Wertes Forum,
das Amtsgericht hat in einem Fall die Unterbringung auf einer geschlossenen psychiatrischen Station "bis zum Ablauf des 17.06.2021" (Zitat aus dem Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichtes) angeordnet.
Unsere psychiatrische Klinik hat den Patienten am 18.06. um 00:01 Uhr entlassen.
Die Kasse hat eine MD-Prüfung in Auftrag gegeben. Der MD kommt zu dem Schluss, dass die stationäre Behandlung am 18.06. nicht notwendig gewesen ist. Somit besteht am 18.06. weder ein medizinischer Grund noch eine richterlich angeordnete Unterbringung.
Ich habe im entsprechenden PsychKG nichts eindeutiges dazu gefunden, kann mir aber nicht vorstellen, dass die (viele Tage vorher) beschlossene Unterbringung so in Stein gemeißelt ist, dass keine frühere Entlassung möglich ist und der Patient tatsächlich bis 00:01 Uhr des Folgetages auf Station behalten wird. Den Patienten nur aus diesem Grund auf Station zu halten, erscheint mir weder notwendig noch patientenorientiert (in anderen Fällen wird ja ganz gern mal auf die Unzumutbarkeit einer späten/nächtlichen Entlassung verwiesen). Aber auch eine Entlassung um 23:59:59 Uhr (um solche Gutachten, Strafzahlungen zu vermeiden) wäre wenig patientenorientiert.
Wenn wie in diesem Fall am 17.06. bereits um 14:30 Uhr ein Abschlussgespräch mit dem Patienten geführt wird, steht doch zu diesem Zeitpunkt bereits fest, dass die Entlassung medizinisch möglich ist.
Auf der anderen Seite ist es möglicherweise für die behandelnde Klinik rechtlich problematisch, wenn der Patient bspw. bereits um 16 Uhr (also vor Ende der richterlich angeordneten Unterbringung) entlassen wird und im weiteren Verlauf des Tages sich oder andere schädigt.
Würde es hier ausreichen, zur Entlassung des Patienten das zuständige Amtsgericht über die frühere Entlassung zu informieren?
Wie gehen Sie/Ihre Kliniken damit um?
Vielen Dank und viele Grüße,
FBR