Nierenstein oder Ureterstein

  • Liebe KollegInnen,

    da ich vertretungsweise urologische Fälle kodieren "darf", bitte ich um Rat:

    1. Fall = ein Patient kommt notfallmäßig mit einem Harnleiterstein, dieser wird mittels eines DJ in das Nierenbecken zurück - gepusht. -Patient wird in die ambulante Behandlung entlassen.

    Im 2. Fall kommt der Patient wieder zur Steinentfernung aus der Niere.

    Vorausgesetzt, die Fälle sind außerhalb der Fristen für eine Fallzusammenführung - was wäre im zweiten Fall die Hauptdiagnose? - Ist hier analog DKR geplante Folge - OP der Harnleiterstein HD oder ist der Stein nunmehr als Nierenstein zu kodieren? - Der Aufwand im zweiten Fall ist ja auch die Entfernung eines (jetzt wieder) Nierensteines.

    Die Diskussion zur HD bei Hydronephrose habe ich gelesen, ich würde aber gerne die Konstellation wie oben beschrieben zur Diskussion stellen.

    Herzlichen Dank und liebe Grüße

    Die Bi(e)ne

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Biene,

    welche Art von "Steinentfernung aus der Niere" im 2. Fall wurde durchgeführt? Operativ (5er-Kode) oder z.B. ESWL? Die ESWL nach push-back ist ja eine therapeutische Option und m.E. keine geplante Folge-OP. Daher würde die entsprechende DKR wohl nicht greifen und die HD N20.0 statt N20.1 wäre in meinen Augen korrekt.

    VG B. Sommerhäuser

  • Hallo, Herr Sommerhäuser

    im 2. Fall wird eine 5 - er Prozedur verwendet. Ich neige dazu, dass als geplante Folge - OP anzusehen. Wenn natürlich noch zusätzlich neben dem gepushten Stein weitere Nierensteine beschrieben und entfernt werden, müsste als HD auch die Kodierung der Nierensteine ok sein, oder?

    Viele Grüße

    Die Biene

  • Hallo Biene,

    Ich würde es auch als geplante Folgeoperation ansehen und die Fälle daher unter Anwendung der Beurlaubungsregeln nach BSG und FPV zusammenfassen. Dann gibt es gar keine Probleme mit der HD …

    Zu ihrer zweiten Frage: Wenn es auch „normale“ Nierensteine gibt, wäre der Kombikode zutreffend.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Guten Morgen

    .... geplante Folgeoperation ansehen und die Fälle daher unter Anwendung der Beurlaubungsregeln nach BSG und FPV zusammenfassen...

    Bitte bedenken Sie, dass die "künstlichen" Regelungen des BSG nicht mehr gelten:

    §8 Abs. 5 S. 3 KHEntgG in seiner Fassung ab 2019 lautet:

    „In anderen als den vertraglich oder gesetzlich bestimmten Fällen ist eine Fallzusammenführung insbesondere aus Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht zulässig.“

    Dies gilt m.E. auch für die Beurlaubung.

    Ich würde mit der Beurlaubung sehr zurückhaltend umgehen.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo, zusammen

    Danke für die Kommentare. Bzgl. der FaZu sehe ich es so, wie MiChu. Bei Partitionswechsel gem. FPV natürlich Fallzusammenführung innerhalb der Frist; beim Thema Beurlaubung wäre ich da sehr zurückhaltend.

    Liebe Grüße

    Biene

  • Hallo Biene,

    aus Ihrer Sicht ist das völlig verständlich, die Kasse könnte allerdings auf Beurlaubung prüfen.

    @ MiChu: Die Beurlaubung ist ja vertraglich in der FPV geregelt, insofern ist das Konstrukt der fiktiv-alternativen Wirtschaftlichkeit nicht nötig und das KHEnrgG würde m.E. Eingehalten

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo,

    Die Beurlaubung ist ja vertraglich in der FPV geregelt,

    Ja: "...Eine Beurlaubung liegt vor, wenn ein Patient mit Zustimmung des behandelnden Krankenhausarztes

    die Krankenhausbehandlung zeitlich befristet unterbricht, die stationäre Behandlung jedoch noch nicht abgeschlossen ist..."

    Dazu ist ggf. auch was im jeweiligen Landesvertrag ausgeführt.

    Leider mal wieder unbestimmte Rechtsbegriffe im Text.

    Als Krankenhaus brauche ich nicht zuzustimmen.

    Und war den die zweite OP schon geplant?

    Ich habe das nie verstanden, warum die Wiederaufnahme unter der selben IK anders vergütet wird, als die nachfolgende Aufnahme unter einer anderen IK.

    Für mich war Beurlaubung immer nur aus "einem wichtigen unaufschiebbaren Grund", kurzzeitig (max. 2Tage). Aber das ist nur meine Auffassung, mit der ich ganz gut gefahren bin.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)