Entbindung nach Aufnahme wegen Unfall

  • Guten Morgen in das Forum,

    ich habe eine Frage, für die ich keinen ähnlichen Chat gefunden habe. Wir haben nach seeehr langer Zeit mal wieder eine Aufnahme aufgrund von Unfall(Sturz)folgen im Kopfbereich einer Hochschwangeren, am Folgetag erfolgte die Entbindung. Da die Unfallfolgen als Aufnahmediagnosen geführt werden, wird folgerichtig eine D-DRG generiert. Wie schon ausgeführt, haben wir eine derartige Kombination seit Urzeiten nicht mehr und mir ist da dunkel eine Erinnerung bezüglich Fallsplittung (Zuzahlung) und dergleichen. Ist aber nur eine dunkle Erinnerung, daher erbitte ich mir auf diesem Wege ein Update zum Umgehen mit diesem Fall.

    Vielen Dank im Voraus

    MfG stei-di

  • Guten Morgen,

    ich hänge mich aus aktuellem Anlass gleich mal mit dran.

    1. Aufenthalt: Pat. kommt als Notfall mit S82.82 in der 35.SSW, nebenbefundlich besteht ein insulinpflichtig Gestationsdiabetes, nach fünf Tagen Entlassung in die Häuslichkeit --> angedacht sind geplante Geburtseinleitung eine Woche später und Osteosynthese der S82.82

    2. Aufenthalt: Geburtseinleitung mit Komplikationen unter der Geburt O72.0 + O43.20. Geburtsprozeduren: 5-756.0 + 5-756.1 + 5-759.00. Fünf Tage später dann offene Versorgung der S82.82 mit Schraube Tibia distal + winkelstabiler Platte Fibula.

    Je nach HD für den zweiten Aufenthalt wird natürlich eine FZL gefordert oder keine FZL, aber die Frakturversorgung fällt unter den Tisch.

    Aufnahmegrund? 01 oder 05? Lag ja beides vor. FZL ja/nein.

    Danke im Voraus

    MfG findus

  • Hallo rokka,

    die zur Aufnahme führende Sturzverletzung musste in der MKG genäht werden, stat. Aufnahme erfolgte zur Überwachung (nicht schwangerschaftsbedingt!!), am Folgetag Entbindung (passierte einfach). Die Frage: Ist dies ein Behandlungsfall oder muss dieser hier gesplittet werden? Wir haben eine D-DRG für die Mutter und ein gesundes Neugeborenes... und eine Zuzahlung ist auch nicht zu leisten... Führen Sie derartige Fall als ein Fall?

    MfG stei-di

  • Hallo,

    a) zur Frage der FZ: wenn eine der beiden DRG eine O01* oder O60* ist -> das sind von der Fallzusammenführung ausgenommene *-DRG

    b) Aufnahmegrund 05 = zum Zwecke der Entbindung, Aufnahmegrund 01 = Normalfall, d.h. jede andere Aufnahme, z.B. aufgrund einer Verletzung

    c) eine Trennung der DRG in "Unfall-DRG" und "Entbindungs-DRG": nein, gibt es nicht

    d) Zuzahlungspflicht: entfällt ab dem Entbindungstag (bei Grund 05 von Beginn keine ZZ-Pflicht, bei Grund 01 ab Entbindungstag)

    Die Kodierung der OPS führt dann in eine DRG, die u.U. auch zu koppeln ist. HD ist die Diagnose, die zur Aufnahme führte, also der Unfall, nicht die Entbindung. Ggf. eine komplikative Schwangerschaft, sofern beide Diagnosen (Unfall oder Schwangerschaft) allein zur Aufnahme geführt hätten. Und bei der Abrechnung ist dann stur nach FPV ohne jegliche Emotion abrechnen.

    So jedenfalls meine Einschätzung

    Gruß

    zakspeed

    2 Mal editiert, zuletzt von zakspeed (20. Juli 2022 um 15:50)

  • Hallo,

    ich schliesse mich zakspeed an.

    Verwirrung bzgl. Schwangerschaften dürften die Streitereien um die AWP wegen der RVO machen (B 3 KR 10/13 R)

    Ansonsten gelten die allg. Regeln.

    Insbesondere sei auf das Bsp. 4 in DKR 1510p hingewiesen. Also: wurde die jeweilige S-Diagnose durch die Schwangerschaft kompliziert oder verkomplizierte sie die Schwangerschaft? (CAVE: Streitpotential. Gute Doku ist sicher nicht verkehrt.)

    MfG