Prüfverfahrensvereinbarung ab 2022 (Beschluss der Schiedsstelle vom 22.06.2021)

  • Hallo Invicious,

    es ist das Aufnahmedatum gemeint, sonst wäre eine Abgrenzung nicht möglich.

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling

  • Guten Morgen und vielen Dank für die Antworten.

    Wenn wir von Prüfungen ab 01.01.2022 ausgehen, hieße das aber auch, dass Rechnungen ab 01.09.2021 betroffen sind, da die KT vier Monate Zeit zur Prüfungseinleitung haben. Oder?

  • "Die Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV), wurde im Juni durch die Bundesschiedsstelle festgesetzt und regelt die Prüfung von Krankenhausabrechnungen. Die neue Vereinbarung beinhaltet außerdem Regelungen über das mit der MDK-Reform eingeführte einzelfallbezogenen Erörterungsverfahren. Die Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) 2022 findet ihre Anwendung für alle Patienten, die ab dem 1. Januar 2022 aufgenommen werden."

    Also nicht die Rechnung die vor dem 01.01.2022 gestellt wird, da erst ab dem 01.01.2022 die PrüfvV 2022 Ihre Gültigkeit hat. Ggf. geht es bei Ihnen um die Prüfquote und da bin ich ehrlich, blickt man durch den Dschungel der GKV und MD gemachten Quote nicht mehr hindurch.X(

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling

  • Hallo,

    hier geht es doch um die Aufschläge/Strafzahlungen. Und die haben mit der PrüfV nix zu tun sondern stehen im SGB V.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Abend in die Runde,

    M.E. müssen wir uns darauf einstellen, dass die Kassen/der MDK u.U. Rechnungen einbeziehen, die der Kasse seit 3. September 2021 zugegangen sind. Das Argument könnte sich aus der Gesetzessystematik ergeben, da der Abs. 3 m.E. im Zusammenhang mit den anderen Abs. zu lesen ist.

    § 275c Abs. 2 regelt, was Gegenstand der Prüfung ist bzw. wie sich die Quote ermittelt:

    (2) 1Im Jahr 2020 darf eine Krankenkasse in jedem Quartal von den nach Absatz 1 Satz 1 prüfbaren Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung bis zu 5 Prozent der Anzahl der bei ihr im vorvergangenen Quartal eingegangenen Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung eines Krankenhauses nach Absatz 1 durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen (quartalsbezogene Prüfquote); [ ….] 3Maßgeblich für die Zuordnung einer Prüfung zu einem Quartal und zu der maßgeblichen quartalsbezogenen Prüfquote ist das Datum der Einleitung der Prüfung.

    Abs. 3 regelt dann den Aufschlag für einen bestimmten Anteil „unbeanstandeter Abrechnungen“. „Unbeanstandet“ können sie doch aber nur bleiben, wenn sie geprüft werden, also aus der o.g. Quote stammen, oder nicht?

    Damit ist nicht der Eingang der Rechnung, der stationäre Aufenthalt oder die Entlassung 2022 entscheidend, sondern der Einleitung der Prüfung durch den MDK.

    Unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelungen für die Jahre 2020 und 2021 können dann – aus Sicht der Kasse – Aufschläge für den Anteil unbeanstandeter Rechnungen iSd Abs. 3 erhoben werden, für alle Fälle, bei denen die Prüfung ab 01.01.2022 (faktisch 03.01.2022) eingeleitet wird.

    Da § 275c Abs. 1 regelt: 1Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist eine Prüfung der Rechnung des Krankenhauses spätestens vier Monate nach deren Eingang bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen.

    Sorry für die langen Ausführungen! Insgesamt würde ich es natürlich im Interesse der KH argumentativ so aufbereiten, dass ich auf den Gesetzeswortlaut nebst Intention des Gesetzgebers abstelle...Ich bin gespannt, was da noch alles auf uns zukommt...

  • Guten Tag,

    Nachricht von der Landeskrankenhausgesellschaft: es gab zum Thema eine Anfrage der DKG an das BMG

    "Das BMG hat sich eindeutig dahingehend positioniert, dass Anknüpfungspunkt für die Zahlung des Aufschlages nach § 275c Abs. 3 SGB V eine nach dem 01.01.2022 ergangene, leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkasse, die zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führt, ist."

    Die Zuordnung erfolgt demnach über das Datum des Leistungsentscheides, unabhängig davon, wann der Patient aufgenommen, wann eine Rechnung gestellt oder eine Prüfung eingeleitet wurde.

    Grüße

    R. Grahl

  • Hallo Herr Grahl,

    welche Landes KHG ist für sie zuständig?

    Gruß aus NRW

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling

  • Hallo Herr Schulz,

    die LKB.

    Es gibt ein Antwortschreiben des BMG vom 24.11.2021 auf eine Anfrage der DKG, welches nachrichtlich auch an den GKV-Spitzenverband gegangen ist.

    Grüße

    R. Grahl

  • Hallo Herr Grahl,

    vielen Dank für diese Information.

    Wenn das Kriterium der Gutachteneingang wäre, könnte ich persönlich damit leben.

    Die Position des BMG würde jedoch bedeuten, dass die Kassen bereits jetzt die Leistungsentscheide ins neue Jahr "verschieben" könnten, was für all diese Fälle eine Aufschlagszahlung zur Folge hätte? Des Weiteren könnte ich mir vorstellen, dass Fälle, in denen die Kassen eine hohe Minderung des Abrechnungsbetrages erwirken konnten, nicht in einem Quartal abgeschlossen werden, in dem die Prüfquote nur bei 5% (und somit keine Aufschlagszahlung anfällt) liegt.

    Da mir dieses Schreiben nicht bekannt ist, könnten Sie dies ggf. anhängen?

    Mit freundlichen Grüßen