Revisions-OPS vs. T82.5

  • Guten Morgen miteinander,

    ich benötige die Hilfe der Shuntexperten:

    Der Patient wird aufgenommen zur Shuntrevision bei Dysfunktion aufgrund Teilthrombosierung.

    Vom MD wird die HD T82.5 bestätigt, die kodierten operativen Massnahmen sind ebenfalls unstrittig.

    Abgelehnt wird die Kodierung des OPS 5-394.5 Revision eines arteriovenösen Shuntes.

    Dass eine Shuntrevision stattgefunden hat wird keinesfalls bestritten, allerdings wird der OPS 5-394.5 gestrichen mit der Begründung, die Operation an einem Implantat (T82.5) erfordere immer die Wiedereröffnung eines Operationsgebietes. Der OPS sei daher, gemäß DKR P013, nicht zusätzlich zu kodieren.

    Dem Widerspruch, dass die DKR P013 keinen Hinweis enthält, dass die Kodierung der T82.5 die Kodierung des Revisions-OPS ausschließt, sondern mE eher bestätigt, dass die 5-394.5 zu kodieren sei, wurde nicht gefolgt.

    MD streicht den OPS, meine Kollegen und ich halten die Kodierung für korrekt.

    Wer hat hier Recht und warum?

    Vielen Dank für Erklärungen und noch einen schönen Tag!

    Gruß

    Zwart

  • Hallo Zwart,

    ich denke die DKR P013 ist hier eindeutig. Eine Abhängigkeit der Kodierung eines OPS-Kodes von der Diagnose wird in dieser DKR nicht hergestellt. Es geht hier nur um die Kodierung der Prozeduren und da sind sie m. E. nach völlig im Recht, zumindest soweit ich das ihren Schilderungen entnehme. Den Fall würde ich sicherlich einklagen.

    MfG findus

  • Hallo Findus,

    vielen Dank. Das bestätigt unsere Einschätzung.

    Bevor wir den Fall zur Klage geben, wollte ich das Forumwissen nutzen.

    Gibt es andere Meinungen zu dem Fall?

    Gruß

    Zwart

  • Guten Morgen Gefäßchirurg,

    die anderen OPS waren:

    5-382.a2 und 5-380.a2

    Im ersten GA war die Meinung, dass der OPS 5-380.a2 schon die Information enthalte, dass es sich um eine Revision handele.

    Diese Einschätzung wurde nach unserem Widerspruch zurückgenommen, die Zweitgutachterin vertritt aber auch die Ansicht, dass die HD T82.5 den Revisions-OPS 5-394.5 überflüssig und somit nicht kodierbar macht.

    Ich danke schon mal für Ihre Einschätzung!

    Gruß

    Zwart

  • Guten Morgen,

    es gibt bei einem ähnlich gelagerten Fall bereits ein Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern: L 6 KR 93/17. Hier wird bestätigt, dass der Revisionskode korrekt ist, vielleicht hilft Ihnen das Urteil.

    Schöne Grüße aus Bayern

    Dr. Angela Enders

  • Hallo Frau Dr. Enders,

    vielen Dank, das hilft mir bei der Argumentation auf jeden Fall!

    Schöne Grüße aussem Pott

    Zwart

  • Hallo Zwart,

    ad hoc teile ich Ihre Auffassung nicht. Zwar ist die Begündung, die Operation an einem Implantat (T82.5) erfordere immer die Wiedereröffnung eines Operationsgebietes, nicht stichhaltig, weil es nicht auf den ICD ankommt.

    Die DKR P013 bestimmt jedoch:

    "Bei der Wiedereröffnung eines Operationsgebietes zur

    • Behandlung einer Komplikation
    • Durchführung einer Rezidivtherapie
    • Durchführung einer anderen Operation in diesem Operationsgebiet

    ist zunächst zu prüfen, ob die durchgeführte Operation mit Wiedereröffnung des Operations­gebietes im OPS durch einen spezifischen Kode im betreffenden Organkapitel kodiert werden kann, wie z.B.:

    5-289.1 Operative Blutstillung nach Tonsillektomie

    5-821.12 Wechsel einer Femurkopfprothese in Totalendoprothese, nicht zementiert".

    Gerade das zweite Beispiel ist doch analog zu Ihrem Fall. Weil es somit einen spezifischen Kode [wohlgemerkt OPS, nicht ICD!] mit Wiederöffnung gibt, ist die nachfolgende Regelung

    "Gibt es keinen spezifischen Kode, dann ist die durchgeführte Operation zusammen mit einem Kode [..] für die Reoperation anzugeben"

    nicht anzuwenden.

    Auch die o.g. Entscheidung des LSG Mecklenburg-Vorpommern - L 6 KR 93/17 vom 18.3.2021 wird Ihnen da nicht weiterhelfen.

    Viele Grüße

    M2

  • Hallo medman2,

    ist zunächst zu prüfen, ob die durchgeführte Operation mit Wiedereröffnung des Operations­gebietes im OPS durch einen spezifischen Kode im betreffenden Organkapitel kodiert werden kann, wie z.B.:

    richtig.

    Also schaue ich erstmal unter den Revisionskodes, hier 5-394.-. Der Hinweis unter 5-394.5 sagt dann, dass spezifisch kodierbare Eingriffe gesondert zu kodieren sind. Wenn es also spezifische Kodes gibt, laut Zwart 5-382.a2 und 5-380.a2, dann sind diese zusätzlich zu 5-394.5 zu kodieren. Es geht hier ja auch nur darum, dass der MD die Reoperation an den ICD knüpft und das ist in der DKR P013 definitiv nicht geregelt oder in irgendeiner Form "herauszulesen"

    MfG findus

  • Guten Morgen Medman2,

    ich verstehe gerade noch nicht, warum Ihr Einwand meiner Auffassung widerspricht.

    Es gibt einen spezifischen OPS für die Shuntrevision 5-394.5, somit ist laut P013 dieser zu verwenden und nicht der allgemeine OPS für die Reoperation 5-983 .

    Das Urteil hilft mir insofern weiter, das dort die vom MD bestrittene Kombination von T82.5 und 5-934.5 als einzig richtige gesehen wird, und erst bei dem Katalogwechsel zum Jahr schlachmichtot der Hinweis eingefügt wurde, dass spezifisch kodierbare Eingriffe gesondert zu kodieren sind. Diese sind wie gesagt auch nicht strittig.

    Sollte ich den entscheidenden Punkt in Ihrem Einwand übersehen, bitte ich um Aufklärung.

    Gruß

    Zwart

    Edit: Findus war schneller :)

  • Nochmals guten Morgen Medman2,

    mittlerweile ist die Zeit vorangeschritten und es ist hell :)

    Wollen Sie darauf hinaus, dass im OPS 5-382.a2 das Wort "Reanastomisierung" steckt, und das natürlich bedeutet, dass es sich um eine Revisions-OP handelt, somit der Revisions-OPS nicht mehr kodierbar ist?

    Gruß

    Zwart