Dokumentations-Vereinbarung Übergangspflege

  • Guten Tag,

    weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit wurde die Vereinbarung über eine einheitliche und nachprüfbare Dokumentation zum Vorliegen der Voraussetzungen der Übergangspflege gemäß § 39e Absatz 1 SGB V (Dokumentations-Vereinbarung Übergangspflege) vom 31.10.2021 nebst Doku-Vorgabe vereinbart. Zum Glück haben wir im Gesundheitswesen schon eine Bürokratie, auf die wir aufsetzen können, sonst hätten wir da auch noch was zu tun (Ironie off).

    https://www.dkgev.de/themen/finanzi…im-krankenhaus/

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo.

    Erst mal danke (glaube ich)...

    Interessant: am 31.10.21 beschlossen, noch nicht unterschrieben, aber gültig ab 01.11.21.

    Was ich nicht verstehe:

    Unter "Dokumentation der Übergangspflege" steht unter Punkt f:

    • Die erforderliche Anschlussversorgung konnte bereits während der Krankenhaus-behandlung (für einen Übergang in die Anschlussversorgung innerhalb des Zeitrahmens für die Übergangspflege) sichergestellt werden: JA [ ]/NEIN [ ]

    Wenn dort ja angekreuzt wurde, dann war keine Übergangspflege notwendig, man kann sie dann wohl nicht abrechnen, und somit wäre die gesamte Dokumentation überflüssig.

    Oder?

    stellv. Leitung Medizincontrolling
    Fachwirt Gesundheits- und Sozialwesen (IHK)
    MDA

  • Guten Tag.

    Da die Erkrankten ja entlassen und zur Ü-Pflege administrativ extra wieder aufgenommen werden, erhalten sie eine

    neue Fallnummer. Wie soll die pflegerische Dokumentation bei diesen Pat. aussehen?

    Ich kann mir gut vorstellen, dass nicht nur die Vorlage zur Dokumentations-Vereinbarung Übergangspflege bei der Überprüfung des Falles eine Rolle spielt.

    Bitte um Rückmeldung wie das Vorgehen in anderen Krankenhäusern ist bzw. geplant ist.

    Wünsche noch ein schönes Wochenende

    Crazynurse

  • Hallo,

    für mich stellt sich auch die Frage, ab wann denn Übergangspflege überhaupt möglich ist. Ist das erst nach Überschreitung der oGVD der abgerechneten DRG möglich? Oder kann man den Patienten ggf. bereits unterhalb der oGVD entlassssen und als Fall mit Übergangspflege neu aufnehmen?

    Viele Grüße

    M2

  • Guten Tag,

    immer dann, wenn keine KH-Behandlung mehr aus MEDIZINISCHEN Gründen erforderlich ist.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Morgen,

    Was ich bei diesem "Bürokratiemonster" noch nicht gefunden habe ist
    wer, was, wann, wie prüft.

    Auch habe ich keine Vorstellung über welche Erlöse wir hier eigentlich sprechen.

    Wer kann mir da erhellende Informationen geben?

    Danke

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo,

    von unserer KHG erhalten:

    In den Mitteilungen xxxxx baten wir um die Kontaktdaten von Ansprechpartner:innen zwecks des Austauschs zur Vergütungsthema der Übergangspflege. Vielen Dank für die Rückmeldungen.

    Wir starten jetzt das geplante Netzwerk „Übergangspflege“ und bitten um direkte Anmeldungen für das erste Treffen am 22.12.2021, 9:00 Uhr.

    Wir werden Ihnen dann kurz die Bundes-Dokumentationsvereinbarung Übergangspflege darstellen und unsere Planungen für eine künftige Landesvereinbarung, in der Näheres zur Übergangspflege sowie deren Vergütung nach § 132m SGB V zu regeln ist.

    Insbesondere wollen wir in dem Online-Treffen den Fokus auf Ihre Vorstellungen zur Vergütung legen und hier in einen gemeinsamen Austausch mit Ihnen kommen.

    Alles klar ?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Alles klar,

    Danke

    Hätte auch von der DKG kommen können. ;)

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo Foristen, insbesondere Verantwortliche auf Landesebene,

    wie sieht es aus mit der Übergangspflege? Auch durch Corona-Quarantänefälle ist das bei und dringlich.

    Interessant sind die Ausführungen in der § 301-Vereinbarung: - Nachtrag vom 16.11.2021 mit Wirkung zum 01.04.2022 zur

    Abrechnung von Krankenhausfällen mit Aufnahmen in die Übergangspflege ab 01.11.2021:

    • "Dieser Nachtrag sieht die Abrechnung dieser Fälle ab dem 01.04.2022 vor (Eingang Aufnahmeanzeige) und ermöglicht ab dann Abrechnungen für Patienten die zur Übergangspflege ab dem 01.11.2021 aufgenommen wurden. Dies gilt für alle Einzelregelungen dieses Nachtrages."

    Danach müsste das rückwirkend abgerechnet werden können. Dementsprechend sind wahrscheinlich Vorbehalte bei VD-Prüfungen für Patienten mit Aufnahmedatum ab 1.11.2021 angebracht.

    Viele Grüße

    M2

  • Guten Morgen zusammen,

    mittlerweile ist die Vereinbarung in Kraft getreten.

    Uns ist weiterhin schleierhaft, wie man diesen weiteren Doku Aufwand ( neuer "Behandlungsvertrag", Pflegebudget-Abgrenzung, Zuzahlungen neu, Entlassung und Neuaufnahme als administrativ eigenständigen Fall, Doku Bogen aus der Anlage zur Dokumentations-Vereinbarung Übergangspflege und wahrscheinlich noch mehr...)

    Vor diesem Hintergrund fragen wir uns:

    Was bitte passiert, wenn die maximalen 10 Tage verstrichen sind?

    Und ist die "Übergangspflege" verpflichtend?

    Bei uns passiert es regelmäßig, dass auch 10 Tage nicht ausreichen, einen geeigneten Nachversorger zu finden. Trotz "erheblichen Aufwand" und trotz "mindestens 20 angefragter Anschlussversorger".

    Wie setzen Sie das Ganze um?

    LG
    Ida