Absurde Erlösausgleiche

  • Hallo Forum,

    in der Stellungnahme des BMGS wird ja ausdrücklich auf den Gesamtsummenvergleich zur Ausgleichsberechnung abgestellt, eine gesonderte Ermittlung für einzelne Entgeltarten soll es nicht geben.

    Zum guten Schluss wird jedoch auf den neuen § 6 Abs. 3 KHEntgG hingewiesen - dort ist nun dargelegt, dass die individuell vereinbarten "Noch-Nicht-Katalog-Leistungen" dem Ausgleich nach der Bundespflegesatzverordnung unterliegen - vor dem Gesamtsummenvergleich ist [blue]für 2004[/blue] eine Berichtigung durchzuführen.

    Wie verhält es sich aber für die [red]2003er[/red] Leistungen aus diesem Bereich?
    Da davon gerade die teuren Transplantationen betroffen sind, wäre eine klare Aussage für die Leistungssteuerung durchaus bedeutsam...

    Viele Grüße und ein sonniges Wochenende
    Elke Mummert

  • Hallo Forum,

    nachdem ja nun einige Klarstellungen zum Erlösausgleich erfolgt sind, bleibt aber noch immer etwas offen:

    Erlösausgleich bei unterjährigem DRG-Einstieg

    Hat zu diesem Thema schon jemand etwas Offizielles gehört/gelesen? Schließlich haben wir ja für das Gesamtjahr 2003 DRGs vereinbart. Somit sollte ja auch über das Gesamtjahr nach den oben beschriebenen Regelungen ausgeglichen werden. Vielleicht sehen aber ja die hausinternen DRG-Auswertungen unter Abrechnungsbedingungen ganz anders aus als man dieses aus seinen nach bestem Wissen im Vorjahr oder in den ersten Monaten des Jahres 2003 ermittelten Daten erwartet und auch vereinbart hat. Rückfragen durch Kassen und MDK gibt es ja genug. Auch akzeptieren die Sozialleistungsträger mitunter schon in den Budgetverhandlungen für 2003 die aufgestellte AEB-Forderung nicht. Sowas soll es ja geben. Warum sollten die Sozialleistungsträger denn dann die Daten für 2003 für die ersten Monate ohne DRG-Abrechnung anerkennen (bei großen Abweichungen zu den Ergebnissen der letzten Monate 2003 unter Echt-Abrechnung ).

    Was kommt auf die unterjährigen Umsteiger zu? Es kann ja erhebliche Auswirkungen auf das Jahresergebnis haben.

    Gruß ins Forum

    Anton Haarbeck

  • Hallo Forum,

    m.E. hat die KGNW in ihrem RS Nr. 244/2003 eindeutig Stellung genommen, dass "die Vorschriften zu den Mehr- oder Mindererlösausgleichen nach dem KHEntgG ganzjährig anzuwenden" sind.
    Dies kann bei unterjährigem Einstieg nur bedeuten, dass zunächst die Ist-Erlöse 2003 den vereinbarten Erlösen 2003 gegenübergestellt werden, um den Erlösausgleich zu ermitteln. Danach müssen zusätzlich alle nach BPflV abgerechneten Fälle gegroupt werden und die daraus resultierenden fiktiven Erlöse nach DRG (zzgl. der echten DRG-Erlöse ab Einstieg) den vereinbarten Erlösen 2003 gegenübergestellt werden und hieraus ein weiterer Erlösausgleich ermittelt werden (analog zu § 21 BPflV).
    Dies kann ohne Frage ganz erhebliche Auswirkungen auf das Jahresergebnis haben. :bombe:

    Mit freundlichem Gruß

    D. Volkmann

  • Moin,

    ich muss mich ja mit meiner Frage in einem Thema anhängen, mag vllcht. hier nicht das richtige sein:

    Ich verstehe die neue monoklonale AK-Verordnung und einige Kommentierungen nicht ganz.

    1. gelten die für spezifische mAKs wenn ja welche genau?

    2. darf die Pauschale nun auch im stationären Sektor (stat. Fall) abgechnet werden oder nicht (meine igrendwo gelesen zu haben - glaube KHGesellschaft das nicht gleixchzeitig mit stat. Abrechnung abrechenbar...davon steht aber in der Verordnung nicht direkt etwas drin.

    habe ich zu wenig, zuviel oder etwas überlesen?

    MfG

    rokka

  • Hier laut KGMV:

    Eine gesonderte Abrechnung der Gabe von mAK an Kalendertagen, für die eine stationäre Behandlung abgerechnet wird, ist nicht sachgerecht. Dabei ist zu beachten, dass die mAK auch in diesen Fällen kostenlos bereitgestellt werden.

    sehen das hier alle so?

    MfG

    rokka

  • Guten Morgen in das Forum,

    ich bzw. wir hier sehen dies genau so,wie es rokka beschrieben hat. Die vorstationäre Behandlung mit der Pauschalvergütung von 450,00€ sind in dieser Form mangels anderer technischer Möglichkeiten gewählt worden, dann mit der Verwendung der Entgeltschlüssel.

    Dies greift nur bei Behandlungen, die keine andere Alternative bieten. Alle Gaben im stationären Setting (auch im nachstationären als besondere Form der Krankenhausbehandlung) sind hiervon ausgenommen. Schließlich wird hier die "handwerkliche" Leistung vergütet, Medikamentenkosten fallen bekannter Weise nicht an.

    MfG stei-di