient vom Vertragsarzt bei Aushändigung der Verordnung von Krankhausbehandlung auf die Genehmigungspflicht durch die Krankenkasse hinzuweisen (s. Rückseite der Verordnung). D.h., dass eigentlich in jedem elektiven stationären Fall mit Einweisung die Krankenkasse die Genehmigung erteilen mus.

    Alles hier Genannte betrifft Elektivbehandlungen.

    Viele Grüße

    M2

  • Hallo medman2,

    ist mir bekannt, dass es nur der erste Aufschlag vom LSG Dresden war.

    Aber die Begründung dürfte auch darüber hinaus vom LSG angewandt werden:

    Aus den vorstehend skizzierten Grundsätzen zur Prüfung der Erforderlichkeit stationärer Krankenhausbehandlungen ergibt sich, dass eine Prüfung seitens des Krankenhauses vor/bei Aufnahme (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V) und seitens der Krankenkasse regelmäßig erst danach (insb. nach Eingang der Abrechnung) – ggf. unter Beauftragung des MDK (§ 275 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1c SGB V) – vorgenommen wird.

    Das SG Dresden hat in der Hauptsache ja dann wieder anders entschieden, so dass das Ganze wieder beim LSG hängt.

    Ich persönlich bin ein großer Fan von Vorab-KÜ. Da haben dann alle den selben Wissens- und Erkenntnisstand und die Leistungserbringer und die Leistungsempfänger wissen woran sie sind.


    Unabhängig davon dürfte die Vorabprüfung durch den MDK oder die Kasse bei Fällen, die in der Notaufnahme sind (und nicht in der elektiven Aufnahme) einen gewissen Charme haben.

    So nach dem Motto:

    Entscheidung nicht nach 10 Minuten getroffen = stationäre Abrechnung genehmigt (und das am Sonntag morgen um 02:45 Uhr) oder so ähnlich. Mal sehen, ob unser Digital-Jens da eine App aus dem Hut zaubert.

    War das jetzt Ironie oder Sarkasmus??(

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Morgen,

    tsss, tsss ! Das mit der Genehmigungsfiktion hatten wir doch schon. Die ist keineswegs gegeben (Quelle / Urteil weiß ich leider nicht mehr)

    Gruß

    merguet