Hauptdiagnose Narbenhernie vs. Tumor / Peritonealkarzinose

  • Guten Tag,

    ich würde mich über eine Rückmeldung zur folgenden Fallkonstellation freuen:

    Elektive Aufnahme zur OP einer Narbenhernie bei Zustand nach Laparatomie bei Ovarialkarzinom mit Peritonealkarzinose.

    Beim Eröffnen der vorbestehenden Laparatomienarbe erneute suspekte Areale am Dünn - und Dickdarm ==> mehrfache Biopsie (mit erneutem Nachweis einer Peritoealkarzinose). Abweichend vom ursprünglichen Behandlungsplan keine Hernienversorgung mit Netz sondern Herniorraphie. Übernahme aus der Viszeralchirurgie in die Gynäkologie, dort weitere Diagnostik (Staging - CT) und Fallbesprechung in der Tumorkonferenz.

    Was ist die richtige Hauptdiagnose?

    Aufnahmeanlass: Narbenhernie

    Aber: Ist diese gem. Schlichtungsstellenbeschluss aus 2015 nicht als Folge / Komplikation der Tumortherapie (OP im Vorjahr) anzusehen und was wird dann Hauptdiagnose? - Primärtumor oder Peritonealkarzinose - ist bei Anwendung des Schlichtungsstellenbeschluss "immer" der Primarius Hauptdiagnose oder liegen auch hier u.U. konkurrierende Hauptdiagnosen vor?

    Viele Grüße

    Bine

    Einmal editiert, zuletzt von Biene (27. August 2022 um 11:47)

  • Biene 27. August 2022 um 11:31

    Hat den Titel des Themas von „Hauptdiagnose Narbenhernie vs. Tumr / Metastasen“ zu „Hauptdiagnose Narbenhernie vs. Tumor / Peritonealkarzinose“ geändert.
  • Hallo Biene,

    Ich würde in dem Fall gemäss SchlABu das Ovarialkarzinom ( die Tumorerkrankung) als HD kodieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo,

    im Ergebnis stimme ich Herrn Breitmeier zu.

    Ihre Frage ist sehr gut!

    Bei subtiler Bertachtung regelt der Schlichtungsausschussbeschluss positiv "nur", wann "eine einzelne Erkrankung (oder Komplikation) als Folge eines Tumors oder einer Tumortherapie [...] als Hauptdiagnose angegeben" wird (Satz 1) und bei welcher Rahmenbedingung dies nicht gilt (Satz 2).

    Formal ist damit der Schlichtungsausschussbeschluss nicht einschlägig, weil die (ausschließenden) Rahmenbedingungen gemäß Satz 2 erfüllt sind.

    Wegen der hier vorgenommenen Tumordiagnostik ergibt sich m.E. aus DKR 0201 der Primärtumor als HD.

    Viele Grüße

    M2