OPS 1-717 - Feststellung des Beatmungsstatus und des Beatmungsentwöhnungpotentials - Kodiervoraussetzungen

  • Liebes Forum,

    zum OPS 1-717 - Feststellung des Beatmungsstatus und des Beatmungsentönungspotentials - sind folgende Voraussetzungen unstrittig:

    - Patienten, die bei stationärer Aufnahme das 14. Lebensjahr vollendet haben
    - Weiterbehandlung nicht auf einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungseinheit

    In den Hinweisen wird eine MUSS-Regel ausgeführt:

    "Diese Kodes sind für Patienten anzugeben, die über Tubus oder Tracheostoma beatmet entlassen oder verlegt werden sollen (...)"
    Hier werden keine Angaben über die Dauer der Beatmung gemacht

    Weiter wird in den Hinweisen eine KANN-Regel beschrieben:
    "Diese Kodes können auch im Laufe der Behandlung für Patienten angegeben werden, die über Tubus oder Tracheostoma beatmet werden, wenn die Dauer der Beatmung entsprechend den Regelungen der Deutschen Kodierrichtlinien zur Berechnung der Beatmungsdauer ab Beginn der Beatmung mehr als 95 Stunden an aufeinanderfolgenden Tagen beträgt"
    Somit schließt sich die die gleichzeitige Kodierung der OPS 8-718.__ nicht aus, ist aber nicht zwingend.

    Somit wäre der OPS 1-717._ auch zu kodieren , wenn der Patient weniger als 95 beatmet wurde und dann beatmet entlassen/verlegt wurde. Die KANN-Regel tritt dann natürlich nicht in Kraft, OPS 8-718.__ ist nicht kodierbar.

    Dieser Lesart scheinen etliche Mitstreiter nicht zu folgen, so dass immer wieder zu hören ist, der OPS 1-717._ wäre erst bei einer Beatmungsdauer >95 Stunden kodierbar.

    Wie ist die Interpretation hier im Forum?
    Bin sehr gespannt auf durchdachte Rückmeldungen ;)

    Liebe Grüße,

  • LongCoder 13. Mai 2022 um 13:42

    Hat den Titel des Themas von „OPS 1-717 - Feststellung des Beatmungsstatus und des Beatmungsentwähnungpotentials - Kodiervoraussetzungen“ zu „OPS 1-717 - Feststellung des Beatmungsstatus und des Beatmungsentwöhnungpotentials - Kodiervoraussetzungen“ geändert.
  • Hallo LongCoder,

    schauen Sie mal bitte in der Vereinbarung 20211026_BBEP.pdf

    § 2 Abs. 2:

    Die Feststellungsuntersuchung ist für die Zwecke dieser Vereinbarung bei Patienten zu erheben, die invasiv beatmet entlassen werden und die

    a) bei stationärer Aufnahme das 14. Lebensjahr vollendet haben und

    b) mehr als 95 Stunden gemäß DKR 1001 an aufeinanderfolgenden Tagen ab Beginn der

    Beatmung am Standort des Krankenhausesl über Tubus oder Tracheostoma beatmet

    wurden und

    c) weiterhin fortlaufend invasiv über Tubus oder Tracheostoma gemäß DKR 1001

    beatmet werden.

    Die Vereinbarung steht als Abrechnungsvereinbarung analog zu den DKR über dem OPS.

    Viele Grüße

    M2

  • Ich möchte medman2 widersprechen.

    Zitat

    Die Feststellungsuntersuchung ist für die Zwecke dieser Vereinbarung […]

    Die Regelungen der B-BEP-V sagen nichts über die korrekte Kodierung gemäß DKR aus, sondern lediglich über die finanziellen Auswirkungen des Fehlens des 1-717._ (bzw. letztlich dessen Voraussetzungen).

    M.E. kann der 1-717._ immer genutzt werden, auch bei =< 95h; Voraussetzungen müssen natürlich erfüllt sein.

    Dazu muss der Pat. auch nicht über Tubus/Tracheostoma beatmet/verlegt entlassen werden.

    Vgl.: "Diese Kodes sind nur für Patienten […]" vs. "Diese Kodes sind für Patienten anzugeben […]" (Hinweis 1 und 2 zu 1-717). Wenn in dem einem Hinweis "nur" steht, in dem anderen nicht, dann ist letzterer gerade kein Ausschlußkriterium.

  • Hallo Forum,

    Guten Tag THess,

    Vgl.: "Diese Kodes sind nur für Patienten […]" vs. "Diese Kodes sind für Patienten anzugeben […]"

    die Kodierung hängt von dem Entlassungsstatus ab. Dies ist auch im OPS so benannt. Um Ihren Hinweis zu vervollständigen hier der gesamte Text:

    "Diese Kodes sind für Patienten anzugeben, die über Tubus oder Tracheostoma beatmet entlassen oder verlegt werden sollen, sofern der Patient nicht auf einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit weiterbehandelt wird"

    Daraus sollte klar werden das eine Kodierung und damit eine Übermittlung an die KT nur erfolgen kann wenn die o.g. Bedingungen erfüllt sind. Das man den OPS kontinuierlich durchführen (muss) sollte ist nicht davon abhängig ob dieser verschlüsselt wird. Das war einmal anders gedacht, aber dann ist es anders gekommen.

    Ein schönes WE

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling

  • Hallo Forum,

    leider bin ich in dieser Sache weiter irritiert.

    Ich sehe einerseits seit Kodierregeln (ICD, OPS, DKR - in aufsteigender Hierarchie) und andererseits Abrechnungsregeln (FPV, B-BEP).
    Ich kann mich nicht erinnern, dass man die beiden Regelwerke bisher so miteinander verknüpft hätte, dass sie sich gegenseitig "löschen" (der Text zum OPS 1-717 somit obsolet).

    Ist hier nicht folgender Ablauf zu denken:
    1. Schritt:
    Prüfen der Kodiervoraussetzungen des OPS 1-717 nach im OPS (Alter, invasiv beatmet entlassen/verlegt) und DKR (Definition von invasiver Beatmung) formulierten Regeln zur Definition von Beatmung (dh. auch Kodierung wenn =< 95 h beatmet entlassen oder verlegt)
    2. Schritt:
    Prüfung der Abrechnungsregeln und Anwendbarkeit der B-BEP (§2 Abs. 2) . Abrechnungsregel wird erst anwendbar, wenn mehr als 95 Stunden invasiv beatmet.
    Übermittlung des Ergebnisses anhand von 3. Stelle des Entlassgrundes an die Kostenträger: ggf. Abschläge nach B-BEP

    Für mich wäre dieses Vorgehen plausibel, da analog zu bisherigem Abrechnungsvorgehen:
    1. Schritt Kodierung nach DKR in Verbindung mit Hinw. etc. zum OPS, ICD, Schlichtungsausschuss etc.

    2. Schritt: Prüfung von Abrechnungsregeln (Abschlag, FZ) nach FPV

    Wäre sehr dankbar für Rückmeldungen, die klar ausführen können, wo hier ein Denkfehler liegt und warum man im Fall der Kodierung von 1-717 das bisherige Vorgehen in den üblichen Schritten zur Abrechnung ausgesetzt hat.
    Überspitzt gesagt wäre der aktuelle Diskussionsstand: weil in der FPV eine Regelung zur FZ getroffen wird, bin ich verpflichtet, so zu kodieren, dass die FZ anwendbar wird.

    Confused on Monday, LC

    Einmal editiert, zuletzt von LongCoder (30. Mai 2022 um 10:21)

  • Um Ihren Hinweis zu vervollständigen hier der gesamte Text:[…]

    Daraus sollte klar werden das eine Kodierung und damit eine Übermittlung an die KT nur erfolgen kann wenn die o.g. Bedingungen erfüllt sind.[…]

    1. Hinweis zu 1-717: "[…] sind nur […] 14. Lebensjahr vollendet […]"

    2. Hinweis: "[…] sind für Pat. […] beatmet entlassen […]"

    3. Hinweis: " […] können […] mehr als 95 h […]"

    Ob beabsichtigt oder nicht, das ist ein qualitativer Unterschied im OPS-Katalog.

    1. sagt, niemals bei unter 14. jährigen.

    2. sagt, immer bei intub./trach. beatmeten. Aber der Umkehrschluss zieht m.E. gerade nicht. Noch dazu i.V.m. Hinweis 3.

    Auch bei nicht beatmet Entlassenen kann es die FU im Aufenthalt geben, daran hindert uns ja niemand. Diesen Mehraufwand kann ich dann mit dem 1-717 abbilden.

    (und ja - das ergibt insgesamt wenig Sinn und sollte geändert werden)

    LongCoder:

    Ich komme bei Ihnen leider nicht hinterher.

    FU sollte immer durchgeführt (und dokumentiert) werden - ob gebraucht oder nicht, stellt sich leider erst am Ende heraus. (Ehrenrettung der Ärzte: wird regelmässig gemacht, nur die nötige Form, welche durch B-BEP zu befürchten ist, ist schwierig einzuhalten. Die Ärzte entscheiden halt wohl üblicherweise am Bett.)

    Bleibt also lediglich die Frage, ob die explizit dokumentierte FU im Zweifel umsonst war oder man diese auch bei nicht beatmet Entlassenen mittels 1-717 zumindest kodieren kann (s.o., ich denke man kann).

    Letztlich: 1-717 und 8-718 (erster Post)

    Beides kann zusammen kodiert werden, muss aber nicht.

    8-718 erst ab >95h

    1-717 (bei =<95h) bei beatmet verlegten/entlassenen Pat. (Hinweis 2) + Mindestmerkmale (FU)

    Wenn es nicht kodiert wird, gibt's aber auch keine Abschläge nach B-BEP (§ 2 (3) nicht in der ersten Wochen, § 2 (6) nicht in der Entlasswoche; also mind. 1 volle Kalenderwoche dazwischen, d.h. immer >95h)

    Abschlagszahlungen finden nicht statt, wenn sich die Voraussetzungen der B-BEP erst durch FZ ergeben (§ 2 (10)).

  • Hallo THesse,

    Was die 1-717 anbetrifft, stimme ich Ihnen zu. Bei Entlassung oder Verlegung eines invasiv beatmeten Patienten > 14. Lj. ist der Kode gemäß OPS (zwingend) zu kodieren, wenn die Feststellungsuntersuchungen erfolgt sind. Auf OPS-Ebene wird nach meinem Verständnis die Durchführung von Feststellungsuntersuchungen nicht vorgeschrieben.

    Bei invasiver Beatmung von mehr als 95 Std. zusammenhängend und > 14. Lj. kann der Kode (optional) kodiert werden, unabhängig von einer Entlassung mit invasiver Beatmung. Wenn Sie also die entsprechend erfolgten Feststellungsuntersuchungen abbilden möchten, ist das in solchen Fällen möglich.

    Die Verpflichtung zur Durchführung von FU ergibt sich aus § 39 Absatz 1 Satz 6 SGB V.

    Die Vertragsparteien haben sich mit der BBEP "nur" darüber geeinigt, wann Strafen erfolgen. Und dafür sind die in der Vereinbarung genannten Einschränkungen (mindestens 96 Std. durchgehend gemäß DKR beatmet, am Tag vor oder am Tag der Entlassung beatmet ...), einschlägig.

    Viele Grüße

    M2

  • Hallo,

    dazu eine weitere Frage:

    Wie häufig müssen die FU erfolgen?

    § 2 Abs. 3 BBEP:

    • "a) bis zu einer Verweildauer mit Beatmung im Sinne des Absatzes 2 von insgesamt ≤ 3 Kalenderwochen (ab Beginn der erstmaligen Feststellungsuntersuchung) einmal innerhalb von jeweils einer Kalenderwoche,
    • b) ab einer Verweildauer mit Beatmung im Sinne des Absatzes 2 von durchgängig über 3 Kalenderwochen einmal innerhalb eines Monats."

    Worauf bezieht sich "ab Beginn der erstmaligen Feststellungsuntersuchung?

    Auf "einmal innerhalb von jeweils einer Kalenderwoche", so dass bis zu einer Dauer von x/7 + 2 Kalenderwochen, also maximal zweimal eine FU binnen der maximal ersten drei Wochen erfolgen muss (dies wäre auch besser kompatibel mit Absatz b)

    oder

    auf "≤ 3 Kalenderwochen", so dass man bis zu einer Dauer von x/7 +3 Kalenderwochen, also maximal dreimal eine FU in den maximal ersten vier Wochen machen muss?

    Viele Grüße

    M2

  • Bei vier Wochen würde zwei FU ausreichen.

    Die B-BEP bezieht sich jeweils auf die Kalenderwochen! Für die erste Woche nach Aufnahme und die Entlasswoche ist keine FU verlangt.

    Nur bürdet man den Ärzten unnötiges Nachdenken auf (sorry, nicht böse gemeint) bzw. können unvorhergesehene Ereignisse eintreten, sodass Patienten dann doch länger bleiben.

    Die spätere "Erleichterung", nur einmal monatlich dokumentieren zu müssen macht das Ganze für die Ärzte nicht übersichtlicher.

    Unsere hausinterne Regelung sieht daher vor, dass einmal wöchentlich für alle zu dem Zeitpunkt invasiv/tracheostomiert beatmeten Patienten eine entsprechende FU gemäß B-BEP zu dokumentieren ist. Der Wochentag ist dabei fix und soll bei Problemen (Notfälle) spätestens am nächsten Tag nachgeholt werden.

    Damit ergeben sich zwar "unnötige" FU, aber letztlich wird die Entscheidung über Fortführung der Beatmung sowieso jeden Tag durchgeführt, lediglich nicht weiter dokumentiert (ok, für 8-718.7 wird natürlich dokumentiert…).

    Im Angesicht der möglichen Strafzahlungen nehmen wir ggf. "zu viel" schriftliche Dokumentation in Kauf; wir befürchten Schlimmes und wollen gewappnet sein.

    Mit besten Grüßen

  • Für [...] die Entlasswoche ist keine FU verlangt.

    Hallo THesse,

    Vorsicht, vermutlich referenzieren Sie auf § 1 Abs. 6 BBEP:

    • "(6) Eine Feststellungsuntersuchung ist in der Kalenderwoche nicht erforderlich, in der ein invasiv beatmeter Patient in ein anderes Krankenhaus verlegt wird oder die Beatmung eingestellt wird." (Hervorhebung durch Unterzeichner)

    Bei "Entlassung aus der Krankenhausbehandlung" gilt das nach meinem Verständnis nicht.

    Am besten ist es vermutlich, täglich und zur Sicherheit dreimal entsprechende FU durchzuführen, damit keine Strafzahlungen fällig werden [Ironie aus!].

    Viele Grüße

    M2