Richtlinie Qualitätskontrollen durch den MD

  • Hallo zusammen,

    mit der "Richtlinie zu den Qualitätskontrollen des Medizinischen Dienstes (MD-QK-RL)" ist ein neues Bürokratiemonster heraufgezogen.

    Es ist mir unmöglich, die 70-seitige, mit Querverweisen und rechtlichen Bezügen gespickte Richtlinie, zu durchdringen.

    Deshalb nur eine wichtige Frage:

    Betrifft das auch die Psychiatrie?

    Viele Grüße - NV

  • Guten Morgen NV,

    meines Erachtens ist die Psychiatrie bisher nicht berührt. Das wird sich absehbar allerdings ändern, da die Kontrolle der PPP-RL-Vorgaben (die PPP-RL ist die Richtlinie nach § 136a Abs. 2 SGB V) zu den Kontrollgegenständen der MD-QK-RL zählt:

    § 3 Kontrollgegenstände
    Die Kontrollgegenstände dieser Richtlinie sind in § 275a Absatz 2 Satz 3 Nummern 1 und 2 SGB V enumerativ aufgezählt. Dies sind im Einzelnen
    a) die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 135b SGB V (Förderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen) soweit die Leistungen im Krankenhaus erbracht werden,
    b) die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 136 SGB V (Richtlinien des G-BA zur Qualitätssicherung),
    c) die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 136a SGB V (Richtlinien des G-BA zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen),
    d) die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 136b SGB V (Beschlüsse des G-BA zur Qualitätssicherung im Krankenhaus),
    e) die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 136c SGB V (Beschlüsse des G-BA zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung) sowie
    f) die Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation der Krankenhäuser im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung.

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Hallo,

    vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

    Der §136a SGB V regelt ja so einiges....("Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr.")

    :)

    Viele Grüße - NV