Liebes Forum,
ich hoffe, es kann jemand Licht ins Dunkle bringen.
Wir rechnen seit ewigen Zeiten für unsere Hautkrebspatienten zwei teilstationäre Fälle im Quartal ab, einen dermatologischen Fall und einen Onkologischen Fall (Bestrahlung). Seit dem ersten Quartal haben wir nun massive Probleme, die Kostenträger erwarten, dass wir den Ausbildungszuschlag in einem Fall kürzen, da dieser nur einmal im Quartal anzusetzen sei:
"mit Ihrem Screenshot aus den Zu- und Abschlägen des GKV-Spitzenverbandes geben Sie bereits den Zusammenhang des Ausbildungszuschlags mit der Fallzählung an. In der Spalte „Betrag“ steht: „krankenhausspezifischer oder landeseinheitlicher Zuschlag je voll- und teilstationären Fall.“
Wenn dann lt. §9 Abs. 1 S. 4 FPV die Patientin wegen derselben Erkrankung regelmäßig oder mehrfach behandelt wird, sind diese Fälle in einem Quartal als ein Fall zu zählen.
Somit dürfte der Ausbildungszuschlag auch nur ein Mal abgerechnet werden.
Und damit würden auch nicht alle Zuschläge betroffen sein.
Die Vorgaben zur Fallzählung verbieten klipp und klar die Zählung mehrerer Fälle, wenn es sich um dieselbe Erkrankung handelt. Ausnahmeregelungen hiervon wären verankert gewesen (vgl. auch §6 Abs. 2 S. 5 FPV). Daher bleiben §9 Abs. 1 S. 4 FPV und §9 Abs. 2 FPV in ihrer Form aussagekräftig."
Leider geht die Fallzählung für teilstationäre Fälle nicht darauf ein, wie es sich verhält, wenn der Pat. zwar wegen derselben Erkrankung, aber in unterschiedlichen Fachabteilungen behandelt wird.
Ich freue mich auf die Anworten!
Viele Grüße
Findus45