Übergangspflege im Krankenhaus (§ 39e SGB V) in der Psychiatrie

  • Hallo Zusammen,

    gibt es Erfahrungen in der Psychiatrie mit der Übergangspflege? Wurde diese bereits in einigen Häusern eingeführt?

    Diese neue Leistung der GKV bedeutet einen hohen administrativ-bürokratischen Aufwand und Dokumentationserfordernisse, was natürlich gleichzeitig auch Risiken bei einer Überprüfung durch den MD birgt.

    Ich wäre Ihnen dankbar für einen Austausch darüber. Viele Grüße

  • Hallo Kodierling,

    die Leistung "Übergangspflege" ist gem. § 39e SGB V (nur) für längstens 10 Tage je Krankenhausbehandlung nur zu erbringen, sofern im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen

    • der häuslichen Krankenpflege,
    • der Kurzzeitpflege,
    • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder
    • Pflegeleistungen nach dem Elften Buch

    nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können.

    D.h., Sie brauchen erst einmal entsprechende Fallkonstellation. Und dann belegen Sie bei dem derzeitigen Belegungsdruck ein psychiatrisches Bett, für das Sie pro Tag ca. 290,- EUR bekommen können, für 176,- EUR Übergangspflege-Entgelt? Und was gewinnt der Patient dann in den max. 10 Tagen? I.d.R. doch (bis auf den Zeitaufschub) gar nichts, da ab Tag 11 die begehrte Leistung (z.B. ambulante psychiatrische Pflege als Sonderfall der häuslichen Krankenpflege) doch auch nicht zur Verfügung steht...

    Und für 176,- EUR hat man dann den zusätzlichen Aufwand und das Risiko einer MD-Kürzung? Na danke, wenn das (in BPflV-Häusern) mal kein Papiertiger ist... Hier wurde doch bei der Gesetzgebung m.E. eher an die Somatik gedacht!

    MfG

    ck-pku