Klagewelle - Widerspruch gegen Bescheid zu Strafaufschlag

  • Bitte schon mal etwas Geld zurücklegen.

    Hier ist die Idee des BMG (Schreiben vom 24.11.2021) in Zement gegossen.

    Aus: Nachtrag vom 01.12.2021 mit Wirkung zum 01.01.2022 u.a. zur Umsetzung des Abschlages bei Nichtteilnahme an der Telematikinfrastuktur zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung

    Nachtrag 4: Gemäß § 275c Abs. 3 SGB V haben Krankenhäuser neben der Rückzahlung der Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem geminderten Abrechnungsbetrag einen Aufschlag an die Krankenkasse zu zahlen. Die Krankenkasse teilt dem Krankenhaus den Aufschlag nach § 275c Absatz 3 SGB V mit einer Nachricht `Krankenkasseninformation (KAIN)` und dem Schlüssel 30 mit der Ausprägung „MDK04“ mit.

    Die Regelung, dass dies vollstationäre Krankenhausfälle mit einem Eingang der Schlussrechnung ab dem 01.01.2022 betrifft ist zu korrigieren.

    Insofern ist im Rahmen von §275c Absatz 3 Satz SGB maßgeblich, dass die leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkasse über eine Minderung der Abrechnung gegenüber dem Krankenhaus ab dem 1. Januar 2022 erfolgt.

    Dies schließt konsequenter auch solche Abrechnungen ein, die bereits vor dem 1. Januar 2022 gestellt sowie nach Prüfung durch den MD beanstandet worden sind. Maßgeblich ist das Datum der leistungsrechtlichen Entscheidung ab dem 01.01.2022.

    https://www.dkgev.de/fileadmin/defa…_2021-12-01.pdf

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Super,

    jetzt haben wir tatsächlich einen Fall aus 2020 nach dem zweiten Gutachten.

    Die Juristen wird es freuen.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo,

    kann doch nicht sein, wir bekommen jetzt Erstgutachten für Fälle aus 2020! (da MD-Frist 13 Monate!)

    Warum verkomplizieren "die da oben" immer alles? KH-Fälle(Aufnahme ab) oder meinetwegen auch Rechnungen ab 01.01.2022 wäre doch mal ein klare unantastbare Formulierung gewesen.

    MfG

    rokka

  • Das kommt dabei raus, wenn in Entscheidungsgremien Praktiker nur eine untergeordnete (wenn überhaupt) Rolle spielen

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Liebes Forum,

    wie wird bei Ihnen die Berechnung der Aufschlagszahlung gehandhabt? Die großen Kassen ziehen hierfür den gesamten Rechnungsbetrag inkl. aller Zuschläge heran. Daraus ergibt sich zum Beispiel bei der Anwendung der 10%-Höchstregelung und neuem DRG-Erlös von ca. 7.400€ noch weitere 4.600 € (Zuschläge, Pflege-Erlös) strafzahlungsrelevanter Erlös.

    Im §275c heißt es "Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem geminderten Abrechnungsbetrag", also Abrechnungsbetrag = gesamt Rechnungsbetrag? Wie sind die Meinungen?

    VG

    P. Breuer

  • Moin,

    andersherum gefragt, was wollen Sie sonst heranziehen?

    VG

    F15.2

    Grüße aus dem Salinental

  • Guten Tag Forum,

    Hallo P-Breuer,

    meiner Ansicht nach wird man sich an den Wortlaut des Gesetztes halten, so war es bisher.

    Denn man muss bei einer Kürzung auch die Zuschläge anpassen, die zu einem Teil einen Prozentualen Anteil habenEinen schönen Tag.

    Im §275c heißt es "Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem geminderten Abrechnungsbetrag",

    einen schönen Regen Tag (endlich) :)

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling

  • Moin,

    andersherum gefragt, was wollen Sie sonst heranziehen?

    VG

    F15.2

    Letztendlich bezahle ich anteilig Strafe für einen geminderten Pflegeerlös, den ich im Pflegebudget sowieso zurückzahlen muss oder eben auch erstattet bekomme je nach Selbstkosten.

    Danke für die Einschätzung. Letztendlich ist der Wortlaut wohl eindeutig, wobei auch das nicht bedeutet, dass die Kassen sich daran halten (s. AWP bei Kodieränderungen ohne erlösrelevanz).

    Ebenfalls einen schönen regnerischen Tag :)

  • Guten Tag zusammen,

    anbei ein Auszug aus dem Referententwurf zur KHPlfEG zum Thema der Aufschlagszahlung nach § 275c Absatz 3 SGB V welche das Bundeskabinett am 14.09.2022 beschlossen hat.

    "Zur Verwaltungsvereinfachung für die Krankenkassen und Krankenhäuser hinsichtlich des Verfahrens nach § 275c Absatz 3 Satz 1 SGB V, in dem die Krankenkassen im Rahmen der Krankenhausabrechnungsprüfung berechtigt sind, Aufschläge geltend zu machen, wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, wonach die Aufschläge von den Krankenkassen im Wege der elektronischen Datenübertragung geltend gemacht werden können."


    Eine neue Art eines Verwaltungsaktes! Von wegen gegenseitige Verwaltungsvereinfachung - eher einseitige / kassenfreundliche Vereinfachung. Wir sind gespannt wie Vereinbarung aussehen wird...

    Schöne Grüße

    tb

  • Guten Tag,

    nun kommen ja die MDK04 (bzw. MDK09) zu Hauf bei uns an. Ich wollte dann mit MDI04 antworten und habe von unserem KIS-Hersteller die Antwort bekommen:

    Der Schlüssel MDI04 ist erst für Fälle ab dem 01.04.2022 gültig, der Fall 123456789 ist aus Januar 2022 und deswegen haben Sie dafür keine Auswahl.

    Haben andere Kliniken auch das Problem und wie gehen Sie damit um? Mit welchem Schlüssel widersprechen Sie dem Aufschlag?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

    Einmal editiert, zuletzt von E_Horndasch (27. Juli 2023 um 11:56)

  • hallo,

    ggf. liegt es daran, dass erst eine MDK09 kommen muss - auf diese können sie mit MDI04 antworten.

    - Seite 4 Fehlerkodes -

    Dann kann die Kasse wieder mit verschiedenen Nachrichten

    MDK06 Reaktion auf Einwände

    MDK07 Betrag bleibt so

    MDK08 Betrag ändert sich

    MDK11 Rücknahme

    MDK 14 endgültige Anpassung

    darauf reagieren.

    Sie können jedes Mal mit MDI04 antworten.

    Nach 4 (?) Wochen kommt dann erst die MDK04 und es ist fix.