Fallkette

  • Hallo zusammen.

    Wir haben folgendes Problem:

    1. Fall G70B 1BT

    2. Fall G02B 5BT Aufnahme 9 Tage nach erstem Fall

    3. Fall X06C 5BT Aufnahme 18 Tage nach dem Aufnahmedatum des 1. Falles

    Den 1. und 2. Fall haben wir zusammen geführt (Partitionswechsel)

    Der 3. könnte laut KIS wegen Komplikationen ebenfalls auf den gekoppelten Fall gelegt werden. Wenn jedoch nur der erste Fall ausschlaggebend ist, dann wäre die OGVD überschritten und eine FZF wäre damit eigentlich nicht nötig.

    Stehe ein wenig auf dem Schlauch

    LG

    Elena

  • Hallo Elena,

    bei der kombinierten Fallzusammenführung ist die Frist ausschlaggebend, die die Zusammenlegung der ersten beiden Fälle auslöst. In Ihrem Fall sind das aufgrund der relevanten Partitionsabfolge 30 Tage ab Aufnahmedatum 1. Fall. Jetzt müssen Sie innerhalb dieser 30 Tage alle Folgefälle auf einen Grund für eine Fallzusammenführung (Basis-DRG, Komplikationen, Rückverlegung) überprüfen, unabhängig von der Frist, die man eigentlich mit einer FZF z.B. wegen Komplikationen verbindet.

    Das bedeutet für Ihren Fall, dass der dritte Fall mit den ersten beiden Fällen zusammengeführt werden muss, da nicht die OGVD sondern die 30-Tage-Frist der ersten FZF gilt.

    Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter.

    Gruß

    Zwart

  • Hallo,

    m. E. ist doch die FZF des 3. Falles von der Beurteilung bzw. dem Bezug auf die DRG-Fallpauschale von Fall 1 und 2 nach vorgenommener Fallzusammenführung maßgebend, oder?

    Es heißt doch in den "Hinweisen zur Erläuterung der Regelung nach § 3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 FPV 2020 „Kombinierte Fallzusammenführungen“" im Beispiel 1 [...] Für eine Fallzusammenführung ist die DRG-Fallpauschale des 3. Aufenthalts gegenüber der DRG-Fallpauschale, die sich aus der Zusammenfassung der beiden vorherigen Aufenthalte ergibt, zu prüfen [...]

    Das bedeutet doch, dass nicht w. o. konstatiert, [...] der Fall zusammengeführt werden muss, da nicht die OGVD sondern die 30-Tage-Frist der ersten FZF gilt [...]. Es muss doch (innerhalb der Prüffrist von 30 Tagen des 1. Falles) trotzdem "Komplikation" oder "Basis-DRG" gegen die "neue" DRG/OGVD nach FZF aus Fall 1 und 2 geprüft werden, oder sehe ich da etwas falsch? Ein Unterschied wäre, dass in den o. g. Klarstellungen Fall 1 und 2 zunächst eine Rückverlegung ist.

    VG

    geoff

  • Hallo geoff,

    die Rückverlegung macht den Unterschied, sollte dann innerhalb der 30-Tage Frist wegen Rückverlegung eine erneute Aufnahme erfolgen, ist der dritte Fall gegen den zusammengeführten Rückverlegungsfall zu prüfen.

    Bei allen anderen Konstellationen wird nicht gegen den zusammengeführten Fall geprüft, sondern gegen die Einzelfälle, es gilt die Frist der ersten FZF.

    Sollte ich damit komplett daneben liegen, lasse ich mich sehr gerne eines besseren belehren!

    Gruß

    Zwart

  • Hallo Zwart,

    ich bin da auch nicht so der absolute Experte, vielen Dank für die Erläuterungen.

    Aber wenn es keine Rückverlegung ist, gilt denn dann nicht auch (bezogen auf den 1. Fall) bei Komplikation oder gleicher Basis-DRG die OGVD des 1. Falles? Die Antwort oben verstehe ich so, dass dann eine 30-Tage-Frist für alle Qualitäten gelten soll. Das kann ich im Moment nicht nachvollziehen

    VG

    geoff

  • Hallo geoff,

    nein, das bezog sich nur auf den Fall von Elena, die erste FZF war aufgrund eines relevanten Partitionswechsels. Die Frist beträgt also 30 Tage ab Aufnahmedatum, in der alle Folgefälle (ab Fall 3) innerhalb dieser Frist auf mögliche Zusammenführungsgründe überprüft werden müssen, unabhängig von der Frist, die man eigentlich gedanklich damit verbindet. Wie im Fall oben, wo die Komplikation (3. Fall) eigentlich mit der OGVD als Frist assoziiert wird, spielt diese Frist keine Rolle, da die 30 Tage des Partitionswechsels die geltende Frist sind.

    Anderes Beispiel: habe ich Fall 1 und Fall 2 in der gleichen DRG zusammengeführt, gilt die OGVD des ersten Falles als Frist für weitere Fälle. Kommt Fall 3 jetzt mit relevanter Partitionsabfolge innerhalb von 30 Tagen ab Aufnahmedatum , aber außerhalb der OGVD von Fall 1, wird er nicht mit den ersten beiden Fällen zusammengeführt, da die OGVD von Fall 1 die zu Grunde gelegte Frist ist. Fall 3 wird auch nicht gegen eine veränderte OGVD der zusammengeführten Fälle 1 und 2 geprüft, sondern nur gegen die OGVD des ersten Falles.

    Da die kombinierten FZF ein recht schwieriges Feld sind, auch hier wieder die Bitte mich zu korrigieren, wenn ich auf dem Holzweg bin.

    Gruß

    Zwart

  • Hallo Zwart,

    das sehe ich auch so.

    Mir hat im Verständnis geholfen, dass sich die sogenannte "kombinierte Fallzusammenführung" (§ 3 Abs. 3 S. 2 FPV) nicht grundsätzlich auf drei zu betrachtende Fälle bezieht. Eine "kombinierte Fallzusammenführung" liegt dann vor, wenn sowohl ein Zusammenführungstatbestand aus § 2 FPV ("Wiederaufnahme") als auch aus § 3 Abs. 3 FPV ("Rückverlegung") vorliegt.

    Das ist wichtig bei der Interpretation der Fallbeispiele der Vertragspartner zur "kombinierten Fallzusammenführung" in Abgrenzung zur Fallzusammenführung bei "gewöhnlicher Fallzusammenführung".

    In beiden von Ihnen oben dargelegten Konstellationen handelt es sich nicht um eine "kombinierte Fallzusammenführung".

    Viele Grüße

    M2

  • Hallo Medman2

    vielen Dank für die Klarstellung, diese Abgrenzung war mir tatsächlich nicht so bewusst. Wieder was gelernt :)

    Gruß

    Zwart

  • Guten Tag,

    ich habe da auch mal eine Frage, wo ich nach Argumentationen / Hilfestellung suche:

    Fall 1: 10.06 - 17.06. H41D oGVD 13

    Fall 2: 06.07. - 13.07. H41D oGVD 13

    Fall 3: 26.07. - 31.07. H08C

    Fall 1 kann mit Fall 2 trotz Basis-DRG nicht zusammengelegt werden, weil außerhalb oGVD.

    Fälle 2 und 3 wurden wegen Partitionswechsel zusammen gelegt. Soweit klar.

    Nun kommt die Kasse und möchte den Fall 1 wegen Partitionswechsel auch noch mit rein packen, weil die neue zusammen gelegte O-DRG (H08C) ja jetzt am 06.07. anfangen würde.

    Was würden Sie tun / antworten?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    die Antwort finden Sie in den
    "Leitsätzen zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach § 2 KFPV 2004"

    unter Punkt 1: "Prüfkriterien getrennt für jeden Krankenhausaufenthalt prüfen".

    Dort steht als letzter Satz: "Bei mehrfacher Wiederaufnahme ist eine Prüfung gegen bereits in einem ersten Schritt zusammengefasste DRG-Fallpauschalen nicht zulässig."

    Gruß

    Zwart