Vorzeitige Beendigung einer richterlich angeordneten Unterbringung bis zum Ablauf eines Tages

  • Wertes Forum,

    das Amtsgericht hat in einem Fall die Unterbringung auf einer geschlossenen psychiatrischen Station "bis zum Ablauf des 17.06.2021" (Zitat aus dem Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichtes) angeordnet.

    Unsere psychiatrische Klinik hat den Patienten am 18.06. um 00:01 Uhr entlassen.

    Die Kasse hat eine MD-Prüfung in Auftrag gegeben. Der MD kommt zu dem Schluss, dass die stationäre Behandlung am 18.06. nicht notwendig gewesen ist. Somit besteht am 18.06. weder ein medizinischer Grund noch eine richterlich angeordnete Unterbringung.

    Ich habe im entsprechenden PsychKG nichts eindeutiges dazu gefunden, kann mir aber nicht vorstellen, dass die (viele Tage vorher) beschlossene Unterbringung so in Stein gemeißelt ist, dass keine frühere Entlassung möglich ist und der Patient tatsächlich bis 00:01 Uhr des Folgetages auf Station behalten wird. Den Patienten nur aus diesem Grund auf Station zu halten, erscheint mir weder notwendig noch patientenorientiert (in anderen Fällen wird ja ganz gern mal auf die Unzumutbarkeit einer späten/nächtlichen Entlassung verwiesen). Aber auch eine Entlassung um 23:59:59 Uhr (um solche Gutachten, Strafzahlungen zu vermeiden) wäre wenig patientenorientiert.

    Wenn wie in diesem Fall am 17.06. bereits um 14:30 Uhr ein Abschlussgespräch mit dem Patienten geführt wird, steht doch zu diesem Zeitpunkt bereits fest, dass die Entlassung medizinisch möglich ist.

    Auf der anderen Seite ist es möglicherweise für die behandelnde Klinik rechtlich problematisch, wenn der Patient bspw. bereits um 16 Uhr (also vor Ende der richterlich angeordneten Unterbringung) entlassen wird und im weiteren Verlauf des Tages sich oder andere schädigt.

    Würde es hier ausreichen, zur Entlassung des Patienten das zuständige Amtsgericht über die frühere Entlassung zu informieren?

    Wie gehen Sie/Ihre Kliniken damit um?

    Vielen Dank und viele Grüße,

    FBR

    Einmal editiert, zuletzt von FBR (14. Oktober 2021 um 14:22)

  • Hallo,

    der Pat. hat dann entlassen zu werden, wenn die Gründe für eine Unterbringung nach PsychKG nicht mehr vorliegen. Der Unterbringungsbeschluß definiert nur die längstmögliche Behandlungsdauer gegen den Willen des Patienten.

    Wenn bereits 14:30 ein Abschlußgespräch stattgefunden hat und klar war, dass aus medizinischer Sicht eine Entlassung möglich war, so musste der Pat. unmittelbar entlassen werden (außer natürlich, er wäre freiwillig geblieben und die Erkrankung war weiterhin stationär behandlungsbedürftig) und einer Änderungsmitteilung an das zuständige Amtsgericht geschickt werden, um die Aufhebung des Beschlusses zu beantragen.

    Es ist also inhaltlich richtig vom MD, den 18.06. nicht anzuerkennen.

    Viele Grüße,

    Paliperidon

  • Guten Morgen Paliperidon,

    vielen Dank für ihre Antwort.

    Müsste bei der Änderungsmitteilung auf eine Bestätigung durch das Amtsgericht gewartet werden?

    Im Berliner PsychKG heißt es in § 41: "Ist die Unterbringungsfrist abgelaufen oder der Unterbringungsbeschluss nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgehoben worden, ist die untergebrachte Person aus der Einrichtung zu entlassen."

    Müsste man - um bei meinem Beispiel von oben zu bleiben - bei der um 14.30 Uhr festgestellten, nicht mehr notwendigen Indikation noch abwarten bis vom Amtsgericht der Unterbringungsbeschluss aufgehoben worden ist? Je nachdem, wann das Abschlussgespräch geführt wird, würde die Antwort ja nicht unbedingt noch am gleichen Tag vorliegen.

    Allerdings ist in § 40 Berliner PsychKG zu lesen, dass die Einrichtung möglichst frühzeitig über die bevorstehende Entlassung zu informieren hat. Dass die Entscheidung zur Entlassung erst am allerletzten Tag der Unterbringung getroffen wird, wird auch eher die Ausnahme sein.

    Viele Grüße

    FBR

  • Bei uns ist es so, dass wir die Entscheidung des Gerichtes nicht abwarten müssen sondern den Pat. unmittelbar entlassen, wenn fest steht, dass die Gründe für die Unterbringung nicht fortbestehen. Ich weiß allerdings nicht, ob das nur eine lokale Absprache ist.

    Es ist tatsächlich etwas ungewöhnlich, die Unterbringung "einfach auslaufen" zu lassen. Oft ist schon vorher klar, dass der Pat. entlassen werden kann oder aber, es wird ein Verlängerungsantrag gestellt.

    Es gibt sicherlich ein paar Grenzfälle, wo man den Pat. nicht einfach so entlassen will, die Symptomatik aber auch nicht so ausgeprägt ist, dass eine Zwangsmedikation beantragt werden kann oder man ruhigen Gewissens eine Verlängerung beantragen kann. So kann es bei manchen "Drehtür"-Patienten, insbesondere mit Suchterkrankung, mal ganz heilsam sein, zwei Wochen Ruhe hereinzukriegen und Abstand zum Stoff zu bekommen ;)

    PS:

    Aber selbst wenn man die Rückmeldung des Gerichtes abwartet. Strenggenommen dürfte der Restaufenthalt dann nicht der KK in Rechnung gestellt werden (sek. Fehlbelegung).

  • Hallo FBR,

    es ist nachvollziehbar, dass die KK eine einzige "technische" Aufenthaltsminute nicht als Behandlungstag akzeptiert - ein Gutachter wird dies ebensowenig tun.

    Liegen die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach PsychKG aus Sicht der Behandler nicht mehr vor, kann - nein muss(!) - ein Patient auch entlassen werden. Das Vorliegen einer Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses durch das Gerichtes ist hierfür nicht notwendig. Das Gericht muss aber sehr wohl über die Entlassung informiert werden. Um es etwas überspitzt zu formulieren: Wenn um 14:30 Uhr feststand, dass kein medizinischer Grund für eine Unterbringung nach PsychKG mehr vorlag, könnte man die restliche Zeit des Tages bis zur tatsächlichen Entlassung durchaus als Freiheitsberaubung interpretieren.

    Schöne Grüße, Anyway