Bitte schon mal etwas Geld zurücklegen.
Hier ist die Idee des BMG (Schreiben vom 24.11.2021) in Zement gegossen.
Aus: Nachtrag vom 01.12.2021 mit Wirkung zum 01.01.2022 u.a. zur Umsetzung des Abschlages bei Nichtteilnahme an der Telematikinfrastuktur zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung
Nachtrag 4: Gemäß § 275c Abs. 3 SGB V haben Krankenhäuser neben der Rückzahlung der Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem geminderten Abrechnungsbetrag einen Aufschlag an die Krankenkasse zu zahlen. Die Krankenkasse teilt dem Krankenhaus den Aufschlag nach § 275c Absatz 3 SGB V mit einer Nachricht `Krankenkasseninformation (KAIN)` und dem Schlüssel 30 mit der Ausprägung „MDK04“ mit.
Die Regelung, dass dies vollstationäre Krankenhausfälle mit einem Eingang der Schlussrechnung ab dem 01.01.2022 betrifft ist zu korrigieren.
Insofern ist im Rahmen von §275c Absatz 3 Satz SGB maßgeblich, dass die leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkasse über eine Minderung der Abrechnung gegenüber dem Krankenhaus ab dem 1. Januar 2022 erfolgt.
Dies schließt konsequenter auch solche Abrechnungen ein, die bereits vor dem 1. Januar 2022 gestellt sowie nach Prüfung durch den MD beanstandet worden sind. Maßgeblich ist das Datum der leistungsrechtlichen Entscheidung ab dem 01.01.2022.