Weiterbehandlung einer Nebendiagnose bei verlegtem Patienten

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    kurz vor Ostern habe ich noch eine Kodierfrage.

    Eine Patientin wird nach Bypass-OP zur weiteren stationären Behandlung in unser Haus verlegt. Postoperativ hatte sich als Komplikation ein Pleuraempyem entwickelt, welches operativ versorgt und anschließend antibiotisch behandelt wurde.

    Die empfohlene Antibiose wurde während des stationären Aufenthaltes bei uns fortgeführt, im CT-Befund 2 Tage nach Aufnahme, heißt es: Noch diskrete gekapselte Pleuraflüssigkeit linksthorakal bei anamnestisch Z.n. Pleuraempyem.

    Kann hier der Pyothorax ohne Fistel, J86.9, als Nebendiagnose verschlüsselt werden, Weiterbehandlung einer Nebendiagnose aus dem Voraufenthalt, die aktuell aber nicht mehr vorliegt? Was wäre ein Alternativ-Kode?

    Vielen Dank für eine Rückmeldung und frohe Ostern.

    Gruß

    S. Stephan

  • Hallo Herr Stephan,

    weder der Beweis noch der Ausschluss eines Pleuraempyems ist m.E. mit dem CT verlässlich möglich.

    Damit greift die DKRD008, außer wenn schlicht vergessen wurde, die antibiotische Therapie abzusetzen. Aber davon können wir wohl nicht ausgehen.

    MfG

    M2

  • Hallo zusammen,

    ich meine, die Formulierung (Z.n. Pleuraempyem...) verschließt die Möglichkeit der Argumentation mit einer Verdachtsdiagnose (DKR D008):

    .. im CT-Befund 2 Tage nach Aufnahme, heißt es: Noch diskrete gekapselte Pleuraflüssigkeit linksthorakal bei anamnestisch Z.n. Pleuraempyem.

    Es sei denn, an anderer Stelle steht eine andere ärztliche Bewertung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo Herr Breitmeier,

    tut sie nicht, wenn, wie hier, ein Empyem mit einem CT nicht auszuschließen ist.

    Aber eine andere ärztliche Bewertung an anderer Stelle ist sicher hilfreich.

    Viele Grüße

    M2

  • Hallo Medman2,

    Ich glaube, Wir liegen hier gar nicht so weit auseinander.

    Ich erwarte nur, dass eine Verdachtsdiagnose von den behandelnden Ärzt:innen während des Aufenthaltes gestellt und dokumentiert wird. Eine retrospektive Aussage im Abrechnungsstreit, dass eine bestimmte Diagnose nicht sicher ausgeschlossen sei, und daher nach D008 bei einer Behandlung kodiert werden könnte, würde ich nicht akzeptieren.

    Wenn also nur ein „Z.n.“Pleuraempyem dokumentiert ist und nirgends in der Akte „V.a“ Pleuraempyem steht, ist für mich D008 nicht einschlägig.

    Frohe Ostern

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier