Begutachtung der Einhaltung von OPS-Struktumerkmalen § 275d Abs. 1 Satz 1 SGB V, Richtlinie MDS

  • Hallo Papiertiger,

    können Sie bitte einen Link angeben. Ich finde in den FAQ des MDS Ihre Ausführungen nicht.

    Entsprechendes steht aber auch in den Richtlinien unter Punkt "11. Ausnahme von der Prüfung".

    Gleichwohl verstehe ich die Richtlinie offen gestanden nicht.

    Der Gesetzestext lautet:

    KHG

    § 25 Ausnahmen von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung und von der Prüfung von Strukturmerkmalen, Verordnungsermächtigung

    (1) Behandelt ein Krankenhaus zwischen dem 1. April 2020 und einschließlich dem 30. Juni 2020 sowie zwischen dem 1. November 2020 und einschließlich dem 30. Juni 2021 Patientinnen und Patienten, die mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder bei denen der Verdacht einer solchen Infektion besteht, darf der zuständige Kostenträger die ordnungsgemäße Abrechnung der von diesem Krankenhaus zwischen dem 1. April 2020 und einschließlich dem 30. Juni 2020 sowie zwischen dem 1. November 2020 und einschließlich dem 30. Juni 2021 erbrachten Leistungen nicht daraufhin prüfen oder prüfen lassen, ob die in der Liste nach Absatz 2 genannten Mindestmerkmale erfüllt sind. Die Ausnahme von der Prüfung der erbrachten Leistungen erstreckt sich jeweils auf den gesamten Behandlungsfall unabhängig vom Datum der Aufnahme, der Entlassung oder der Verlegung der Patientin oder des Patienten in ein anderes Krankenhaus. [Anmerkung: Retrospektive Prüfung der Mindestmerkmale einer erbrachten Leistung]

    (2) Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information erstellt eine Liste der Mindestmerkmale der von ihm bestimmten Kodes des Operationen- und Prozedurenschlüssels nach § 301 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die nach Absatz 1 von der Prüfung ausgenommen sind, […]

    (4) [1] Im Rahmen der Prüfung von Strukturmerkmalen sind die in Absatz 1 genannten Zeiträume von dem Nachweis auszunehmen, dass ein in Absatz 1 genanntes Krankenhaus die Strukturmerkmale einhält, die in der Liste nach Absatz 2 genannt sind. [2] Das Nähere ist in der Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu regeln. [3] Ist der Nachweis eines Strukturmerkmals wegen der Vorgaben in Satz 1 nicht zu erbringen, darf der Medizinische Dienst nicht nach § 275d Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch begutachten, ob das Krankenhaus dieses Strukturmerkmal einhält. [Anmerkung: Prospektive Prüfung von Strukturmerkmalen]

    In Abs. 4 steht, "Ist der Nachweis eines Strukturmerkmals wegen der Vorgaben in Satz nicht zu erbringen", es steht nicht "nicht erbringbar". Das heißt nach meinem Verständnis, dass die in der Liste genannten Strukturmerkmale grundsätzlich nicht geprüft werden dürfen. Der Leitfaden zur Begutachtung unter 2.4.3.2 hilft mir da auch nicht weiter.

    Sehe ich das richtig?

    Viele Grüße

    M2

  • Hallo Papiertiger,

    Kreuzer zu meinem vorangehenden Beitrag.

    "Im Sinne von Abschnitt 11 der StROPS-Richtlinie „Ausnahmen von der Prüfung“ kann das Krankenhaus bei einer Antragstellung bis zum 30.06.2021 bei dem entsprechenden Strukturmerkmal im Selbstauskunftsbogen (Anlage 5 der Richtlinie) auf die darzulegenden Informationen sowie auf die entsprechenden Belege gemäß Anlage 6 der Richtlinie verzichten."

    Der gesperrte Zeitraum (§ 25 Abs. 1 KHG) ist April 2020 bis Juni 2020 und November 2020 bis Juni 2021.

    Die Einschränkung auf die Antragstellung bis 30.6. ist für mich nicht verständlich.

    Gemäß RL"3. Prüfkonzept" fordert der MD "die Vorlage von Dienstplänen über einen Zeitraum von drei zusammenhängenden Monaten an, [...] aus den letzten 12 Monaten, die der Prüfung vorausgehen […]".

    Bei Beantragung im Juni 2021 wären das Dienstpläne aus der Zeit von Juni 2020 bis Mai 2021. Das ist im Hinblick auf die "gesperrten Zeiten" substantiell nicht anders als bei einer Beantragung im Juli 2021 (Dienstplanzeitraum Juli 2020 bis Juni 2021). Das gilt selbst dann, wenn man die "Prüfung" in den Nachfolgemonat verortet und nicht auf den Antrag abstellt.

    Ich sehe keinen substantiellen Unterschied zwischen der Beantragung im Juni 2021 oder bis 15. August 2021.

    Viele Grüße

    M2

  • Guten Morgen zusammen,

    wie verhält man sich denn, wenn man trotz Hinweis in der Selbstauskunft auf die "Ausnahme von der Prüfung der Strukturmerkmale" mit Beleg der Versorgung von COVID Patienten, mit Nachweis über den Erhalt von Ausgleichszahlung...usw. trotzdem aufgefordert wird, Dienstpläne, dieser eigentlich von der Prüfung ausgenommenen Monate, zu liefern?

    Gibt es hier vielleicht Betroffene?

    LG

    Ida

  • Guten Morgen,

    diese Aufforderung ergeht offenbar. Hier entsteht eine Zwickmühle: Einerseits könnte man sich darauf berufen, dass eine Ausnahmeregelung gilt, andererseits sollte man ausschließen, dass man einen Anspruch verwirk, weil man nicht geliefert hat.

    Insofern würde ich etwaige Auseinandersetzungen nachlagern und liefern.

    Unsere Anträge für NKB und IKB enthalten den Satz: (Hinweis bzgl. Ausnahmeregelung gemäß § 25 Absatz 4 KHG: Im Zeitraum 11-2020 bis 06-2021 wurden xxx Patienten mit COVID 19 behandelt. Betroffen waren alle Stationen).

    Und die Ausnahmeregelung umfasst zwar die Personalausstattung der Intensiv bzw. Neurologie, auch der Therapeuten, verhält sich aber nicht zu den geforderten supportiven Abteilungen.

    Gruß

    merguet

  • Guten Tag,

    in den seltensten Fällen sind alle Strukturmerkmale, die über einen Dienstplan belegbar oder prüfbar sind (in den Augen des MD) von der Strukturprüfung ausgenommen. Also werden Sie für irgendjemanden immer einen DP brauchen. Oder gibt es OPS-Kodes wo ALLE Personen / Institutionen / Geräte von der Prüfung ausgenommen sind?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Moin,

    nicht soweit mir bekannt.

    Die Kernleistungen auf den Intensivstationen und Stroke-Units sind aber ausgenommen. Es geht halt bei denen um die Frage, ob hier die Dienst- und Einsatzpläne geliefert werden (aus Gründen der Vorsichtigkeit) oder unter Hinweis auf die oben zitierte Ausnahmeregelung nicht geliefert werden müssen.

    Gruß

    merguet

  • Na ja,

    die Verfügbarkeit der Konsildienste ist nicht ausgenommen. Und da legen die ja auch die 30-Minuten-Grenze an.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch