Prüfverfahrensvereinbarung ab 2022 (Beschluss der Schiedsstelle vom 22.06.2021)

  • Guten Tag zusammen,

    aus der heutigen Übersicht der Neuigkeiten bei mydrg.de habe ich erfahren, dass die neue PrüfvV durch einen Beschluss der Schiedsstelle festgesetzt worden ist. Link

    Ist das übrigens nicht ein Widerspruch in sich, wenn eine Vereinbarung per Schiedsstelle ins Leben gerufen wird? Ist diese Vereinbarung überhaupt ein Muss?

    Beim ersten Lesen des Textes ist es mir aufgefallen, dass die Möglichkeiten zur Korrektur der Rechnungen maximal eingeschränkt werden. Alle Möglichkeiten sind in §11 aufgelistet. Das Krankenhaus wird demnächst nicht mal die Option haben, die Rechnung in den angefragten MD-Fällen zu ändern. Das Einzige, was nähe kommt, ist §11 Abs. 2 Punkt „c“ – „nachdem sich das Krankenhaus und die Krankenkasse im Falldialog, im einzelfallbezogenen Erörterungsverfahren, im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens oder anderweitig geeinigt haben“. Also keine Änderung der einmal übermittelten Rechnung ohne Zustimmung der Krankenkasse. Jeder Fehler wird also hart bestraft.

    Meiner bescheidenen Meinung nach ist die Grenze der Zumutbarkeit damit eindeutig überschritten.

  • Guten Tag,

    wie ist denn § 9 Abs. 6 zu verstehen? Muss man jetzt im Rahmen des Erörterungsverfahrens die komplette Patientenakte, die man dem MDK zur Verfügung gestellt hat der Kasse zukommen lassen?

    ...Grundlage des EV sind sämtliche erforderliche Daten [...] einschließlich aller der vom MD beim Krankenhaus erhobenen Daten [...] Die Parteien stellen sicher, dass [...] erforderliche Unterlagen spätestens 4 Wochen nach Mitteilung [...] der anderen Partei vorliegen...

    Da frage ich mich jetzt zwei Sachen:

    1. Muss ich das wirklich so verstehen, dass ich dann zukünftig im Erörterungsverfahren mit den Sachbearbeitern der Kasse(n) die Patientenakte durchgehe und dann darüber diskutiere warum ich den Fall anders sehe als der MD?! Wenn ich mir überlege, dass ich bisher bei einem Falldialog am Telefon kaum was über den Patienten sagen darf, ohne mich datenschutzechtlich auf sehr dünnes Eis zu begeben, ist das ein doch recht deutlicher Unterschied. Datenschutz (von Mitarbeitern und Patienten) scheint im Krankenhaus aktuell nicht mehr so wichtig zu sein, habe ich das Gefühl.

    2. Wenn das tatsächlich so ist, muss ich die Unterlagen an die Kasse schicken, oder kann man vielleicht davon ausgehen, dass diese sie vom MD bekommt? Sonst fange ich also demnächst wieder an die Patientenakten auszudrucken, weil die Kassen ja (noch) kein Leistungserbringerportal haben?! Aber das wird bis 01.01.2022 bestimmt fertig sein. Ich lasse im Wirtschaftsplan schon mal vorsichtshalber mein Kopierbudget wieder aufstocken. :)

    Gruß

  • Guten Morgen,

    der Ausschluss der Rechnungskorrektur war ja seit langem klar, somit überrascht er nicht, ich halte es aber auch für eine weitere Zumutung. Den Kostenträgern muss indes klar sein, dass die bisher z.B. hier gelebte Praxis, Irrtümer zugunsten der Kassen zu ändern, damit auch entfällt.

    Es möge jemand dagegen klagen, wir können das nicht.

    Das Gegengewicht ist, dass die Kassen klagen müssen. Da die Klagevorbereitung inzwischen inhaltlich eine echte Herausforderung geworden ist, halte ich das für eine interessante Verlagerung.

    Da Sie ja der Kasse gegenüber nur ins Feld führen dürfen, was sie dem MD schon vorgelegt hatten, brauchen Sie nur eine Kopie des Materials, das an den MD gegangen ist. Dass damit Akten bei Sachbearbeitern der KTR landen, ist ein weiterer, datenschutzrechlich erheblich bedenklicher Aspekt, allerdings hatten die Kassen ja auch schon bisher das Recht, im SG-Verfahren alle UL einzusehen. Vom MD bekommen die das aber sicher nicht.

    Das Erörterungsverfahren bietet indes Chancen, mit etlichen Kassen wurde vergleichbares ja auch schon in der Vergangenheit geübt, insofern ist es natürlich gut, dass die Verweigerer einer solchen Konsens-Lösung nun auch dazu gezwungen werden, sich dazu zu verhalten. Es dürfte Kassen schwerfallen, Ansprüche weiter rundweg abzulehnen, da diese dann auf Zahlung klagen müssen. Ohne das Blatt zu sehen, wird das wohl kaum einer tun.

    Gruß

    Merguet

  • Hallo TiBo,

    zu 1: Ja - das Thema Datenschutz kann man hier tatsächlich getrost vergessen, aber das war ja auch in der Vergangenheit schon so (bei SG-Verfahren mit Begründung durch "Waffengleichheit" aller Parteien). Datenschutz ist ja auch nur dem Buchstaben nach ein superwichtiges Gut...

    zu 2: Auch ja - man darf dann wieder Patientenakten ausdrucken, denn ob es rechtzeitig eine digitale Versandvariante mit den KK geben wird, darf aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit bezweifelt werden.

    Immerhin schön, dass die Kassen jetzt klagen müssen...

    Schöne Grüße, Anyway

  • (...) Den Kostenträgern muss indes klar sein, dass die bisher z.B. hier gelebte Praxis, Irrtümer zugunsten der Kassen zu ändern, damit auch entfällt.

    (...)

    Hallo Herr Merguet,

    ich befürchte, dass der Korrekturgrund gem. §11 Abs. 1 Punkt (a) „zur Berichtigung von durch die Krankenkasse im Rahmen des Fehlerverfahrens nach der Vereinbarung gemäß § 301 Absatz 3 SGB V angemerkten Fehlern“ nach wie vor eine Hintertür für die Kassen öffnet. Meine Erfahrung heute: die Rechnungen werden unter jedem möglichen Vorwand abgewiesen. Haben Sie ein Patentrezept dagegen?

    Gruß

  • Nun,

    abgewiesene Rechnungen bieten ja zunächst einmal die Chance eigener Fehlerkorrekturen.

    Aber beispielsweise Zähl- und Mengenfehler gibt es ja immer wieder in beiden Richtungen. Wir haben in der Vergangenheit auch dann korrigiert, wenn keine MD-Prüfung angekündigt war, nämlich immer dann, wenn wir Kenntnis von einem Fehler erlangt haben (Z.B. im Rahmen irgendwelcher Revisionen, QS-Validierungen etc. Das entfällt ja nun.

    Gruß

    merguet

  • Guten Tag,
    ich bin ein wenig verwirrt. Laut der hier im Thread dargestellten Info sei das Ganze von der Schiedsstelle entschieden worden. Laut der Quelle hier handelt es sich um eine Vereinbarung, die besser als eine Entscheidung der Schiedsstelle ist, weil: Die Schiedsstelle hätte mit der PrüfVV beide Verbote aushebeln können.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo zusammen,

    ich habe noch eine Frage zu nachträglichen Rechnungskorrekturen. Die Bestimmungen in der PrüfvV, insbes. §11, beziehen sich doch nur auf die Fälle im MD-Verfahren, §275c Abs. 1 SGB V, oder?

    Kann ich Datensätze, die (bisher) nicht geprfüft wurden, weiterhin ändern, bis Ende des Jahres, das auf die Rechnungslegung folgt?

    Bin im Moment hier etwas verwirrt.

    Gruß

    S. Stephan

  • Hallo,

    überschrieben ist das Ganze mit:

    "Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG

    In dem Schiedsverfahren, Aktenzeichen 1 K 15-21, wurde die folgende Vereinbarung durch den Beschluss der Schiedsstelle vom 22.06.2021 festgesetzt:"

    Es handelt sich offenbar um eine Entscheidung der Schiedsstelle.

    Die Bestimmungen in der PrüfvV, insbes. §11, beziehen sich doch nur auf die Fälle im MD-Verfahren, §275c Abs. 1 SGB V, oder?

    In der PrüfvV werden unter Bezug auf § 17c Abs. 2a KHG die Möglichkeiten zur Rechnungskorrektur (abschließend) geregelt (§ 2 Abs. 2 PrüfvV). D.h., es werden nicht nur Rechnungsänderungen bei Prüffällen adressiert ("regelt außerdem").

    Viele Grüße

    M2

    M2

  • Hallo,

    ich habe den Eindruck, dass in § 9 Abs 6 S. 2 PrüfvV der Verweis auf "Abs. 3 S. 1" fehlerhaft ist. Das ergibt keinen Sinn.

    Außerdem ist nicht geregelt, was pasiert, wenn die KK auf das Bestreiten des KH nicht reagiert und das EV nicht durch das KH eingeleitet wurde.

    Viele Grüße

    M2