• Hallo,

    ich weiß nicht wer sich das schon genau angeschaut hat.

    Es ist richtig und wichtig, dass dieser Katalog überarbeitet wird.

    Ein paar Dinge finde ich allerdings etwas seltsam.

    Die laparoskopische Appendektomie ist nach den Tabellen nicht als stationäre Leistung anzusehen, es sei denn es lag eine Peritonitis vor. Auch die K35.8 ist nach der Liste nicht stationär behandlungspflichtig. (Tabellen K2 OPS stationär und K6 ICD nicht ambulant)

    Die K80.00 ist ebenfalls nicht genannt. (Tabelle K6 ICD nicht ambulant). Die akute Cholezystitis ist mit K81.0 in der Tabelle allerdings aufgeführt. Die DRG H64Z (akute Cholezystolithiasis HD) ist auch nicht unter "K1 DRG nicht ambulant" genannt.

    Entgleister DM ebenfalls nicht, weder ICD noch DRG.

    NACHTRAG:

    Wollte jetzt nicht alles löschen.

    Appendektomien - > ambulant vorgeschlagen

    laparoskopische CHE -> ambulant vorgeschlagen

    stellv. Leitung Medizincontrolling
    Fachwirt Gesundheits- und Sozialwesen (IHK)
    MDA

  • Es geht sogar noch wesentlich seltsamer: Zum Thema "teilstationär" stellt IGES lapidar fest:

    „Teilstationäre Behandlungen nutzen die medizinisch-organisatorische Infrastruktur eines Krankenhauses, sind aber durch eingeschränkte Verweildauern gekennzeichnet, d. h. die Zeit des Aufenthalts in der Klinik ist geringer als 24 Stunden bzw. ein Tag und eine Nacht. Im somatischen Bereich sind teilstationäre Behandlungen somit ambulanten Behandlungen im Krankenhaus gleichzusetzen“

    Tageskliniken im somatischen Bereich gibt’s also eigentlich gar nicht, das ist alles ambulant – und zwar ohne jede weitere Begründung. Für ein wissenschaftliches Gutachten ist das doch eine eher -äähm, sagen wir: bemerkenswerte Herangehensweise. Demzufolge sind dann die 8-91c und die 8-98a (die einzigen explizit teilstationären DRGs in der Erwachsenenmedizin) als ambulant vorgeschlagen.

    Da stellen sich unter anderem die Fragen:

    - Wenn das so sonnenklar ist, dass man es ohne jede Begründung in ein Gutachten schreiben kann, - wie kommt es dann, dass Kassen, Krankenhäuser, Ministerien, Gesetzgeber u.s.w jahrzehntelang ein offensichtliches Phantom gepflegt haben? Da wäre etwas Abgleich mit der Realität vielleicht nützlich gewesen.

    - Warum werden pädiatrischen teilstationären DRGs nicht aufgeführt? Eine i.v.-Injektion oder Infusion unter 18 kann teilstationär sein, eine Komplextherapie aber nicht?

    - Wenn "weniger als 24h" automatisch ambulant bedeutet, warum dann nur für den somatischen und nicht auch für den psychiatrisch-psychosomatischen Bereich?

    - Und wenn die Unterscheidung tatsächlich gerechtfertigt sein sollte: Warum sind dann die multimodale Schmerztherapie und die Geri-Komplex ambulant erbringbar, obwohl die Betreuungsintensität *mindestens* so hoch ist wie in psychiatrischen/psychosomatischen TKen (im Bereich Schmerz sogar um einiges höher). Ach so, klar, steht in Kapitel 8, dann muss man sich die Realität ja nicht mehr anschauen...

    Für ein Institut, dass sich Wissenschaft auf die Fahne geschrieben hat, ist das schon ziemlich armselig...

  • Hallo MDK.Opfer,

    das teilstationär ambulant ist, bekomme ich schon seit Jahren in Gutachten und MBEG um die Ohren gepfiffen...

    Mich wundert nichts mehr...

    Es käme dann auf den Preis an... 8o

    Liebe Grüße aus Sachsen
    D. Zierold

  • Hallo MDK.Opfer,

    ihr zitierter Absatz aus dem Gutachten liest sich für mich so, als ob sich hier an der BSG-Rechtsprechung orientiert worden ist. Das für vollstationäre Patienten eine Behandlungsabsicht über einen Tag und eine Nacht hinaus bestehen muss, ist bekannt.

    Es gibt allerdings auch ein etwas angestaubtes BSG-Urteil B 3 KR 4/03, das u.a. die teilstationäre Behandlung beschreibt (Urteilsbegründung unter „c)“ 2. Absatz):  

    "Aus der zeitlichen Beschränkung und den praktischen Anwendungsbereichen wird erkennbar, dass die teilstationäre Behandlung zwar keine "Rund-um-die-Uhr-Versorgung" der Patienten darstellt, sich die Behandlung aber auch nicht im Wesentlichen im Rahmen eines Tagesaufenthalts im Krankenhaus erschöpft. Vielmehr erstrecken sich teilstationäre Krankenhausbehandlungen auf Grund der im Vordergrund stehenden Krankheitsbilder regelmäßig über einen längeren Zeitraum, wobei allerdings die medizinisch-organisatorische Infrastruktur eines Krankenhauses benötigt wird, ohne dass eine ununterbrochene Anwesenheit des Patienten im Krankenhaus notwendig ist."
    Ich denke nicht, dass ein aktuelles BSG-Gericht hier etwas anderes urteilen würde.
    Vermutlich will man mit der genannten Formulierung verhindern, dass ambulant erbringbare OPs/Interventionen, die keine AOP-Pauschale bekommen haben, teilstationär abgerechnet werden.

    Mir fällt momentan allerdings auch keine Fallkonstellation ein, in der ich eine OP/Intervention teilstationär vornehme und dies für mehr als einen Tag begründen könnte. Jegliche Nachsorge (Verbände/Wunden kontrollieren, etc.) wird ja auch als ambulant erbringbar begutachtet/beurteilt. Falls eine hohe Komplikations-/Nachblutungsgefahr besteht, werden die Patienten i.d.R. vollstationär aufgenommen.

    Ich teile die Erfahrungen von Frau Zierold, vor allem eintägige TK-Aufenthalte fliegen einem ständig um die Ohren.

    Viele Grüße

    FBR