Prüfverfahrensvereinbarung ab 2022 (Beschluss der Schiedsstelle vom 22.06.2021)

  • Guten Morgen zusammen,

    wir versuchen gerade etwas zu finden um die Zurückhaltung der KK quantifizieren zu können.

    Schön schauriges Wochenende

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling

  • Hallo,

    in unserem KIS, ORBIS, erfassen wir sowohl das Datum des Eingangs der MD-Gutachten, als auch das Datum der LRE.

    Ich bin schon gespannt, ob sich bei einzelnen Kostenträgern hier signifikante Verlängerungen der Zeitspanne ergeben werden.

    Schönes Adventswochenende:)

    S. Stephan

  • Guten Morgen,

    es gibt eine Übergangsvereinbarung zur neuen PrüfvV.
    Dies ist völlig an mir vorbeigegangen.

    "Für die Überprüfung bei Patienten, die ab dem 01.01.2022 bis zum 31.03.2022 in ein Krankenhaus aufgenommen werden, gilt die PrüfvV vom 22.06.2021 mit den nachfolgenden Maßgaben dieser Ergänzungsvereinbarung und im Übrigen unverändert.

    1) Die Frist zur Übermittlung der Unterlagen durch das Krankenhaus nach § 7 Absatz 2 Satz 5 PrüfvV beträgt 12 Wochen.
    2) Die Frist für die Mitteilung der Krankenkasse nach § 8 Satz 3 PrüfvV beträgt 10 Monate."

  • Guten Morgen R. Grahl,

    das ist auch an mir vorbei gegangen.

    Könnten Sie bitte noch eine Quelle angeben? Ich konnte diese Ergänzungsvereinbarung weder beim GKV-SV noch bei der DKG finden.

    Vielen Dank und viele Grüße,

    FBR

  • Hallo FBR,

    ich bin bei der Suche nach dem Dokumentationsbogen zum Erörterungsverfahren zufällig auf der Seite der BWKG darauf gestoßen:

    https://www.bwkg.de/daten-fakten/d…nweise-pruefvv/

    Grüße

    R. Grahl

    edit:

    Ich hab die Rundschreiben der LKB durchforstet, im Rundschreiben 784/21 vom 15.12.2021 wurde die Ergänzungsvereinbarung offensichtlich veröffentlicht.

    2 Mal editiert, zuletzt von R. Grahl (14. Januar 2022 um 11:49)

  • Guten Tag zusammen,

    soweit wir nach unserer Endabrechnung z. B. Begleitpersonen nachberechnen, werden diese Nachtragsrechnungen mit dem Hinweis abgewiesen, dass Rechnungskorrekturen gemäß PrüfvV nicht statthaft sind. Ebenso werden vorstationäre Rechnungen mit dem gleichen Hinweis abgewiesen, bei denen Großgeräte nachberechnet wurden. Aus meiner Sicht zielt das Korrekturverbot in der PrüfvV nicht auf diese Fälle ab. Hat jemand ähnliche Erfahrungen mit den Krankenkassen gemacht? Auch für Argumentationshilfen gegenüber den Kostenträgern wäre ich dankbar.

  • Aus meiner Sicht zielt das Korrekturverbot in der PrüfvV nicht auf diese Fälle ab.

    Wie kommen Sie zu dieser Einschätzung? Aus meiner Sicht gilt das Korrekturverbot für alle Fälle, die der PrüfvV unterliegen. Ich würde daher mit den Schlussrechnungen grundsätzlich so lange warten, bis alles vollständig abgerechnet werden kann.

    Schöne Grüße, Anyway

  • Hallo,

    das Korrekturverbot gilt gesetzlich für alle Fälle. In der PrüfvV können Ausnahmen davon festgelegt werden. Wurden sie aber jetzt nicht mehr, so dass grundsätzlich nur noch die Möglichkeit besteht, EINE Rechnung zu stellen.

    Nach Übermittlung der Abrechnung an die Krankenkasse ist eine Korrektur dieser Abrechnung durch das Krankenhaus ausgeschlossen, es sei denn, dass die Korrektur zur Umsetzung eines Prüfergebnisses des Medizinischen Dienstes oder eines rechtskräftigen Urteils erforderlich ist. Nach Abschluss einer Prüfung nach § 275 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfolgen keine weiteren Prüfungen der Krankenhausabrechnung durch die Krankenkasse oder den Medizinischen Dienst. In der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen vorgesehen werden.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch