OPS 1-717 - Feststellung des Beatmungsstatus und des Beatmungsentwöhnungpotentials - Kodiervoraussetzungen

  • Am besten ist es vermutlich, täglich und zur Sicherheit dreimal entsprechende FU durchzuführen, damit keine Strafzahlungen fällig werden [Ironie aus!].

    Schauen wir mal, was die KK so daraus machen. Aber zur Sicherheit machen wir das genauso ;)

    Mit bestem Gruß

  • Hallo,

    ist es korrekt: für alle Patienten mit Entlassart "06 Verlegung in ein anderes Krankenhaus" müssen wir keinen B-BEP-Abschlag fürchten, falls wir mal die Kodierung der Feststellungsuntersuchung vergessen haben sollten ?

    Mit freundlichen Grüßen

    C. Hirschberg

  • § 2 (8):

    b) die invasiv beatmet entlassen wurden (nur bei Entlassungs-/Verlegungsgrund 01 bis 04 oder Entlassungs-/Verlegungsgrund 09 bis 11) und

    Der Punkt macht mich stutzig. Letztlich lese ich ihn aber so, dass diese Bedingung lediglich bei genannten E-/V-Gründen zusätzlich zutreffen muss, nicht aber bei anderen E-/V-Gründen.

    Die Präambel besagt:

    Krankenhäuser, die entgegen […] keine erforderliche Verordnung einer Anschlussversorgung zur Beatmungsentwöhnung in einem anderen Krankenhaus vornehmen, haben gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 8 KHEntgG einen Rechnungsabschlag zu zahlen.

    Ihrer Vermutung kann ich mich (leider) nicht anschliessen. Ein Abschlag bleibt m.E. zu befürchten.

    Mit besten Grüßen

  • Hallo THesse,

    aber §3 Absatz 3 legt doch auch für die Verordnung derAnschlußversorgung kumulativ fest:

    "

    (3) Die formlose Verordnung einer Anschlussversorgung zur Beatmungsentwöhnung im Sinne

    dieser Vereinbarung ist bei den folgenden Patienten erforderlich,

    a) die bei stationärer Aufnahme das 14. Lebensjahr vollendet haben und

    b) die mehr als 95 Stunden gemäß DKR 1001 an aufeinanderfolgenden Tagen ab Beginn

    der Beatmung am jeweiligen Standort des Krankenhauses über Tubus oder

    Tracheostoma beatmet wurden und

    c) die weiterhin fortlaufend invasiv über Tubus oder Tracheostoma beatmet entlassen

    werden (nur bei Entlassungs-/Verlegungsgrund 01 bis 04 und 09 bis 11) und

    d) bei denen vor Entlassung eine Indikation zur weiteren

    Beatmungsentwöhnungsbehandlung gemäß OPS-Kode 1-717.1 Mit

    Indikationsstellung zur weiteren Beatmungsentwöhnungsbehandlung festgestellt

    wurde und

    e) bei denen andere Regelungen (z. B. AKI-Richtlinie) nicht zu einem

    Verordnungsausschluss führen."

    Wie sehen es andere Foristen ?

    mfG

    C. Hirschberg

  • Hallo,

    auch wenn's leider ein Dialog zwischen uns wird :|, ich hätte auch gerne Anregungen anderer.

    § 2 (8) c) trifft bei V in anderes KH zu. Daher ist b) m.E. unerheblich (s.o.)

    § 3 (3) c) ist (fast) gleich formuliert. Auch an dieser Stelle: dieser Punkt ist nur dann obligatorisch, sofern die Bedingung in der Klammer vorliegt. Sofern die anderen Punkte zutreffen sind m.E. bei V in anderes KH ohne AV-VO 280 fällig.

    Mit besten Grüßen

    PS: Gut gemeint, aber schlecht für die Praxis umgesetzt. Wie viele andere Sachen im DRG-System :(

  • Liebe Forumsnutzer,

    ich hänge mich an diesen Punkt, da der Titel passt.

    Gibt es inzwischen einschlägige Erfahrungen an den Dokumentationsstandard zur FU, der üblicherweise gefordert/akzeptiert wird?

    De facto führen wir die FU im Rahmen der Intensivvisite (ohnehin durch FA mit ZB) täglich durch:
    Der Durchführende dokumentiert bzw. quittiert die geforderten Kriterien (Atemmechanik, Vigilanz etc.) in der täglichen Standarddokumentation und bewertet NIV-Fähigkeit und Weaningpotenzial.

    Die Aufzeichnung der geforderten Routineparameter (BGAs/Vitalwerte, Geräteeinstellungen und -messwerte) erfolgt ohnehin automatisiert via PDMS. Ist damit dem Kriterium "Feststellung" Genüge getan?

    Oder bedarf es Ihrer Ansicht/Erfahrung nach einer gesonderten, spezifischen Dokumentation in Redundanz zu vorhandenen Aufzeichnungen?