Begutachtung der Einhaltung von OPS-Struktumerkmalen § 275d Abs. 1 Satz 1 SGB V, Richtlinie MDS

  • Hallo,

    noch eine Frage: SMB 24, Behandlungsleitung:

    Sofern im konkreten Kode keine anderen Vorgaben gemacht werden, erfordert die Behandlungsleitung eine mindestens halbtägliche Anwesenheit (werktags Montag bis Freitag) am Standort der Leistungserbringung.

    Ich verstehe darunter, das die Behandlungsleitung am Krankenhausstandort sein muss, aber z.B. nicht auf der Intensivstation (Basisprozedur OPS 8-980) oder interpretiere ich das falsch?

    Vielen Dank und viele Grüße

  • Hallo a.bruening,

    wenn man nach langjährigen Erfahrungen in Rechtsprechung u. a. geht, wird immer wieder "getreu nach Wortlaut" argumentiert. Da werden und/oder, Kommata etc. seziert und grammatikalisch Sinn und Inhalt hergeleitet/interpretiert.

    Setzt man diese Vorgehensweise fort, würde sich Ihre Frage von selbst beantworten:

    egal ob Behandlungsleitung in Neurologie, Geriatrie, Palliativmedizin oder Intensivmedizin (Basisprozedur) - alle müssen "nur" Montags bis Freitags halbtäglich am Standort der Leistungserbringung sein.

    Das beinhaltet zunächst nicht den Aufenthalt auf der Intensivstation (sondern tatsächlich "nur" am Standort) .... ebensowenig z. B. zur "Intensivmedizin" irgendeine Aussage zum Wochenende oder Feiertags.

    Hinzu kommen die dahingehend zwar wortreichen aber unscharfen Ausführungen zur Behandlungsleitung in der SMB des Begutachtunsleitfadens (ich sage nur "SEG 4" - Produkt!).

    Zusammenfassend aber ist genau dies ein wunderbares Beispiel für den bundesweiten Ärger und Frust. Wer glaubt denn wirklich, dass "getreu nach Wortlaut" am Ende "begutachtet" wird? Siehe nur die beiden vollkommen konträren Urteile zur Behandlungsleitung beim SG Dresden und SG München ...

    Am Ende heißt es: ... aber bitteschön, es ist doch wohl logisch, dass die Behandlungsleitung auch zu einen Präsenz-Anteil X auf der Intensivstation stattzufinden hat

    Ich denke, Ihre Frage kann Ihnen momentan niemand beantworten. Wir können uns austauschen und diskutieren, mehr aber auch nicht - leider.

    VG

    geoff

  • Hallo NuxVomica,

    ich zitiere mal die entscheidende Passage der uns vorliegenden Mitteilung der Landeskrankenhausgesellschaft:

    [...]

    Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hat auf diese Problematik mehrfach ausdrücklich hingewiesen und – letztmalig in der Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages zu den GVWG-Änderungsanträgen zum Thema Pflege – eine Fristverschiebung für die Durchführung der Strukturprüfungen nach § 275d SGB V gefordert. Die Politik hat aufgrund dieser Interventionen sich nunmehr bereit erklärt, untergesetzlich zu reagieren, zusammen mit dem MDS auf die Krankenhäuser zuzugehen und die Frist zur Antragstellung im Jahr 2021 auf den 15. August 2021 auszudehnen. Den Krankenhäusern stehen somit weitere sechs Wochen zur Verfügung, um einen Antrag auf Begutachtung bereits erbrachter OPS-Kodes vorzubereiten und beim MD zu stellen.

    Bisher ist noch nicht geklärt, wie die Fristverlängerung technisch umgesetzt werden soll. Derzeit wird überlegt, dass der MDS zusichert, dass einem Krankenhaus im Jahr 2021 kein Verschuldensvorwurf gemacht wird, wenn es den Antrag zur Prüfung erbrachter OPS-Kodes nicht bis zum 30. Juni 2021 stellt. Werden bis zum 15. August 2021 die entsprechenden Anträge gestellt, soll gewährleistet sein, dass die Krankenhäuser den zur Vorlage bei den Landesverbänden der Krankenkassen notwendigen Bescheid über die Erteilung der Bescheinigung rechtzeitig erhalten.

    Sollten Krankenhäuser mit ihren Vorbereitungen zur Antragstellung bereits weit fortgeschritten sein, empfiehlt es sich nach wie vor, ihren Antrag auf Durchführung der Strukturprüfung vorzeitig zu stellen. [...]

    VG

    geoff

  • Hallo,

    und noch eine tolle Frage zum OPS 8-981.2 (Neurologische Komplexbehandlung ...)

    24-stündige Verfuegbarkeit der zerebralen Angiographie (digitale intraarterielle Subtraktionsangiographie,

    CT-Angiographie oder MR-Angiographie)

    Unser Kooperationspartner meinte, es bedeutet: DSA + CT oder MRT.

    Vielen Dank und viele Grüße

  • Guten Morgen zusammen,

    auch von mir eine Frage: Was versteht der MD unter "mehrere"? Wenn ich es richtig sehe, steht bei allen/vielen Kodes der nette Satz:

    "Für alle personengebundenen Qualifikationen und obligatorisch anzuwendenden Pflege-/Therapiebereiche sind mehrere mitarbeitende Personen namentlich aufzuführen.".

    Was soll denn jetzt mehrere heißen? Zwei Mitarbeiter pro Pflege-/Therapiebereich wären ja schon mehrere. Klar wäre das Blödsinn, aber ich kann mit der Formulierung nichts anfangen. Wird das bei der Unterlagenanforderung (hat schon jemand eine?) dann präzisiert, oder kann man sich aussuchen, ob die Unterlagen für alle Mitarbeiter eingereicht werden oder möglicherweise gegriffene 10 Personen oder vielleicht alle die auf dem ebenfalls eingereichten Dienstplan stehen oder...?

    Gibt es da schon Meinungen/Erfahrungen hier?

    Wäre für Input dankbar!

    Gruß

  • Guten Morgen,

    der MD geht davon aus, dass für die benannten Qualifikationsstufen immer mindestens 1 Vertreter vorhanden sein muss, damit Ausfälle (geplant oder ungeplant) kompensiert werden können. Dabei sind Köpfe, nicht VK gemeint.

    Somit meint mehrere IMHO zunächst erstmal in der Regel 2 Köpfe. Dabei kann sicher für die jeweilige Konstellation nicht generell gesagt werden, welche Personen für die Funktion benannt werden. In der Regel wird es ja fachlich verantwortliche geben, die den Einsatz koordinieren und ggf. weitere Funktionsträger*Innen, die dann entweder aufgelistet werden können oder als Gruppe unter Verweis auf den Dienstplan dargestellt werden.

    Gruß

    merguet

  • Hallo,

    vieles ist ja wieder mal sehr schwammig, z.B. bei den "Hygiene- OPS" z.B. 8-987.0

    Ist mit dem "speziell eingewiesenem medizinischem Personal" die Hygienefachkraft gemeint oder müssen wir jetzt von allen in Händedesinfektion geschulten Mitarbeitern die Teilnehmerlisten heraussuchen?

    Frohen Start in die Woche

    MfG

    ab

  • Hallo,

    also in Sachsen gibt es eine Hygieneverordnung für Krankenhäuser (SächsMedHygVO), da steht, das das KH hygienebeauftragte Ärzte und Pflegekräfte bestellen muss. Die müssen auch eine Weiterbildung mit Zertifikat absolvieren.

    Vermutlich gibt es in jedem Bundesland so eine Verordnung.

    Unsere HFK hat dann einfach gesagt: Ja haben wir alles und jede Menge Dokumente geschickt.

    Ob die dem MDK gefallen, wissen wir natürlich auch erst hinterher.

    Liebe Grüße aus Sachsen
    D. Zierold