Verehrtes Forum,
in § 8 Abs. 5 KHEntgG heißt es: „Wird ein Patient wegen Komplikationen wieder in dasselbe Krankenhaus aufgenommen, für den zuvor eine Fallpauschale berechnet wurde, darf für die Kalendertage innerhalb der Grenzverweildauer dieser Fallpauschale die Fallpauschale nicht erneut berechnet werden.“
Das dieser Satz sehr unterschiedlich interpretiert wird, wurde auch im Forum mehrfach diskutiert bzw. es hat erhebliche Auswirkungen auf die täglichen Abläufe und belastet teilweise sogar das Verhältnis zu den Krankenkassen.
Eine vor diesem Hintergrund verblüffend einfache Interpretationshilfe hat mir mein Kollege Erich Stefan überlassen, die ich als Anhang zur Diskussion stellen möchte.
Fazit ist: Bei wörtlicher Auslegung des Satzes ist es durchaus möglich, die gleiche Fallpauschale für aufeinanderfolgende Krankenhausaufenthalte wiederholt abzurechnen, und zwar dann, wenn die Grenzverweildauer bezogen auf den Aufnahmetag des Voraufenthaltes abgelaufen ist.
Und: Trifft eine der Voraussetzungen
- wegen Komplikationen
- dasselbe Krankenhaus
- die (gleiche) Fallpauschale
nicht zu, kann regulär eine andere DRG für den Wiederaufnahmefall abgerechnet werden.
Keine Abrechnung des 2. Falles erfolgt lediglich in dem Spezialfall, in dem die Folgefälle für sich gegroupt jeweils die gleiche Fallpauschale ergeben, die Wiederaufnahme wegen Komplikationen erfolgte, in dasselbe Krankenhaus aufgenommen wurde und der Patient vor Ablauf der Tage innerhalb der Grenzverweildauer bezogen auf den Aufnahmetag des ersten Aufenthaltes wieder entlassen wurde.