Kodierung von Seltenen Erkrankungen (SE)

  • Guten Tag Forum,

    bei der Kodierung von SE entstehen einige praktische Probleme. Viele SE stecken in den Resteklassen .8 / .9., da bei ihnen nicht noch zusätzlich nach Lokalisation unterschieden wird. Beispiel: C49.2 Sarkom des Bindegewebes der Hüfte oder C49.9 Undifferenziertes pleomorphes Sarkom (Orpha-Kode:2023)

    1) Der MDK legt häufig Wert auf die Kodierung der korrekten Lokalisation, für dies es oft eigene Schlüssel gibt. Die SE-Einträge finden sich meist in den Resteklassen. Erwarten Sie Probleme in der Fallprüfung?

    2) Die anatomische Kodierung und die Kodierung einer Resteklasse (mit SE-Kodes) führen häufig in unterschiedliche DRGs. Hat jemand eine Vorstellung, wie sich das global erlöstechnisch auswirkt?

    3) Ist eine Kodierung der Resteklasse (mit SE) zusätzlich zum Kode mit Tumorlokalisation zulässig (also im Beispiel C49.2 + C49.9)? Wenn ja: Welcher Kode ist als HD zu wählen?

    Für Ihre Überlegungen dazu bin ich dankbar!

    Viele Grüße aus Mannheim,

    123

  • Hallo zusammen,

    ich habe zu der Frage eine Rückmeldung vom BfArM erhalten.

    "Aus klassifikatorischer Sicht ist C49.2 die korrekte Kodierung in diesem Fall."

    Eine Kodierung der SE sei in diesem Fall (noch) nicht möglich, es folgte der Hinweis auf die Verwendung von alphabetischem und systematischen Verzeichnis, um die Resteklassen zu vermeiden und spezifisch zu kodieren. Auf das Problem, dass die Alpha-ID-SE-Kodes viele ähnlicher SE-Fälle nicht erfassen, wird das BfArM mit einer Überarbeitung der Alpha-ID-SE reagieren und lokalisationsbezogene Kodierung von SEs mit einer ICD ermöglichen. Dies wird jedoch erst im kommenden Jahr geschehen.

    Viele Grüße aus Mannheim,

    123

  • Guten Tag,

    es gibt eine Alpha S ID Datei beim DIMDI/BfArm. Darin sind die SI-Nummern und die Orha-Codes verzeichnet.

    Einige KIS können die verarbeiten.

    Das alphabetische Verzeichnis enthält i.d.R. schon die vollständigen korrekten Krankheitsbezeichnungen (Vorschlag in der Auswahlliste des Thesaurus je nach Kodierungs-Software). Einige KIS können die Bezeichnung übernehmen, ggf. auch die Codes. Intern sind die dann sichtbar und können sicher auch ausgewertet werden.

    Allein: Nach Außen werden die Differenzierungen nie übergeben. Es bleibt dann bei z.B. C49.2, obwohl sich dahinter

    Das praktische Problem ist allerdings eher, dass viele SE nicht konkret im Arztbrief bezeichnet sind. Die exakte Übereinstimmung mit dem Bezeichnungs-Text der SE ist dann meist nicht gegeben und kaum aufzufinden.

    Bei über 9.000 SE Codes eine inhaltlich kaum zu leistende Arbeit

    Gruß

    Merguet

    Beispiel C49.2, haben eben keine Orpha-Nummer

    alpha ID Nummer ICD 10
    I102087 C49.2 Bösartige Neubildung der Aponeurosis plantaris
    I103122 C49.2 Bösartige Neubildung der Plantarfaszie
    I30148 C49.2 Bösartige Neubildung der Weichteile der Hüfte
    I30142 C49.2 Bösartige Neubildung der Weichteile der unteren Gliedmaßen
    I102139 C49.2 Bösartige Neubildung des Beinbindegewebes a.n.k.
    I30143 C49.2 Bösartige Neubildung des Bindegewebes der Hüfte
    I102140 C49.2 Bösartige Neubildung des Bindegewebes der unteren Extremität a.n.k.
    I30140 C49.2 Bösartige Neubildung des Bindegewebes der unteren Gliedmaßen
    I102141 C49.2 Bösartige Neubildung des Fersenbindegewebes a.n.k.
    I102142 C49.2 Bösartige Neubildung des Fußbindegewebes a.n.k.
    I102661 C49.2 Bösartige Neubildung des Kniebindegewebes a.n.k.
    I102659 C49.2 Bösartige Neubildung des Kniekehlenbindegewebes a.n.k.
    I102660 C49.2 Bösartige Neubildung des Knöchelbindegewebes a.n.k.
    I102658 C49.2 Bösartige Neubildung des Oberschenkelbindegewebes a.n.k.
    I102666 C49.2 Bösartige Neubildung des Wadenbindegewebes a.n.k.
    I102657 C49.2 Bösartige Neubildung des Zehenbindegewebes a.n.k.
    I110773 C49.2 Hüftsarkom
    I30146 C49.2 Karzinom der Weichteile der Hüfte
    I30145 C49.2 Karzinom der Weichteile der unteren Gliedmaßen
    I111218 C49.2 Liposarkom des Oberschenkels
    I30139 C49.2 Sarkom der Weichteile der Hüfte
    I30147 C49.2 Sarkom der Weichteile der unteren Gliedmaßen
    I30144 C49.2 Sarkom des Bindegewebes der Hüfte
    I30141 C49.2 Sarkom des Bindegewebes der unteren Gliedmaßen
  • Allein: Nach Außen werden die Differenzierungen nie übergeben

    Naja, die seltenen Erkrankungen sind im §301 SGB V verankert worden und (vermutlich) ab 01.01.2023 zu übermitteln. Das ist der Grund, warum KIS- und Grouper-Anbieter jetzt die Erfassung ermöglichen.

    Vom Interesse der SE-Betroffenen abgesehen ist das Problem, dass mir ein Gesetz und der G-BA - Zentrumsbeschluss (Mindestmenge!) sagen, ich soll erfassen und übermitteln. Aber die Kodierregel bzw. BfArM sagen, dass ich nicht kodieren kann.

    Viele Grüße,

    123

  • Hallo:

    laut KGMV:

    Der Kodierprozess sollte immer von der spezifischen ICD-10-GM Diagnose

    ausgehen, da bei Kodierung unter primärer Verwendung einer vorliegenden

    Orphakennung ggf. ein Mapping auf einen unspezifischeren -.9 ICD-10-GM Kode

    erfolgen kann

    - Sofern keine spezifischen Angaben über die Seltene Erkrankung vorliegen oder

    ermittelt werden können (im Sinne eines spezifischen Orphacodes), sollte zur

    Vermeidung von Fehlangaben keine Angabe erfolgen

    - Seltene Erkrankungen, die vorliegen jedoch keinen Zusatzaufwand im Sinne der

    DKR bedingen, sind nicht zu kodieren. Voraussetzung für die Angabe der

    Orphakennung ist, dass der ICD-Kode für die seltene Erkrankung gemäß den

    Deutschen Kodierrichtlinien als Haupt- 
    oder Nebendiagnose anzugeben ist


    abgesehen davon ist es ja wieder erstaunlich wie einfach man hier anderer Arbeit mal wieder den KH's aufhalsen kann: nur wegen paralleler Datenerfassung mit teils unterschiedlicher Systematik soll nun gleich mundgerecht präsentiert werden und natürlich wieder direkt von der Basis mit entsprechendem Aufwand dort (Zeit, Ressourcen Programmkosten etc.) ohne eigenen Nutzen! Ich finde es eine Frechheit!

    MfG

    rokka

  • Hallo zusammen,

    unser KIS Anbieter möchte uns eine weitere Lizenz verkaufen zur Kodierung mittels Orpha-Kennummern (verpflichtend ab 1.4.23).

    Als Psych. Krankenhaus haben wir es eigentlich nie mit kodierrelevanten seltenen Erkrankungen zu tun.

    Ich wäre dankbar für eine Info, ob die zusätzliche Kodierung wirklich verpflichtend auch für die Psychiatrie ist.

    Ist das irgendwo verankert?

    Vielen Dank + viele Grüße - NV

  • Hallo nochmal,

    trotz des DVPMG bzw. §301 SGB V stelle ich mir die Frage, wo die Verpflichtung zur Kodierung der seltenen Erkrankungen festgelegt ist . Da wird ja nur die Möglichkeit geschaffen, dass das BMG das BfArM beauftragen kann.

    Hat es das getan? Was wurde daraus? Ist das rechtsverbindlich?

    Es ist ja unbestritten sinnvoll, diese Erkrankungen zu erfassen, aber es verursacht Aufwand und Kosten und dazu muss eine klare Vorgabe vorliegen.

    Laut KG MV werden die sE nur kodiert, wenn sie die Nebendiagnosekriterien erfüllen (z.B. Aufwand). und wenn klinisch ausreichend genaue Angaben dazu vorliegen. Kann man das so übernehmen?

    Viele Grüße - NV

  • Das ist mit allen Konsequenzen durch und rechtsverbindlich.

    Die Grundlage ist inzwischen im § 301 SGB V unter Absatz (2) aufgenommen, siehe das Ende von Satz 4:

    § 301 SGB V – Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen – LX Gesetze.

    Die praktische Umsetzung regelt die 16. Fortschreibung des § 301-DTA-Verfahrens:

    DTA_SGBV_v301_F16.pdf (dkgev.de)

    Dort steht - neben dem neuen Segment OKN im Entlassdatensatz - auch, dass die Angabe für ab dem 1.4.2023 aufgenommene Patienten zu erfolgen hat.

    Knackpunkt wird jetzt die Umsetzung in den Kliniksystemen sein.

    Grüße - JC