Kassenleistung plus Zusatzeingriff

  • Guten Morgen in das Forum,

    wir haben vermehrt in der HNO Behandlungsfälle, in denen die Patienten neben einer "normalen" Kassenleistung einen Zusatzeingriff vereinbaren. Für diesen Zusatzeingriff werden sie dann die Mehrkosten privat begleichen. Nun sehen wir zwei mögliche Berechnungen:

    - Abrechnung der Differenzkosten zwischen Kalkulation Kassenleistung ohne Zusatzeingriff und Kassenleistung mit Zusatzeingriff. Diese Variante kommt aber an die Grenzen, wenn der Zusatzeingriff nicht groupierungsrelevant ist und keine Änderung bei der DRG-Ermittlung erzeugt.

    - Abrechnung als wahlärztliche Leistung mit der Notwendigkeit der Wahlarztkette, hier sehen wir dann aber die Schwierigkeit, diese Mehrleistung in allen Bereichen (wie Anästhesie) grenzgenau abbilden zu lönnen.

    Wie gehen Sie in dieser Thematik vor?

    MfG stei-di

  • Guten Morgen zusammen,

    ich möchte auf diesem Wege meine Anfrage nach vorn bringen und hoffen auf Rückmeldungen. Ist das (mein) Problem wirklich so ungewöhnlich oder so unbedeutend, dass keine Antworten gegeben worden sind?

    MfG stei-di

  • Hallo stei-di,

    Hallo Forum,

    man kann dies mit der Differenzmethode, wie sie beschreiben haben machen. Wenn dies an die besagten Grenzen stößt bleibt nur noch GoÄ. Insbesondere da es sich bei der Leistung um eine Privatleistung handelt. Wie man dann mit den beteiligten an der Maßnahme umgeht sollte Intern geklärt werden. Aber Vorsicht ist geboten bei Komplikationen, das sollte man auch klären und zwar im vorher!!. :huh:

    Schönen Gruß 8)

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling

  • Guten Tag Aachen1 und alle,

    vielen Dank für die Rückmeldung. Die Differenzmethode stößt da an ihre Grenzen, wo die DRG-Sprünge diese Systematik nicht weiter verfolgt. Diese Sprünge können sich im (schlecht vermittelbaren) Plus-Bereich, als auch im Bereich u. U. gleichbleibender DRG bewegen. Ebenso ist eine Abgrenzung der Leistungen in der Anästhesie (Patient war ja eh schon in Narkose) schwierig, darstellbar "nur" über eine verlängerte OP-Dauer. Eine wahlärztliche Vereinbarung sehen wir auch als nicht sonderlich anwendbar an, schließlich wird ja eine Selbstzahlerleistung als solche eingekauft und gerade keine Wahlarztbehandlung. Wir sehen daher nur eine Mehrleistungsvereinbarung auf GOÄ-Basis als Lösung an.

    MfG stei-di

  • Hallo,

    ist es wirklich sicher, dass der Zusatzeingriff kostentriggernd ist?

    Wir hatten den Fall, dass der zusätzliche OPS nichts an den Kosten geändert hätte und durch die gleichzeitige Durchführung mit dem Eingriff, der durch die Kasse bezahlt wurde, auch keine Mehrkosten in Anästhesie und Co verursacht hatte.

    Wir haben das auch der Kasse schriftlich mitgeteilt und wurde akzeptiert. Es gab hinterher auch keine Prüfung.

    LG

  • Hallo LeDuSiAn,

    gerade das ist das Problem in einigen Fallgestaltungen: Wir haben eine Mehrleistung erbracht, dies auf ausdrücklichen Patientenwunsch und eine Berücksichtigung in der DRG-Systematik ist nicht in jedem Falle gegeben. Daher verbleibt dann nur eine Mehrkostenvereinbarung mit dem Patienten. Gerade die Möglichkeit der Komplikation und deren Regelung stellt dann einen ganz entscheidenden Faktor da, auch wenn die Kasse einen ersten Eingriff aufgrund der Kostenneutralität wohl akzeptiert (bzw. der Kodierung im "Kassenfall"), spätestens bei notwendigen Folgeeingriffen ist diese Akzeptanz dann aufgebraucht.

    Schön, wenn dieser Kelch bislang an Ihnen vorüber gegangen ist, dass muss aber nicht immer so laufen...

    MfG stei-di

  • Hallo stei-di,

    wir haben das auch grade durchgekaut. Für die zusätzlichen Leistungen wird die Wahlarztkette herangezogen. Diese finden Sie weder als Diagnose noch als OPS in der DRG.

    Wenn der Patient/die Patientin bereits aufgrund einer medizinisch notwendigen Leistung Anästhesie erhält erfolgt keine weitere Abrechnung durch den Anästhesisten (es sei denn, es wird auch für die medizinisch indizierte Leistung der Arzt gewählt).

    Damit erhält der Kostenträger das, für das er zuständig ist. Der Selbstzahler muss vor der Leistung anhand einer Kostenaufstellung zahlen.
    Wir haben QS-Dokumente erstellt, die beschreiben wie damit umzugehen ist, wenn die rein ästhetische Leistung den Aufenthalt verlängert. Der Fall ist aber noch nicht eingetreten.

    Viele Grüße
    DANIEL BÜTTNER

  • Hallo Herr Büttner,

    genau die Wahlarztkette ist das Grundproblem. Es wird ja "nur" eine zusätzliche Leistung eingekauft und gerade nicht das besondere fachliche Vermögen von Ärzten, insofern könnte diese zusätzliche Leistung durch jeden technisch versierten Operateur erbrachten werden, eine Wahlarztleistung bzw. dessen Liquidationsrecht sehen wir hier nicht. Wir lassen durch die Juristen jetzt eine Mehrleistungsvereinbarung erstellen und nehmen hier dann auch gleich eine Regelung zur Komplikationsgeschichte mit auf.

    MfG stei-di