Vereinbarung über das Nähere zu Abschlägen bei Nichteinschätzung des Beatmungsstatus...

  • Guten Tag zusammen,

    die Vereinbarung mit dem etwas sperrigen Titel zum Fehlen des Kodes 1-717 ist veröffentlicht, Kürzel B-BEP-Abschlagsvereinbarung.

    Die Lektüre lässt mich etwas verwirrt zurück: Ich muss erstmals in der Woche nach Aufnahme den OPS 1-717 erbringen, danach unter Umständen noch mehrfach. Da weiß ich ja noch gar nicht, dass ich beatmet verlege. Erbringe ich die Feststellung retrospektiv? Begutachte ich alle beatmeten I-Patienten nach dem 1-717 prospektiv, käme eine Unmenge an Arbeit auf die Intensivisten zu...

    Hat jemand eine Idee zur praktischen Umsetzung?

    Viele Grüße,

    123

  • Guten Tag,

    dürfte ich fragen wo die B-BEP-Abschlagsvereinbarung veröffentlicht wurde? Auf der Seite meiner (BKG) ist da noch nix zu lesen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Kunden, denen das Rundschreiben 666/2021 gefällt, haben auch dies hier angesehen:

    https://youtu.be/WxnN05vOuSM

    Schönes WE :)

    Metal rules :)

    Auch ich habe weitergehende Fragen zu der Vereinbarung:

    a) die neue dritte Stelle des Entlassungs-/Verlegungsgrundes gilt nur bei den Gründen 01-04 (nach Hause) oder 09-11 (Reha, Pflege, Hospiz), aber der häufigere Fall wird doch 06 oder 08 sein (anderes Krankenhaus). Wie dokumentiere ich da denn den Status der Beatmung?

    b) die formlose Verordnung muss ausschließlich (!) Name, Vorname, Geburtsdatum und KV-Nummer enthalten :!::?:Tolles Dokument......

    Kann ich also gleich zu Beginn der Beatmung jedes Patienten einen Zettel mit den 4 Angaben ausdrucken, brauche ich keinen Abschlag von € 280,- zahlen, oder wie?

    Gruß

    zakspeed

  • aber wo ist die B-BEP-Abschlagsvereinbarung veröffentlicht?

    Dr. Rolf Bartkowski
    Arzt f. Chirurgie, Med. Informatik
    Berlin

  • Guten Tag,

    gestern erhalten:

    Gemäß der 1. Änderungsvereinbarung zur B-BEP-Abschlagsvereinbarung (siehe Anlage 2 im Download zu diesem Artikel) soll die B-BEP-Abschlagsvereinbarung nunmehr am 01.04.2022 in Kraft treten. Ein späterer Termin wurde von den Vertretern der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) leider abgelehnt. Der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes stimmte am 06.12.2021 der Änderungsvereinbarung zu und leitete das Unterschriftenverfahren bereits ein.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch