Kodierung "Verlust einer Zahnfüllung"

  • Liebe Kollegen,

    kann man den Verlust einer Zahnfüllung eigentlich auch kodieren?

    In einem Fall wurde die Füllung erneuert, welches auch mit einem OPS-Code verschlüsselt wurde. Jedoch habe ich keine DRG für den Füllungsverlust zum kodieren gefunden.

    Kennt sich jemand in dieser Richtung aus?


    Vielen Dank für die Hilfe!

  • Hallo Katharina24,

    nur zur Begrifflichkeit: Sie werden keine DRG für den Füllungsverlust finden, meinen Sie eventuell ICD? Dann würde es m.E. in die Richtung K02.- gehen, da ja die Grunderkrankung Karies zu einer Füllung (und manchmal auch deren Verlust) führt.

    Ansonsten einfach mal in einer Zahnarztpraxis nachfragen, die sollten ja auch den ICD nutzen.

    Gruß

    zakspeed

  • Hallo,

    nun ja, das würde ich nicht nehmen, es ist m.E. zu unspezifisch. Außerdem ist ein Verlust einer Füllung ja keine Erkrankung.

    Vielleicht muss man das anders aufziehen, es ist ja etwas vorhanden gewesen. Also Richtung Z-ICD, da passt nur Z96.9 (da eine Füllung nicht an der Zahnwurzel ist), also scheiden Z96.5 Z87.1 Z97.8 aus. Bei traumatischem Verlust könnten S00.58 oder T85.9 auch passen.

    Wobei, eigentlich passt Z96.9 auch nicht, denn das Vorhandensein ist ja nicht mehr gegeben, und eine Füllung ist ein Inlay, und kein Implantat. Also doch die eigentlich zugrunde liegende Ursache für die Füllung kodieren, entweder Karies oder Zahnfraktur.

    Gruß

    zakspeed

  • Hallo Katharina24,

    konsiliarisch? Heißt das, der Zahnarzt rechnet mit dem KH seine Leistungen ab? Oder war das eine Abteilung eines Krankenhauses? In der Regel rechnet der Zahnarzt mit der KK ab, auch wenn es während der stationären Behandlung erfolgte (je nach Vereinbarungen). Wenn der Zahnarzt nicht die Leistung bei "Ihnen" einreicht ist es meines Wissens auch nicht anzugeben. Die Schmerzen bei Aufwand (Schmerzmed.) natürlich schon...

    Viele Grüße

  • ... In der Regel rechnet der Zahnarzt mit der KK ab, auch wenn es während der stationären Behandlung erfolgte (je nach Vereinbarungen). ...

    Das, lieber Huibu, ist leider nicht richtig, denn in §2 (2) Satz 1 Nr. 2 KHEntgG steht, dass alle vom KH veranlassten Leistungen auch zur KH-Behandlung gehören. Damit gehen externe Konsile (vom KH veranlasste Leistungen) auch zu Lasten des KH. Wenn Sie ein externes MRT während Ihrer stationären Behandlung veranlassen, dann wird dort doch auch (hoffentlich) nicht über die Versichertenkarte mit der Kasse abgerechnet.

    Und damit haben Sie auch das Problem der Kodierung, den OPS gibt es, aber der passende ICD ist hier die Frage.

    Gruß

    zakspeed