Strukturprüfung Neuro Frühreha 8-552

  • Hallo,

    Wir haben ein Problem mit dem Strukturmerkmale: Vorhandensein von folgenden Therapiebereichen: … Neuropsychologie, …

    Der MD möchte den Nachweis über die erforderliche abgeschlossene Berufsausbildung im Fachbereich Neuropsychologie.

    Wie gehen Sie mit derartigen Anforderung um?

    Eine Berufsausbildung Neuropsychologie kenne ich nicht. Es gibt eine Fachgesellschaft die eine Weiterbildung zum zertifizierten Klinischen Neuropsychologen anbietet.

    Wir haben Psychologen und Ärzte die die Inhalte der Weiterbildung seit Jahren leben, aber über keine entsprechende Zertifizierung haben.

    Wie kann man der Forderung des MD entgegentreten?

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Meines Wissens nach handelt es sich bei der klinischen Neuropsychologie um eine Weiterbildung, die von den Psychotherapeutenkammern geregelt ist (zumindest in meinem Bundesland ist es so).

    Damit gibt es also eine offizielle Weiterbildung. Dann gilt für den MDK der Grundsatz, dass eine Fachrichtung nur von jemandem vertreten werden kann, der auch den entsprechenden Zettel besitzt. Das ist auch von der Rechtsprechung des BSG gedeckt, im Urteil zu Psychotherapeuten in der multimodalen Schmerztherapie von 2021 wurde dazu ausführlich Stellung genommen.

  • Hallo,

    wir haben auch dieses Problem. Man benötigt ja auch noch 2 Neuropsychologen und es gibt kaum welche. Wobei der Text der OPS meiner Meinung nicht ausdrücklich einen NP fordert, sondern das Vorhandensein des Therapiebereiches. Interessiert den MD hier aber derzeit nicht. Theoretisch kann das eine Zusatzausbildung für Psychologen oder für Psychotherapeuten sein.

    Da überall in Deutschland die NP kaum vorhanden sein dürften, würde mich interessieren, ob in anderen Bundesländern auch Psychologen für die OPS 8-552 anerkannt werden, bei uns wird nicht mal eine 2-fache Ausbildung Facharzt für Neurologie und Dipl.-Psychologe anerkannt, das ist ganz bitter und inhaltlich nicht nachvollziehbar.

    Grüße an das Forum

  • Die Neuropsychologie ist eben eine offizielle Zusatz-Weiterbildung - und da sie im OPS gefordert wird, verlangt der MDK halt die entsprechenden Nachweise. Statt eines Physiotherapeuten dürften Sie ja auch keinen Orthopäden einstellen, auch wenn der die Übungen noch so gut drauf hat.

    Das ist in diesem Falle auch nicht nur der böse MDK, sondern mal wieder das BSG, wie schon erwähnt. Ich hatte mich nur mit dem Datum vertan, das Urteil ist B 1 KR 25/19 R (27.10.20). Da ging es zwar um Psychotherapeuten in der Schmerztherapie, aber das BSG hat sich auch allgemein geäußert, und zwar in Absatz 16:

    "Denn der Begriff der Fachdisziplin bringt zum Ausdruck, dass deren Angehörige über den Grad der fachlichen Spezialisierung verfügen, der sich nach den für die jeweilige Fachdisziplin geltenden Regeln definiert. Wer über eine solche fachliche Spezialisierung nicht verfügt, kann keine Fachdisziplin repräsentieren und das damit verbundene Wissen und Können nicht in die interdisziplinäre Diagnostik, Behandlung und Besprechung einbringen. Ob ein Behandler aufgrund seiner fachlichen Qualifikation einer Fachdisziplin zuzuordnen ist, richtet sich danach, ob er nach den für die jeweilige Fachdisziplin geltenden Regeln seine fachliche Qualifikation nachweisen kann. "

    Rein formal würde ich da wenig Spielraum sehen...

  • Hallo,

    Danke für Ihre Antworten. Bedingt durch den Feiertag! (in Berlin,-) kann ich erst jetzt antworten.

    ...Man benötigt ja auch noch 2 Neuropsychologen ...

    Wo spielt den die Anzahl der Neuropsychologen eine Rolle?

    Was habe ich übersehen?

    ...Damit gibt es also eine offizielle Weiterbildung. Dann gilt für den MDK der Grundsatz, dass eine Fachrichtung nur von jemandem vertreten werden kann, der auch den entsprechenden Zettel besitzt...

    Die Neuropsychologie ist m.E. keine Fachrichtung, sondern eben ein Teil der Fachrichtung Psychologie u.o. Neurologie.


    ...Urteil ist B 1 KR 25/19 R (27.10.20). ...in Absatz 16:

    "Denn der Begriff der Fachdisziplin bringt zum Ausdruck, dass deren Angehörige über den Grad der fachlichen Spezialisierung verfügen, der sich nach den für die jeweilige Fachdisziplin geltenden Regeln definiert. Wer über eine solche fachliche Spezialisierung nicht verfügt, kann keine Fachdisziplin repräsentieren ..."

    Im aktuellen Fall geht es um Vorhandensein von Therapiebereichen.

    Im (und in anderen) BSG Urteil wird immer wieder auf die für die Abrechnungsbestimmungen geltenden Auslegungsgrundsätze verwiesen. Auch nach Suche im Netz finde ich die Auslegungsgrundsätze nicht. Kann mir da jemand helfen?

    Gruß

    MiChu ;)
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  • Hallo MiChu, man benötigt immer eine Vertretung, das kann im Zweifel auch eine Kooperation sein, die aber auch auch angesichts der geringen Anzahl von NP schwer zu finden ist. Also 2 NP im Haus oder 1 NP mit einer Kooperation mit einem weiteren NP. Bei uns hakt es "nur" an der Vertretung, 1 NP reicht dem MD nicht, wir haben mehrere Dipl-Psychologen, die viele Jahre in der Neurologie tätig sind, das reicht dem MD nicht als Vertretung, es muss auch als Vertretung eine Zusatzweiterbildung NP vorgewiesen werden.

    Mich würde interessieren, ob es in den Bundesländern unterschiedliche Auslegungen gibt. Haben denn alle Kliniken mit der OPS 8-552 auch 2 Neuropsychologen, sei als als WB in der Psychologie oder Psychotherapie? Wenn ich die Listen der Neuropsychologen durchzähle, gibt es gar nicht genug davon, wenn immer 2 für eine Klinik mit OPS 8-552 tätig sein sollen. Das sind in der Regel Kliniken, die geriatrische oder neurologische Frührehabiliation anbieten.

  • Wo spielt den die Anzahl der Neuropsychologen eine Rolle?

    Im Begutachtungsleitfaden für die StrOPS wird für jeden Fachbereich auch eine Vertretung gefordert. Ob das rechtlich zulässig ist, ist umstritten, mir sind (allerdings aus Vor-StrOPS-Zeiten) mindestens 2 Urteile bekannt, die das anders sehen (allerdings 1. und 2. Instanz, nix vom BSG). Das BMG hat in seiner "Klarstellung" zu dieser Frage (im Leitfaden enthalten) leider eben gar nichts klargestellt. Hilft aber praktisch nicht weiter - bis zum BSG dauert es Jahre und es braucht auch nicht viel Phantasie, um sich vorzustellen, wie der 1. Senat entscheiden würde.

    Die Neuropsychologie ist m.E. keine Fachrichtung, sondern eben ein Teil der Fachrichtung Psychologie u.o. Neurologie.

    Auch die Geriatrie, die spezielle Schmerztherapie und vieles andere sind nur Zusatzweiterbildungen. Trotzdem käme niemand auf die Idee, die Geriatrie oder die multimodale Schmerztherapie ohne die entsprechenden Therapeuten abzurechnen. Mit dieser Unterscheidung werden sie weder den MDK noch das BSG überzeugen können - wer einen Bereich repräsentiert, braucht den entsprechenden Zettel.

  • Hallo,

    aber Vorhandensein von Therapiebereichen bedeutet doch nicht, dass diese immer und jeden Tag verfügbar sein müssen.

    Bin mal gespannt, wie unserer MD das hier sieht.

    Bis jetzt war nur die Frage nach der "abgeschlossene Berufsausbildung im Fachbereich Neuropsychologie" die es in meinen Augen nicht gibt.

    Gruß

    MiChu ;)
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  • Guten Morgen,

    ich höre von Kollegen, dass der MD im Rahmen der Strukturprüfung für die Neuropsychologie mind. eine Doppelbesetzung nachfragt.

    Leider kann mir keiner die Grundlagen, auf denen sich der MD berufen will, nennen.

    Wie könnte sich das Ansinnen des MB begründen lassen und wo steht dies?

    Kann mir jemand auf die Sprünge helfen?

    Danke

    Gruß

    MiChu ;)
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  • Guten Morgen,

    der MD wurde da ja durch die Klarstellungen des BfArM schon "eingebremst". Aber auch dort finden Sie:

    "Der OPS legt nicht fest, dass für einen Therapiebereich oder ein Verfahren mehrere qualifizierte Personen vorzuhalten sind, ... Das bedeutet, dass sowohl das Vorhalten eines Therapiebereiches als auch die Gewährleistung eines Verfahrens auch durch eine Person ...sichergestellt werden kann. Für den Fall, dass diese Person für den Therapiebereich oder das Verfahren nicht zur Verfügung steht, ist eine entsprechende Vertretung ...sicherzustellen. Dies kann auch durch Kooperation erfolgen"

    (Klarstellungen 2022)

    Um eine Vertretungsmöglichkeit kommen Sie also zumindest bis zu einer Änderung des OPS nicht herum.

    Das kann auch eine niedergelassene Kollegin (so bei uns), eine Kollegin aus einem anderen Krankenhaus o.ä. sein, z.B. als Minijob oder mit Kooperationsvertrag.

    Es bleibt kompliziert...

    Viele Grüße, Jan Helling

    PS: Und auch wenn "Neuropsychologe" zumindest in unserem Bundesland kein geschützter Begriff ist, sollte man schon eine Begründung vorweisen können, warum sich jemand als solches bezeichnet...

  • Hallo zusammen,

    eine kleine Änderung im OPS-Katalog 2023, 8-552

    bis 2022 heißt es: Vorhandensein von folgenden Therapiebereichen: … Neuropsychologie, …

    ab 2023 heißt es: Vorhandensein von folgenden Therapiebereichen: … (Neuro-) Psychologie, …

    Bedeutet dies, dass ab 2023 der Einsatz einer Psychologin / eines Psychologen ohne die Zusatzbezeichnung ausreicht?
    Für die StrOPS-Prüfungen nicht uninteressant,

    vielen Dank für Rückmeldungen,

    Gruß

    S. Stephan