prästationär im DRG-Bereich und vollstationär im PEPP-Bereich

  • Guten Tag alle zusammen,

    ich habe eine etwas originelle und bei uns erstmalig aufgetretene Kombination und benötige die Schwarmintelligenz. Im vollstationären Bereich ist eine Verlegung aus der z. B. Neurologie (DRG) in die Psychiatrie (PEPP) kein Problem und mit dem Entlassgrund Wechsel der Geltungsbereiche darstellbar und gewollt. Wie würde die Mehrheit die Konstellation vorstationär in Neurologie (DRG) und Verlegung in die Psychiatrie (PEPP) werten?

    Vielen Dank für Rückmeldungen

    MfG stei-di

  • Die Frage die ich mir stelle ist warum wurde die Verlegung in die Psych veranlasst. Beispiel mittels Psych KG wäre eine Vorstationäre Behandlung nicht darstellbar, denn warum verlegt man mittels Psych KG, hierbei käme die Stationäre Behandlung bis zur Verlegung in Frage. Hat es sich bei der Behandlung in der Neuro nur um eine Abklärung gehandelt geht auch Vorstationär. ?(:rolleyes::/

    Da wir eine solche Konstellation nicht hatten sollte zu nächst die Frage warum wurde verlegt geklärt werden. Aber das ist eine Meinung, was meint das Forum

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling

  • Hallo zusammen,

    wird ein Patient in die neurologische Klinik eingewiesen und der aufnehmende Neurologe kommt zu dem Schluss, dass der Patient in einer psychiatrischen Klinik, egal ob extern (Verlegung in ein anderes Krankenhaus) oder intern ( Wechsel der Geltungsbereiche) behandelt werden muss, rechnen wir die neurologische Untersuchung als vorstationäre Behandlung ohne anschließende stationäre Behandlung (im DRG-Bereich) ab.

    Hier ist es unerheblich, ob mit Psych KG-Beschluss oder freiwillige Aufnahme in der Psychiatrie.

    Gruß

    S. Stephan

  • Hallo zusammen,

    vielen Dank für die Rückmeldungen. Als Nachtrag: die Patientin ist somnolent über den Bereitschaftsarzt mit EW-Schein zugewiesen worden, nach Ausschluss eines cerebralen Geschehen (Klärung Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit in der Stroke) ist die Diagnose Delir gestellt worden und eine Aufnahme in der Gerontopsychiatrie erfolgte.

    Kritisch war für mich der Sachverhalt, dass beide Fachdisziplinen in einem Hause vorgehalten werden und diese sich "nur" über die Fachdisziplinen trennen. Bei einer Weiterbehandlung im sonatischen Bereich hätten wir dann die Frage nicht in dieser Form gehabt.

    MfG stei-di

  • Danke stei-di für den Hinweis, wie die EW zu Stande kam. Hier würden wir auch, wegen der Behandlungsbedürftigkeit keine Vorstationäre Abklärungsuntersuchung abrechnen wollen, sondern dies als Stationären Fall.

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling