Liebes Forum,
zum OPS 1-717 - Feststellung des Beatmungsstatus und des Beatmungsentönungspotentials - sind folgende Voraussetzungen unstrittig:
- Patienten, die bei stationärer Aufnahme das 14. Lebensjahr vollendet haben
- Weiterbehandlung nicht auf einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungseinheit
In den Hinweisen wird eine MUSS-Regel ausgeführt:
"Diese Kodes sind für Patienten anzugeben, die über Tubus oder Tracheostoma beatmet entlassen oder verlegt werden sollen (...)"
Hier werden keine Angaben über die Dauer der Beatmung gemacht
Weiter wird in den Hinweisen eine KANN-Regel beschrieben:
"Diese Kodes können auch im Laufe der Behandlung für Patienten angegeben werden, die über Tubus oder Tracheostoma beatmet werden, wenn die Dauer der Beatmung entsprechend den Regelungen der Deutschen Kodierrichtlinien zur Berechnung der Beatmungsdauer ab Beginn der Beatmung mehr als 95 Stunden an aufeinanderfolgenden Tagen beträgt"
Somit schließt sich die die gleichzeitige Kodierung der OPS 8-718.__ nicht aus, ist aber nicht zwingend.
Somit wäre der OPS 1-717._ auch zu kodieren , wenn der Patient weniger als 95 beatmet wurde und dann beatmet entlassen/verlegt wurde. Die KANN-Regel tritt dann natürlich nicht in Kraft, OPS 8-718.__ ist nicht kodierbar.
Dieser Lesart scheinen etliche Mitstreiter nicht zu folgen, so dass immer wieder zu hören ist, der OPS 1-717._ wäre erst bei einer Beatmungsdauer >95 Stunden kodierbar.
Wie ist die Interpretation hier im Forum?
Bin sehr gespannt auf durchdachte Rückmeldungen
Liebe Grüße,